BESCHLUSSVORLAGE - 2-UMA/158/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuausrichtung des Mietradsystems (bisher: "MVG Rad") mit Unterzeichnung einer Zweckvereinbarung zwischen der Landeshauptstadt München sowie den beteiligten Landkreisen und Kommunen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Umweltschutz - Abfall
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtrat
|
Entscheidung
|
|
|
23.11.2023
|
I. Sachvortrag:
Neuausschreibung des Mietradsystems (Bikesharing) in München und den Umlandkommunen
In der Stadt München sowie einigen Kommunen des Landkreises München, darunter auch in der Stadt Garching, besteht aktuell ein Mietradsystem, das sogenannte „MVG Rad“ . Da die Verträge mit der MVG als Betreiberin sowohl in der Stadt München als auch im Landkreis für das „MVG Rad“ enden, wird das MVG-Mietradsystem eingestellt und das gesamte System durch den MVV neu ausgeschrieben. Das neue System wird an einen neuen Anbieter vergeben, so dass ein gemeinsames Mietradsystem in den Umlandkommunen und der Stadt München aufgebaut wird. Somit wird das neue System deutlich größer als das bestehende MVG-Rad-System, da neben den Kommunen des Landkreis München auch u.a. Kommunen aus den Landkreisen Fürstenfeldbruck, Dachau, Freising, Bad Tölz-Wolfratshausen und Starnberg am neuen „MVV-Rad“ teilnehmen.
Der Ausschreibungsprozess für das neue System beginnt bereits im Dezember 2023, der Zuschlag wird gemäß Plan im Juni 2024 an einen Bieter (d.h. Betreiber des neuen Mietradsystems) erteilt. Der Systemstart des neuen Mietradsystems in Garching und der NordAllianz als Basisgebiete ist für das letzte Quartal 2024 vorgesehen. Der Systemstart in den weiteren Kommunen im MVV-Raum sowie in der Stadt München folgt sukzessive und nahtlos an das alte MVG-Rad ab 2025. Ein späterer Beitritt zum System ist für weitere Kommunen ab den Jahren 2026 und 2027 als sogenannte Erweiterungsgebiete möglich, aufgrund der abzurufenden Fördergelder für das Mietradsystem im Rahmen von „Klimaschutz durch Radverkehr“ ist ein zeitlich späterer Beitritt für die Stadt Garching nicht möglich.
Bestehender Beschluss der Stadt Garching über die NordAllianz-Pedelecs im Rahmen der Förderung „Klimaschutz durch Radverkehr“
Die Stadt Garching hat bereits am 17.05.2022 (BM-GL/061/2022) einen Beschluss über die Einführung eines öffentlichen Pedelec-Verleihsystems gefasst (48 Pedelecs für Garching). Die investiven Kosten dieses NordAllianz-Projektes werden im Rahmen des Programms „Klimaschutz durch Radverkehr“ vom Bundeswirtschaftsministerium zu 75% gefördert.
Die geförderten NordAllianz-Pedelecs werden nahtlos in das neue MVV-System eingegliedert. Die NordAllianz und somit auch die Stadt Garching profitiert somit von einer koordinierten Abwicklung und rechtlichen Absicherung der Ausschreibung des Mietradsystems, sowie von der gebündelten Betriebssteuerung durch den MVV. Für Nutzende des Mietradsystems ergibt sich ebenfalls ein großer Vorteil durch ein deutlich erweitertes Nutzungsgebiet, eine vereinfachte Buchbarkeit über die MVGo- und MVV-App sowie durch den Anschluss an das Tarifsystem des MVV. Dadurch ergeben sich vergünstigte Konditionen für Nutzer der Räder im Rahmen des Deutschlandtickets und der IsarCard.
Unterzeichnung der Zweckvereinbarung zur Teilnahme an der Neuausschreibung des Mietradsystems
Da nun nicht nur die Landeshauptstadt und der Landkreis München an diesem neuen Mietradsystems beteiligt sein werden, soll diese bislang bilaterale Beziehung nun durch eine neue multilaterale Zweckvereinbarung ersetzt werden, die durch alle Kommunen, die am System teilhaben, zu unterzeichnen ist. Die Unterzeichnung der Zweckvereinbarung ist Grundlage, um am neuen System beteiligt zu sein. Die Zweckvereinbarung zur Teilnahme ist bis Ende November zu unterzeichnen, nur so ist ein Übergang zum neuen Mietradsysten ohne Betriebspause möglich.
