BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/409/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 187 "Sondergebiet Erneuerbare Energien Windkraft-PV"; Weiteres Vorgehen und Entscheidung über die Einreichung einer Feststellungsklage
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Bauverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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14.12.2023
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I. Sachvortrag:
Im Rahmen des Gerichtstermins am 26.10.2023 haben sich während der mündlichen Verhandlung neue Erkenntnisse zur luftverkehrsrechtlichen Beurteilung ergeben, die jedoch nicht abschließend geklärt werden konnten.
Auf Grund des Verlaufs des Gerichtstermins hat sich der Vorhabenträger entschieden, seinen Antrag auf luftverkehrsrechtliche Genehmigung während der Gerichtsverhandlung zurückzuziehen.
Der Vorhabenträger hält an der Realisierung der Windkraftanlage an dem Standort fest. Parallel zum möglichen Vorgehen der Stadt sucht der Vorhabenträger mit der Deutschen Flugsicherung das Gespräch, um eine Lösung zu erzielen.
Die Stadt Garching selbst ist durch die 259. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung im Rahmen ihrer Planungshoheit berührt. Die im Flächennutzungsplan festgesetzte Windenergiefläche überschneidet sich flächenmäßig mit einem luftverkehrsrechtlichen Bereich für das Instrumentenanflugverfahren auf den Hubschraubersonderlandeplatz in Oberschleißheim. Die Stadt hat im Rahmen der FNP-Neuaufstellung das Bundesamt beteiligt. Das Bundesamt hat in seinen Stellungnahmen auf mögliche Konflikte der Radaranlagen in München hingewiesen, jedoch nicht auf mögliche Konflikte bezüglich des Anflugverfahrens zum Hubschrauberlandeplatz Oberschleißheim. Der in der Stellungnahme zum FNP aufgeführte Belang ist seit der Konkretisierung der Planung nicht mehr als Argument vorgebracht worden.
Gleichzeitig ist zu beachten, dass die Sondergebietsfläche, die sich teilweise mit dem
Instrumentenanflugverfahren überschneidet, zugleich im Flugverbotsbereich des
Forschungsreaktors Garching liegt und somit nicht überflogen werden darf.
Insbesondere zur Auswirkung bzw. Konsequenz dieser Feststellung durch den Fachgutachter des Vorhabenträger hat die DFS im Rahmen des Prozesses keine Stellung beziehen müssen.
Aus Sicht des Vorhabenträgers und seines Fachgutachters ist eine Änderung oder Aufhebung des Anflugverfahrens möglich. Dieses ist in der 259. Durchführungsverordnung festgelegt.
Die Stadt kann eine Normerlassklage im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage begehren, wonach festgestellt wird, dass der Verordnungsgeber verpflichtet ist, die Verordnung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu ändern. Dabei wird dem Verordnungsgeber nicht die konkrete Maßnahme vorgeschrieben, sondern lediglich ein Auftrag erteilt, ein bestimmtes Ergebnis, hier die Verschiebung des Anflugverfahrens aus dem Sondergebiet Windkraft durchzuführen.
Entsprechende Klage auf Normerlass werden grundsätzlich für zulässig gehalten.
Maßgebliches Kriterium für den Anspruch auf Änderung der Verordnung ist die Durchsetzung des
Windkraftgebietes vor dem Hintergrund des Klimaschutzurteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des § 13 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG). Danach ist es Aufgabe jeder staatlichen Stelle im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung, die Belange des Klimaschutzes zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund, dass die Verpflichtungen des Staates zur Förderung des Klimaschutzes in Gesetz und Verfassung inzwischen verankert und durch das Urteil des BVerfG bestätigt worden sind, sieht unser Anwalt es als Ansatz an, eine entsprechende Änderung der Verordnung zu beantragen und diese auch gerichtlich durchzusetzen.
Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Rahmen einer Feststellungsklage sind verhältnismäßig gering. Die Kosten des Verfahrens müsste die Stadt Garching tragen. Die Rechtsschutzversicherung hat eine Kostenübernahme abgelehnt.
Der Vorhabenträger würde der Stadt Garching die von ihm beauftragten Gutachten überlassen, sodass für die Sachverhaltsermittlung ggf. die vorhandenen Gutachten ergänzt werden müssen.
