ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - 1-LI/100/2023-2-1

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

Räumlichkeiten dürfen aufgrund von gesetzlichen Vorgaben (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung sowie nach Art. 75 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung) in der Regel nicht unentgeltlich an Vereine überlassen werden. Die Richtlinie der Stadt Garching zu freiwilligen Leistungen (Zuschussrichtlinie) wurde am 23.03.2023 vom Stadtrat beschlossen. Die neuen bzw. angepassten Mieten für sämtliche städtische Sportanlagen sollen daher zum 01.01.2024 greifen.

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in der Sitzung vom 12.10.2023 dem Stadtrat empfohlen den endgültigen Beschluss über die Gebührensatzung wie auch die Benutzungssatzungen auf Grundlage der vorgestellten Preisblätter zu fassen.

Durch die Einführung bzw. Anpassung von Gebühren für alle Sportstätten besteht kein Vorteil mehr durch die Benutzung der Stand Dato kostenfreien Schulsporthallen gegenüber der kostenpflichtigen Benutzung der Business-Campus-Sporthalle. Die Stadt Garching hofft dadurch auf eine bedachtere Buchung bzw. auch tatsächliche Nutzung der gebuchten Stunden.

Seit 2011 werden die Gebühren für die Business-Campus-Halle aufgrund einer Satzung erhoben: Auch die neuen Gebühren sollen auf Grundlage einer Gebührensatzung erhoben werden. Hierbei soll für sämtliche städtische Sportanlagen eine gemeinsame Gebührensatzung erlassen werden und die Details zur Benutzung in differenzierten Benutzungsatzungen festgehalten werden.
Die bestehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Sporthalle an der Schleißheimer Straße soll in die gemeinsame Gebührensatzung einfliesen. Künftig sollen die Gebühren ohne die jeweils gültige Umsatzsteuer ausgewiesen werden, die aufgeführten Preise sind also Nettopreise. Zur besseren Übersicht wird die Summe zzgl. der zu dem Zeitpunkt des Beschlusses gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer in Klammern mit aufgenommen.

Das künftige Gebührenmodell teilt sich in drei Tarife auf:
Tarif I: Normaltarif für alle Veranstaltungen, die nicht in den Folgetarifen aufgeführt sind.

Tarif II: Private geschlossene nicht kommerzielle Veranstaltungen von Garchinger Bürgern und Garchinger Betrieben (erhalten einen Nachlass von 20 % auf die Raummiete des Tarif I)

Tarif III: Tarif für nicht kommerzielle Veranstaltungen von gemeinnützigen Garchinger Vereinen, öffentlichen Institutionen und Körperschaften, Verbänden und Parteien samt ihrer Untergliederungen (Mindestvoraussetzung: Hauptaktivität sowie nachweislich min. 50 % der Mitgliedschaft aus Garching).

Die Preisblätter zu den einzelnen Sportanlagen mit den Gebührenfestsetzungen sind als Anhang der Beschlussvorlage angefügt.

Betreffend der Businesscampushalle wurden die Preisblätter, wie folgt, gestaltet:

Die Berechnungseinheit für Trainings-oder Veranstaltungen entspricht einer Stunde.

Sollte eine regelmäßige wöchentliche Nutzung der Halle oder auch Nebenräume für Trainingseinheiten (3, 5 oder 10) stattfinden, erfolgt die Abrechnung mittels einer Jahrespauschale pro Sparte. Der Stundenwert wird mit dem jeweils zutreffenden Faktor der Stunden (vereinfacht werden hier nur 3, 5 oder 10 angesetzt) und einer Wochenanzahl von 50 multipliziert. Es erfolgt keine volle Ansetzung der im Jahr vorhanden Wochen, um Trainingsausfälle durch unvorhergesehene Mängel oder Feiertage zu kompensieren. Eine tatsächliche Bewertung, wie viele Trainingsstunden ggf. ausgefallen sind, findet daher nicht statt.

Bei Veranstaltungen/ kein Trainingsbetrieb in der Dreifachhalle erfolgt die Abrechnung ab 5 Stunden durchgehender Nutzung mittels einer Tagespauschale. Wird nicht die gesamte Halle genutzt, reduziert sich die Tagespauschale um 1/3 bzw. 2/3. Die Tagespauschale gilt auch für die Nebenräume.
Für die Küchennutzung ist bei Tarif II und III eine Kaution von 200,00 € zu hinterlegen, bei Tarif III eine Kaution von 800,00 €. Der Tarifgruppe III soll die Möglichkeit gegeben werden, eine Dauerkaution zu hinterlegen.

Die Preisblätter der weiteren städtischen Sporthallen orientieren sich an den m²-Flächen:

Nebenräume (z.B. Kraftraum, Mensa etc.) und Einfachhallen kleiner 220 m²:
ab 1,00€ (brutto) je Zeiteinheit

Einfachhallen von 220 – 400 m²:
ab 1,50€ (brutto) je Zeiteinheit

Einfachhallen ab 400 m²:
ab 2,00€ (brutto) je Zeiteinheit

1/3-Hallen sind wie die Business-Campus-Halle bepreist:
ab 2,50€ (brutto) pro Zeiteinheit

Die Berechnungseinheit für Trainings-oder Veranstaltungen entspricht einer Stunde.

