ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - 1-LI/077/2021-1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I. Sachvortrag:

Durch die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Inflation, die Zinsentwicklung für Darlehen und die stark angestiegenen Baukosten seit der letzten Änderung der Vergaberichtlinien im Januar 2022 ist es nun erneut erforderlich die Vergaberichtlinien vor allem hinsichtlich der Einkommens- wie auch Vermögensgrenzen, anzupassen, wobei bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens die bisherige Rechtenmethodik beibehalten bleibt.

 

Maßgeblich für die Berechnung der Einkommensgrenze ist das aktuelle Durchschnittseinkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte) aller Lohn- und Einkommenssteuerpflichtigen in Garching. Das mgebliche Durchschnittseinkommen ist die jeweils aktuelle vom Bayerischen Landesamt für Statistik veröffentlichte Lohn- und Einkommensteuerstatistik aller Lohn- und Einkommenssteuerpflichtigen in Garching (Stand 2017: 47.258 € p. P.), die anhand des Nominallohnindexes Bayern fortgeschrieben wird. Der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG errechnet sich aus der Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrags, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und des Freibetrags für Land- und Forstwirte. Ein Erstattungsüberhang aus der Kranken- und Pflegeversicherungsleistung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) oder der Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.

 

Somit gilt für Einzelpersonen:
Das durchschnittliche Haushaltseinkommen i.S.d. Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG s.u.) der Einzelperson der letzten drei Kalenderjahre, ein Jahr vor der Bekanntmachung der Ausschreibung, darf das maßgebliche Durchschnittseinkommen nicht überschreiten.

Mit Stand vom Oktober 2023 beträgt das fortlaufend errechnete Durchschnittseinkommen für den Haushalt der Einzelperson 55.533 €.

 

r Paare gilt:
Das durchschnittliche Haushaltseinkommen i.S.d. Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG s.u.) des Paares der letzten drei Kalenderjahre, ein Jahr vor der Bekanntmachung der Ausschreibung, darf das maßgebliche Durchschnittseinkommen nicht überschreiten.

Mit Stand vom Oktober 2023 beträgt das maßgebliche Durchschnittseinkommen für den Haushalt des Paares 111.066 €.

 

Die Einkommensobergrenze erhöht sich für jedes zum Zeitpunkt der Antragstellung (und bis zum Bewerbungsende ggf. nachgemeldete) im Haushalt lebende und dort mit Hauptwohnsitz gemeldete kindergeldberechtigte Kind um den jeweils geltenden, dem Kind zuzurechnenden, Kinderfreibetrag, (derzeit 2023 pro Kind 8.952 € und 2024 pro Kind 9.312 €).

 

Die Vermögensobergrenze setzt nach wie vor dem tatsächlichen (nicht vergünstigten) Grundstückswert des zu erwerbenden Grundstückes an, welches zugeteilt werden soll. Klargestellt wird in der Richtlinie, dass die Wertentwicklung fortgeschrieben wird, und dies ggf. anhand von Vergleichsberechnungen erfolgt, wenn die Datenlage für Garching nicht repräsentativ ist. Angepasst wurde die Berechnung der Vermögensgrenze bei Eigentumswohnungen, da die bislang verwendeten Werte der Markler- und Bauträgerverordnung die Marktsituation nicht mehr wiederspiegeln.

 

Des Weiteren wurde die Bepunktung der sozialen Kriterien verändert. Bei den sozialen Gesichtspunkten können nun jeweils wie auch den Ortsbezugskriterien 100 Punkte erreicht werden. Die Kappung der Ortskriterien auf die maximal erreichte Punktzahl der sozialen Kriterien bleibt. Die Unterschreitung der Vermögensgrenzen wird höher bepunktet, da die bisherige Spreizung aufgrund der hohen Darlehenszinsen geringere Relevanz zeigte.

 

Auch wurden einige sprachliche Anpassungen durchgeführt, um den Gender-Anforderungen und der geschlechtlichen Nichtdiskriminierung gerecht zu werden. Bei dieser Gelegenheit wurden zudem einige Vereinfachungen vorgenommen, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

 

Die geänderten Vergabekriterien mit den kenntlich gemachten Änderungen liegen der Beschlussvorlage als Bestandteil bei und werden nach positivem Beschluss öffentlich bekannt gemacht.

Reduzieren

II. BESCHLUSS:

Der Stadtrat nimmt den Sachvortrag und die Anlage zur Kenntnis und beschließt den geänderten Vergabekriterien zuzustimmen. Die Anlage wird als Bestandteil des Beschlusses ernannt und liegt der Niederschrift als Anlage bei.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...