ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - 1-LI/104/2023

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

umlichkeiten dürfen aufgrund von gesetzlichen Vorgaben (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung sowie nach Art. 75 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung) in der Regel nicht unentgeltlich an Vereine überlassen werden. Die Richtlinie der Stadt Garching zu freiwilligen Leistungen (Zuschussrichtlinie) wurde am 23.03.2023 vom Stadtrat beschlossen. Die neuen bzw. angepassten Mieten für sämtliche sdtische Sportanlagen sollen zum 01.01.2024 greifen.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in der Sitzung vom 12.10.2023 dem Stadtrat empfohlen den endgültigen Beschluss über die Gebührensatzung auf Grundlage der vorgestellten Preisblätter zu fassen. Der Stadtrat hat im Folgenden in der Sitzung vom 23.11.2023 die Gebührensatzung für sämtliche städtische Sportanlagen beschlossen (Inkrafttreten: 01.01.2024).

 

Da die Festsetzung der Gebühren ab 01.01.2024 öffentlich-rechtlich per Satzung geregelt ist, ist auch die grundlegende Nutzungserlaubnis öffentlich-rechtlich zu regeln. Diese Nutzungserlaubnis wiederrum bedarf einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage, sodass entsprechende Benutzungssatzungen erlassen werden müssten.

 

Insgesamt sollen für die städtischen Sportanlagen drei Benutzungssatzungen beschlossen werden: eine Benutzungssatzung für die Sporthalle an der Schleißheimer Straße 34 (Business Campus Sportpark - BCS), eine Benutzungssatzung für die Garchinger Schulsporthallen und eine weitere Benutzungsatzung für die Stadien und Sportplätze der Stadt Garching, wobei die Beschlussfassung über die letztgenannte Satzung aufgrund noch notwendigem Abstimmungsbedarf heute noch nicht erfolgen kann. Dies wird aber sobald wie möglich nachgeholt.

 

Die hier beigefügten Benutzungssatzungen bauen auf der Benutzungsordnung für die Sporthalle an der Schleißheimer Straße 34 vom 20.05.2011 auf und greifen auch die Regelungen aus den Stand dato abgeschlossenen Nutzungsvereinbarungen auf.

 

nftig werden dann also r die Sporthallen und plätze keine (privatrechtlichen) Nutzungsverträge mehr abgeschlossen, sondern es werden (öffentlich-rechtliche) Nutzungsgenehmigungen nach abgestimmter Belegung erlassen. Die Stadt Garching hat r den Einzelfall auch die Möglichkeit, neben den allgemeinen Regelungen in der Benutzungssatzung, in diesen Nutzungsgenehmigungen auch zusätzliche Auflagen festzusetzen.

 

Weitere wesentliche Änderungen sind ansonsten nicht vorgesehen. Unter anderem erfolgt die Vergabe der Nutzungseinheiten natürlich auch weiter durch die Stadt und für die regelmäßigen Nutzungen wird wie auch Stand dato ein Belegungsplan in Abstimmung mit allen Vereinen von der Verwaltung erarbeitet.

 

Die Satzungen liegen der Beschlussvorlage als Anlage bei und werden nach positivem Beschluss öffentlich bekannt gemacht.

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II. BESCHLUSS:

Der Stadtrat nimmt den Sachvortrag und die im Anhang angefügten Benutzungssatzungen für die städtischen Sportanlagen zur Kenntnis und beschließt

 

  1. die Satzung über die Benutzung der Sporthalle an der Schleißheimer Straße 34 (BCS-Benutzungssatzung) und
  2. die Satzung über die Benutzung der Garchinger Schulsporthallen (Schulsporthallen-Benutzungssatzung)

 

zu erlassen.

 

Die Anlagen werden zum Bestandteil des Beschlusses ernannt und liegen der Niederschrift als Anlage bei.

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Anlagen

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