ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - 3-BS/121/2023

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

In seiner 39. Sitzung vom 12. Oktober 2023 hat der Haupt- und Finanzausschuss beschlossen, das Gebäude des Hortes Kinderinsel in der Pfarrer-Stain-Straße nach dessen Auszug für die Einrichtung einer Krippe in städtischer Trägerschaft zu nutzen. Da die Stadt Garching b. München aktuell noch keine Krippe in eigener Trägerschaft hat, ist eine Ergänzung der Satzung über Erhebung von Benutzungsgebühren für die Städtischen Kindertageseinrichtungen erforderlich. Die Verwaltung legte dem Haupt- und Finanzausschuss dafür einen entsprechenden Entwurf vor (ANLAGE 1). 

Die vorgeschlagenen Gebühren orientieren sich dabei an denen der umliegenden Gemeinden. Für die Garchinger Krippen der freien Träger hat die Verwaltung bislang eine Gebührenempfehlung abgegeben, an die sich die Einrichtungen auch gehalten haben. Aus der nachfolgenden Tabelle sind die bisherigen empfohlenen Gebühren sowie die vorgeschlagenen neuen Gebühren zu entnehmen. Der Berechnung der Gebühren wird nun ein Kostensatz von 50€ je Betreuungsstunde zugrunde gelegt. Bisher betrug dieser 45 €.

 

 

 

        Gebühr bisher  Gebühr neu

 

mehr als 3 bis 4 Stunden  195 €    200 €

 

mehr als 4 bis 5 Stunden  240 €   250 €

 

mehr als 5 bis 6 Stunden  285 €    300 €

 

mehr als 6 bis 7 Stunden  330 €    350 €

 

mehr als 7 bis 8 Stunden  375 €    400 €

 

mehr als 8 bis 9 Stunden  420 €    450 €

 

mehr als 9 bis 10 Stunden  465 €    500 €

 

 

 

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat mit Beschluss vom 12. Dezember 2023, den von der Verwaltung vorgelegten Entwurf für die Ergänzung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Städtischen Kindertageseinrichtungen um Krippengebühren unverändert zu beschließen. 

 

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II. BESCHLUSS:

Der Stadtrat beschließt die Ergänzung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Garching b. München um Krippengebühren unverändert zum 01.01.2024. Die Anlage 1 wird zum Bestandteil des Beschlusses ernannt und liegt der Niederschrift als Anlage bei.

 

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