Sollte eine regelmäßige wöchentliche Nutzung der Halle oder auch Nebenräume für Trainingseinheiten (3, 5 oder 10) stattfinden, erfolgt die Abrechnung mittels einer Jahrespauschale. Der Stundenwert wird mit dem jeweils zutreffenden Faktor der Stunden (vereinfacht werden hier nur 3, 5 oder 10 angesetzt) und einer Wochenanzahl von 45 multipliziert. Es erfolgt keine volle Ansetzung der im Jahr vorhanden Wochen, um Trainingsausfälle durch unvorhergesehene Mängel oder Feiertage, wie auch Sperrungen der Halle durch die Schule zu kompensieren. Eine tatsächliche Bewertung, wie viele Trainingsstunden ggf. ausgefallen sind, findet daher nicht statt.

Bei Veranstaltungen/ kein Trainingsbetrieb in der Dreifachhalle erfolgt die Abrechnung ab 5 Stunden durchgehender Nutzung mittels einer Tagespauschale. Wird nicht die gesamte Halle genutzt, reduziert sich die Tagespauschale um 1/3 bzw. 2/3. Die Tagespauschale gilt auch für die Nebenräume.

Dieses Gebührenmodell soll ebenso für die Sporteinrichtungen des Werner-Heisenberg-Gymnasiums vom Zweckverband beschlossen werden.

Zu den städtischen Außen-Sportplätzen:

Die Außensportanlagen (Anlage) werden unterteilt in:

1)      Stadion mit Großsportfeld und Leichtathletikanlagen (ab 4,00€ (brutto) pro Zeiteinheit)

2)      Sonstige Großsportfelder (ab 2,50€ (brutto) pro Zeiteinheit):
a)      Nebenplätze 1 – 3 am See
b)      Kunstrasenplatz am See
c)       Platz 1 Schleißheimer Straße
d)      Sportplatz Hochbrück

3)      Kleinsportfelder (ab 1,50€ (brutto) pro Zeiteinheit):
a)      Platz 2 + 4 Schleißheimer Straße

4)      Kleinstsportfelder (ab 1,50€ (brutto) pro Zeiteinheit):
a)      Platz 3 Schleißheimer Straße


Für den Spiel- und Trainingsbetrieb in den Außenanlagen wird je Mannschaft und je Saison je genutztem Feld ein pauschaler Wert angesetzt. Eine tatsächliche Bewertung, wie viele Trainingsstunden ggf. abgeleistet werden und wie viele Spiele erfolgen, daher nicht statt.

Die Berechnungseinheit für Veranstaltungen entspricht einer Stunde. Aufgrund der 90-minütigen Spielzeiten kann diese jedoch bei Bedarf auch anteilig angerechnet werden. Bei Veranstaltungen/ kein Trainingsbetrieb erfolgt die Abrechnung ab 5 Stunden durchgehender Nutzung mittels einer Tagespauschale. Werden Spielfelder auf mehrere Mannschaften aufgeteilt, bzw. nur Teilflächen der Sportfelder genutzt, wird jeweils nur der entsprechende Bruchteil berechnet.

Bei einigen Sportanlagen, wie der Baseballanlage und dem Beachvolleyballfeld, bestehen bereits Einzelverträge; daher können diese nicht mit in die Gebührensatzung aufgenommen werden, da die Verträge nicht zum 01.01.2024 kündbar sind.

Die Benutzungssatzungen werden gerade erarbeitet und sollen noch bis zum Ende des Jahres 2023 dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Künftig soll die Begrenzung von Hallenöffnungszeiten bspw. 7:00 bis 22:00Uhr Bestandstandteil der Benutzungssatzung sein.
Zudem soll ein Passus aufgenommen werden, dass etwaige Personalkosten für Schließdienste oder auch Platzwarte zzgl. zu den Gebühren für die Nutzungen von den Vereinen geltend gemacht werden können. Da der Kostenrahmen aber Stand dato noch nicht bestimmt werden, ist die Aufnahme eines solchen Passus in die Gebührensatzung erst möglich, wenn konkrete Zahlen beziffert werden können.

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für städtische Sportanlagen (Sportanlagengebührensatzung) liegt der Beschlussvorlage als Anlage bei und wird nach positivem Beschluss öffentlich bekannt gemacht.

 

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II. BESCHLUSS:

Der Stadtrat nimmt den Sachvortrag und die im Anhang angefügten Preisblätter wie auch die Gebührensatzung für die städtischen Sportanlagen zur Kenntnis und beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für städtische Sportanlagen (Sportanlagengebührensatzung).

Die Anlagen werden zum Bestandteil des Beschlusses ernannt und Liegen der Niederschrift als Anlage bei.

 

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Anlagen

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