ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - GB I/732/2023

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

Nach Art. 28 Abs.1 Satz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) können Gemeinden Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind. Zur Geltendmachung ihres Ersatzanspruchsnnen die Gemeinden Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten durch Satzung festlegen.

 

Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Garching b. München durch Erlass der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren vom 06.08.2013 (Anlage 3) Gebrauch gemacht. Haushaltsrechtlich haben die Gemeinden nämlich insbesondere die zur Erfüllung ihrer Aufgaben hier der Feuerwehr (Art. 1 Abs. 1 BayFwG) erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten hier die Kostenersatzregelung des Art. 28 BayFwG zu beschaffen (Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung GO).

 

Die Pauschalsätze sind regelmäßig neu zu berechnen/zu kalkulieren (vgl. Nr. 28.3 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz VollzBekBayFwG). Da die bisherige Kostensatzung seit inzwischen mehr als 10 Jahren nicht mehr überprüft wurde und die Pauschalsätze dementsprechend auf einem sehr veralteten Stand sind, war es höchste Zeit die Satzung zu überarbeiten und die Pauschalsätze von Grund auf neu zu kalkulieren.

 

Anhand eines Musters einer Feuerwehrkostensatzung, welches der Bayerische Gemeindetag, der Bayerische Städtetag, der Landes-FeuerwehrVerband Bayern e.V. und der Bayerische Kommunale Prüfungsverband zusammen erarbeitet haben, hat die Verwaltung die städtische Kostensatzung überarbeitet und eine Neukalkulation aller Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren Garching und Hochbrück vorgenommen. In den Kalkulationen ist der gemeindliche Eigenanteil für Pflichtaufgaben enthalten, den Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG vorschreibt. Eine Eigenbeteiligung von 10 % wird sowohl vom Arbeitskreis der Verbände als auch von der Verwaltung als angemessen erachtet. Der Eigenanteil wurde dabei nicht nur im Pflichtaufgabenbereich, sondern auch im freiwilligen Aufgabenbereich berücksichtigt, sodass dann alle Feuerwehrleistungen aufgrund einer einheitlichen Kalkulation abgerechnet werdennnen.

 

Bei der Berechnung der Personalkosten für die ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden hat die Verwaltung den Kostensatz aus der o. g. Mustersatzung der Spitzenverbände übernommen. Dies ist nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 08.08.2023 (Az. RO 4 K 21.2115) praxisgerecht, sodass eine individuelle Kalkulation hier nicht notwendig ist.

 

Da die Regelung in der Praxis keine Rolle spielte, wurde in der neuen Satzung auf die Ausweisung von Stundenkosten für separate Geräte, die nicht zu feuerwehrtechnischen Beladung der eingesetzten Fahrzeuge gehören, verzichtet. Gleiches gilt für die Reinigungskosten von Einsatzkleidung. Außerdem wurde die pauschalierte Abrechnung von Falschalarmen einer privaten Brandmeldeanlage (BMA) oder von Falschalarmen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden, ersatzlos entfernt. Auch wenn Pauschalen für ganze Einsätze theoretisch möglich sind, so widerspricht dies aus Sicht der Verwaltung doch den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. So werden in gewissen Bereichen und Gebäuden des Stadtgebiets beide Feuerwehren zu einem BMA-Einsatz alarmiert, sodass hier dann mehr Einsatzmittel vor Ort sind. Dies würde dann natürlich auch mehr Kosten für die Stadt als Trägerin der Feuerwehren verursachen. Eine pauschale Abrechnung mit z. B. 250 EURO, wie in der derzeit gültigen Satzung, wird dem nicht gerecht (siehe auch Vergleichsberechnung in Anlage 4).

 

Aufgrund des Alters der bisherigen Satzung erfahren die Pauschalsätze durch die Neukalkulation logischerweise einen extrem großen Anstieg. Zu berücksichtigen ist aber selbstverständlich auch, dass es seitdem zu ebenfalls extrem hohen Kostensteigerungen für die Stadt Garching b. München bei der Beschaffung und/oder Reparatur von Feuerwehrfahrzeugen und geräten gekommen ist und auch die Kosten für das ehrenamtliche Personal (z. B. Kommandantenentschädigung, Erstattungsansprüche von Arbeitgebern, Einsatzkleidung, etc.) stark gestiegen sind.

 

Auf Anregung der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses in der Sitzung vom 22.02.2024 wurden vergleichbare Fahrzeuge der beiden Feuerwehren zu einem Kostensatz zusammengefasst (z. B. anstatt separate Kostensätze für das HLF 20 der FW Garching und der FW Hochbrück gibt es jetzt nur noch einen Kostensatz für ein HLF 20). Außerdem wurde wieder eine Pauschale für Einsätze aufgrund einer Falschalarmierung einer privaten Brandmeldeanlage eingefügt (Erläuterung hierzu siehe Vergleichsberechnungen in Anlage 4). Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschalarmierungen wurde dagegen weiter auf einen pauschalen Kostensatz verzichtet, da eine nachvollziehbare und gerichtsfeste Berechnung aufgrund der Vielzahl an möglichen Szenarien (z. B. bewusste Falschalarmierung über einen angeblichen Brand oder angebranntes Essen) nicht möglich ist.

 

Die Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren Garching und Hochbrück waren bei der Erstellung des Satzungsentwurfs inkl. des Entwurfs des Pauschalsätze-Verzeichnisses mit eingebunden und haben keine Bedenken gegen den vorliegenden Entwurf geäert.

 

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die als Anlage 1 beigefügte Satzung inkl. dem als Anlage 2 beigefügtem Pauschalsätze-Verzeichnis zu beschließen.

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II. BESCHLUSS:

Der Stadtrat beschließt den Neuerlass der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatzr Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Garching bei München (FwGS) und dem dazugehörigen Pauschalsätze-Verzeichnis gemäß den Anlagen 1 und 2.

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Anlagen

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