Die Zweckvereinbarung wurde von der Rechtsberatung BBG final erstellt und soll heute in der vorliegenden Form beschlossen werden.
Diese Zweckvereinbarung enthält vier Anlagen:
- Die Anlage 1 und 2 sind noch in einer vorläufigen Fassung und werden im Nachgang zu den Gremienbeschlüssen der beteiligten Kommunen aktualisiert, sobald die Anzahl der gemeldeten mechanischen Räder und Pedelecs verbindlich feststeht.
- Die Anlage 3 beinhaltet die bereits von allen Nordallianz-Kommunen unterzeichnete „Vereinbarung zwischen den Kommunen der Nordallianz zur Errichtung von Radinfrastruktur im Rahmen des Förderprogramms ‚Klimaschutz im Radverkehr‘“
- Anlage 4 beinhaltet die Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Fürstenfeldbruck und einigen der im Landkreis befindlichen Städte und Gemeinden über den Aufbau eines gemeinsamen Netzes von Mobilitäts- und Radstationen.
Zu dieser Zweckvereinbarung gehört noch die Abschlusserklärung, die für alle beteiligten Kommunen im gleichen Wortlaut verfasst wurde und von den jeweiligen Kommunen unterzeichnet werden muss. Die Stadt Garching strebt an, dass die Abschlusserklärung zur unter 2.) genannten Zweckvereinbarung bis zum 30.11.2023 vom Ersten Bürgermeister unterzeichnet wird.
Angedachte Rahmenbedingungen des neuen Bikesharing-Systems
• Zeitlicher Rahmen der Neuausschreibung:
- Start des neuen Mietradsystems erfolgt voraussichtlich im ersten Halbjahr 2025 in der Landeshauptstadt München (LHM) und im Landkreis München (LKM) Im Landkreis Fürstenfeldbruck (LK FFB) und in der NordAllianz (NA) soll das System 2024 starten.
- Die Mindestlaufzeit des neuen Systems ist bis zum 31.12.2030 geplant mit einer Verlängerungsoption um zwei Jahre.
• Vertragliche Rahmenbedingungen:
- Ein Dienstleistungsauftrag mit dem Betreiber wird zur Regelung eines einheitlichen Mietradsystems im MVV-Raum aufgesetzt. Dieser beinhaltet nur die Mieträder und deren Betrieb, nicht aber die Stationen. Der beauftragte Dienstleister des neuen Mietradsystems übernimmt somit den Betrieb und stellt das Hintergrundsystem bereit. Da jede auftraggebende Kommune ein direktes Vertragsverhältnis mit dem Betreiber hat, findet die Abrechnung der Räder und des Betriebs direkt über den Betreiber statt.
- Die multilaterale Zweckvereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften. Die Zweckvereinbarung definiert die Kooperation der beteiligten Kommunen im neuen Mietradsystem während der Ausschreibung und danach im laufenden Betrieb.
• Ausschreibung des Dienstleistungsauftrags:
- Es erfolgt eine gemeinsame Erarbeitung der Rahmenbedingungen für die Ausschreibung des neuen Mietradsystems durch die Landkreise, LHM, MVV GmbH und MVG mbH (= AG regionales Bikesharing System).
- Der Dienstleistungsauftrag soll bereits im November 2023 ausgeschrieben werden. Aufgrund der vorhandenen Förderungen für den LK FFB und die NA sowie die Sicherstellung des lückenlosen Übergangs zum neuen System in LHM/LKM ist eine spätere Ausschreibung nicht möglich.
• Betriebssteuerung und Controlling des neuen Mietradsystems:
- Das Controlling und die Betriebssteuerung werden in den Landkreiskommunen durch die MVV GmbH übernommen. In der LH München (nur dort!) übernimmt die MVG als Tochtergesellschaft der SWM diese Aufgaben.
