BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/428/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Errichtung einer temporären Containeranlage in der Walther-Meißner-Str. 8, Fl.Nr. 1962
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Bauverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
12.03.2024
|
I. Sachvortrag:
Der Antragsteller beantragt die Errichtung einer temporären Containeranlage in der Walther-Meißner-Str. 8, Fl.Nr. 1962. Die Anlage wird für eine Dauer von 5 Jahre benötigt.
Geplant ist, östlich des bestehenden Institutsgebäudes eine zweigeschossige Bürocontaineranlage mit den Maßen 13,24 x 21,54 m zu errichten. Die Höhe der Anlage soll 6,88 m betragen (gemessen von der Geländeoberkante). Im Bereich des Neubaus befinden sich aktuell vier KFZ-Stellplätze die für die Standdauer entfallen. Für die neue Containeranlage sind nach Abzug des ÖPNV-Abschlags 8 zusätzliche KFZ-Stellplätze nachzuweisen. Die 4 wegfallenden KFZ-Stellplätze sollen für die Standdauer der Anlage südlich des Institutsgebäudes, die zusätzlichen Stellplätze im Bereich des südöstlichen Nebengebäudes und am Institutsgebäude hergestellt werden. Außerdem sind 5 Fahrradstellplätze nachzuweisen. Diese sollen im Innenhof des südöstlichen Nebengebäudes nachgewiesen werden.
Das Vorhaben soll im Außenbereich realisiert werden, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 35 BauGB. Es liegt kein privilegiertes Vorhaben nach Abs. 1 vor, das Vorhaben ist als sog. sonstiges Vorhaben nach Abs. 2 einzustufen. Ein sonstiges Vorhaben kann im Einzelfall zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange werden u. a. dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Der Flächennutzungsplan weißt das Gebiet als Sondergebiet „Hochschul- und Forschungsbereich“ aus. Es besteht kein Widerspruch zum Flächennutzungsplan. Die Erschließung der Anlage ist gesichert, sonstige öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt. Das Vorhaben entspricht jedoch nicht den Vorgaben des Masterplans „Science City“, da die Containeranlage außerhalb der Baufelder errichtet werden soll. Daher wird eine Abweichung beantragt.
Aus Sicht der Verwaltung kann der Abweichung vom Masterplan zugestimmt werden. Der Bauherr begründet die Abweichung damit, dass die Planung zu Erweiterung des Institutsgebäudes laufen und man durch die Errichtung der Anlage innerhalb des Baufelds keine Erweiterung mehr vornehmen könnte. Die Nutzungen der Containeranlage sollen später in den Erweiterungsbau einziehen, weshalb der Containerbau auch auf 5 Jahre befristet wird. Des Weiteren wird der Eingriff auch durch eine neue Ausgleichsfläche nördlich der Containeranlage ausgeglichen.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Containeranlage teilweise in ein kartiertes Biotop und teilweise in ein Landschaftsschutzgebiet ragt. Der Standort, sowie die Ausgleichsmaßnahmen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
Aus Sicht der Verwaltung kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
5,4 MB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
3,1 MB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
717,1 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
493,3 kB
|
|||
5
|
(wie Dokument)
|
502,2 kB
|
|||
6
|
(wie Dokument)
|
428,5 kB
|