• Art der Mieträder und Stationen im neuen Bikesharing-System:
- Räder und Stationen sollen dem neuesten Stand der Technik entsprechen.
- Soll-Größen der Stationen: Pro Station müssen mindestens 3, besser 5 Räder eingeplant werden. Nach oben ist die Anzahl der Räder pro Station offen. Das System ist so ausgelegt, dass pro Station eine Soll-Größe geplant werden mus. Natürlich können aber, wenn beispielsweise 10 Nutzer angefahren kommen, all diese Räder an einer einzigen 5er-Station abgestellt (und auch wieder entliehen) werden. Die Soll-Größe dient vor allem dem Betreiber und dem mit ihm vereinbarten „Service Level“. Dieses besagt, den Turnus, in welchem Stationen, die leergelaufen sind, falls nicht sowieso durch die Nutzer geschehen, von ihm wieder aufgefüllt werden. Das Service Level soll größtenteils bei einem 24 Std.-Turnus liegen.
- Es werden sowohl mechanische Räder als auch Pedelecs angeboten werden. Die Einbeziehung von Pedelecs in das neue Mietradsystem soll neue Zielgruppen (Berufspendler) ansprechen und ermöglicht es, längere Distanzen zu überwinden. Durch den Einsatz von Pedelecs mit Wechselakkus sind keine Investitionen in Ladeinfrastruktur nötig.
- Je Station sind keine tiefbaulichen Maßnahmen mehr nötig, da sich die Minimalausstattung pro Station auf Bodenmarkierungen und eine Beschilderung beschränkt. (Es können aber zur besseren Sicht zusätzliche Stelen errichtet werden, falls gewünscht) Damit ist es auch möglich, schneller eine Station an einen anderen (attraktiveren) Standort zu verlagern. Ständermodule sind nicht mehr erforderlich.
- Über die Standorte der Stationen und die Anzahl der Fahrräder können Kommunen selbst entscheiden. Die Anzahl Räder für die Stadt Garching wird ebenfalls heute beschlossen. Der Potenzialwert der Grundsatzuntersuchung zur Mikromobilität und die Erfahrungswerte der MVG Rad geben hierfür Hinweise.
- Das stationsbasierte System aus virtuellen Stationen garantiert ein aufgeräumtes Straßenbild und die Auffindbarkeit für Nutzende. Die Stationen sind mittels Geofencing im Software-System (Buchungs-Apps) hinterlegt. Die Buchung kann ausschließlich an Stationen beendet werden, das heißt, Wildabstellungen werden so unterbunden.
• Tarif, Marke, digitale Einbindung des neuen Systems:
- Durch eine Einheitlichkeit in Marke, Tarif und Betreiber soll eine bestmögliche Nutzerfreundlichkeit entstehen. Das Design wird von der MVV übernommen.
- Für das Tarifmodell ist angedacht, dass es eine Vergünstigung für ÖPNV-Kunden geben soll, sowie Abo-Modelle pro Monat oder Jahr für den jeweiligen Fahrradtyp (Deutschlandticket, IsarCard). Eine digitale Einbindung in MVGO, MVV App und in die Betreiber-App ist geplant.
Hinweis zur Beschlussfassung:
Aus rechtlichen Gründen bedarf es einer einheitlichen Beschlussfassung aller beteiligten Kommunen. Daher sind die im Beschluss dargelegten elf Beschlusspunkte standardisiert. Diese sind von der Rechtberatung BBG im Auftrag des Landkreises München ausgearbeitet worden und müssen zwingend von allen beteiligten Kommunen genau mit diesem Wortlaut beschlossen werden, um das angestrebte Gesamtsystem rechtswirksam beginnen zu können. Die Formulierung der Beschlusspunkte ist auch mit der bayrischen Aufsichtsbehörde so abgestimmt.
II. BESCHLUSS:
Der Stadtrat beschließt:
1. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, die Zweckvereinbarung über die gemeinschaftliche Etablierung und Sicherstellung eines öffentlichen Bikesharing-Systems von Gebietskörperschaften im Gebiet des Münchner Verkehrsverbundes (im Folgenden: Zweckvereinbarung) nach Maßgabe des angehängten Entwurfes mit allen in der Anlage 1 des Entwurfes genannten Basisgebietskörperschaften sowie allen Landkreisen, die Gesellschafter der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) sind, abzuschließen. Diese Beauftragung und Ermächtigung bleibt bestehen, auch wenn und soweit einzelne oder mehrere der in der Anlage 1 des Entwurfes genannten Basisgebietskörperschaften oder der Landkreise, die Gesellschafter der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) sind, nicht oder nicht rechtzeitig zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens den Abschluss der Zweckvereinbarung beschließen.
2. Von dem angehängten Entwurf darf abgewichen werden, soweit die Abweichungen nur unwesentlich sind und dies aufgrund von Anmerkungen der Aufsichtsbehörde, des Finanzamtes oder ähnlicher Stellen, aufgrund einer steuerlichen Prüfung, aufgrund weiterer Abstimmungen zwischen den Projektbeteiligten oder aus vergleichbaren Gründen erforderlich ist.
3. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, die Landeshauptstadt München zu bevollmächtigen, Willenserklärungen anderer Gebietskörperschaften, die den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung der Zweckvereinbarung betreffen, mit Wirkung für und gegen die Stadt Garching zu empfangen.
4. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, nach Abschluss der Zweckvereinbarung diese zu ändern, soweit die Änderungen nur unwesentlich sind und dies aufgrund von Anmerkungen der Aufsichtsbehörde, des Finanzamtes oder ähnlicher Stellen, aufgrund einer steuerlichen Prüfung oder aus vergleichbaren Gründen erforderlich ist. Ein erneuter Beschluss des Stadtrates ist hierfür jeweils nicht erforderlich.
5. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, nach Abschluss der Zweckvereinbarung einzelne oder mehrere der in der Anlage 1 des angehängten Entwurfes genannten Basisgebietskörperschaften bzw. einzelne oder mehrere der in der Anlage 2 des angehängten Entwurfes genannten Optionsgebietskörperschaften sowie einzelne oder mehrere Landkreise, die Gesellschafter der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) sind, unter den in der Zweckvereinbarung festgelegten Voraussetzungen als Vertragsparteien in die Zweckvereinbarung aufzunehmen und die Zweckvereinbarung jeweils entsprechend zu ändern. Ein erneuter Beschluss des Stadtrates ist für die Vertragsänderungen jeweils nicht erforderlich.
6. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, im Rahmen der Fortschreibung der Anlage 1 der Zweckvereinbarung für die Stadt Garching 80 mechanische Fahrräder und …. Pedelecs anzugeben.
7. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Zweckvereinbarung den Auftrag für ein regionales Bikesharing-System gemäß den Vorgaben der Zweckvereinbarung an einen Dienstleister zu vergeben. Die Vertragsparteien der Zweckvereinbarung werden gemeinsam Auftraggeber.
8. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, im Rahmen der durch die Zweckvereinbarung eröffneten Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass für die Stadt Garching möglichst 20 Stationen vorgesehen werden und die in dieser Vorlage genannten Standorte möglichst weitgehend umgesetzt werden. Die Beschaffung soll jedoch auch dann durchgeführt werden, wenn diese Vorgaben nicht umgesetzt werden.
9. Die Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) führt das Vergabeverfahren zu den in dieser Vorlage genannten Bedingungen als Vergabestelle durch und erteilt im Namen der Auftraggeber nach den Bestimmungen der Zweckvereinbarung den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot.
10. Einer erneuten Befassung des Stadtrats bedarf es nicht, wenn aus vergaberechtlichen Gründen eine Änderung der Wahl der Vergabe- und Vertragsordnung, der Vergabeverfahrensart, der Eignungskriterien oder Eignungsunterlagen oder der Zuschlagskriterien erforderlich sein sollte oder wenn das Vergabeverfahren aus vergaberechtlichen Gründen aufgehoben werden muss.
11. Eine erneute Befassung des Stadtrats ist zur Erteilung des Zuschlags nur erforderlich, falls das wirtschaftlichste Angebot den geschätzten Auftragswert um mehr als 20% übersteigen sollte.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
26,8 MB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
29,5 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
142,6 kB
|
|||
5
|
(wie Dokument)
|
3,8 MB
|
