BESCHLUSSVORLAGE - BM-GL/098/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Entschädigungssatzung bezüglich der Entschädigung selbständiger Verbandsräte und Verbandsrätinnen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Geschäftsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Zweckverband Staatliches Gymnasium Garching
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Entscheidung
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16.04.2024
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25.07.2024
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I. Sachvortrag:
im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung des Zweckverbandes staatliche weiterführende Schulen im Südosten des Landkreises München wurde die Regelung in der Entschädigungssatzung beanstandet, welche die Entschädigung selbstständiger Verbandsräte regelt und auch in der aktuellen Entschädigungssatzung für den Zweckvernabd des Werner-Heisenberg-Gymnasiums geregelt ist.
Unter § 2 (2) ist folgendes geregelt:
„Selbständig Tätige erhalten für die Zeitversäumnis, die ihnen durch die Teilnahme an Sitzungen entsteht, eine Verdienstausfallentschädigung von 34,00 EUR je Stunde Sitzungsdauer. Zur Sitzungsdauer zählen je eine Stunde vor Beginn und nach Beendigung der Sitzung. Wenn ein Verbandsrat an zwei Sitzungen teilnimmt, deren Anfang und Ende nicht mehr als zwei Stunden auseinander liegen, sind die beiden Sitzungen einschließlich Zwischenzeit bei der Ermittlung der Sitzungsdauer wie eine Sitzung zu behandeln. Angefangene Stunden werden als volle Stunden berechnet. Die Entschädigung wird an Werktagen montags bis freitags für Zeiten zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr gewährt.“
Gemäß den Hinweisen zu den Entschädigungsregeln für kommunale Ehrenämter aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Inneren vom 21.12.2000 sollen Inhaber kommunaler Ehrenämter durch das Ehrenamt grundsätzlich keine finanziellen Einbußen erleiden, aber auch keinen Gewinn erwirtschaften. Für die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen zeitlichen und materiellen Aufwendungen sehen die Kommunalgesetze neben der angemessenen Grundentschädigung bestimmte Ersatzleistungen für Verdienstausfall oder materielle Nachteile im beruflichen oder häuslichen Bereich vor, wenn der Betroffene durch die notwendige Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen gehindert ist, seiner Erwerbs- oder Haushaltstätigkeit nachzugehen.
Die Entschädigung für Selbständige wird gemäß den Hinweisen des Ministeriums auf der Grundlage eines satzungsmäßig festzulegenden Pauschalbetrages für die entstehende Zeitversäumnis gewährt. Wegezeiten können in angemessenem Umfang berücksichtigt und auch entsprechend pauschaliert werden. Es ist darauf zu achten, dass die abrechnungsfähige Zeit für Besprechungen, Seminare, Wegezeiten etc. nicht außer Verhältnis zur eigentlichen Sitzungszeit steht.
Die aktuell verwendete Regelungführt dazu, dass auch bei einer kurzen Sitzungsdauer von unter einer Stunde die Pauschale für insgesamt drei Stunden zu gewähren ist. Die Verhältnismäßigkeit von Sitzungsdauer und insgesamt abgerechneten Zeiten ist in diesen Fällen nicht gegeben. Daher wird eine einheitliche Änderung der Regelung zur Entschädigung für selbständige Verbandsräte in den Entschädigungssatzungen aller Zweckverbände weiterführender Schulen im Landkreis angestrebt.
Unter Berücksichtigung der Hinweise zu den Entschädigungsregeln für kommunale Ehrenämter aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Inneren vom 21.12.2000 wird daher empfohlen, die Entschädigung von selbständigen Verbandsräten in den Zweckverbänden weiterführender Schulen wie folgt zu ändern:
„Selbständig Tätige erhalten für die Zeitversäumnis, die ihnen durch die Teilnahme an Sitzungen entsteht, eine Verdienstausfallentschädigung von 34,00 EUR je Stunde Sitzungsdauer. Zur Sitzungsdauer zählt auch eine Stunde für Wegezeiten. Wenn ein Verbandsrat an zwei Sitzungen teilnimmt, deren Anfang und Ende nicht mehr als zwei Stunden auseinander liegen, sind die beiden Sitzungen einschließlich Zwischenzeit bei der Ermittlung der Sitzungsdauer wie eine Sitzung zu behandeln. Angefangene Stunden werden als volle Stunden berechnet. Die Entschädigung wird an Werktagen montags bis freitags für Zeiten zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr gewährt.“
Damit gibt es weiterhin eine Verdienstausfallentschädigung für Wegezeiten, die hierfür berücksichtigte Zeit ist jedoch deutlich kürzer als in der durch die Rechnungsprüfung beanstandeten alten Regelung. Wegezeiten werden in einem angemessenen Umfang berücksichtigt, die Gefahr eines Missverhältnisses von Wegezeiten zur Dauer der Sitzung ist minimiert. Die Hinweise zu den Entschädigungsregeln für kommunale Ehrenämter aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Inneren vom 21.12.2000 werden damit beachtet.
Außerdem wurde mit der Kommunalrechtsnovelle 2023 durch die Änderung von Art. 14a der Landkreisordnung zum 01.01.2024 die Möglichkeit geschaffen, ehrenamtlich tätigen Mandatsträgern Kosten zu ersetzen, die für eine durch Teilnahme an Sitzungen notwendige Betreuung von im Haushalt lebenden Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen entstehen. Diese Kosten können bis zur Höhe eines satzungsmäßig festzulegenden Höchstsatzes ersetzt werden. Der Landkreis München hat ebenfalls eine entsprechende Änderung seiner Entschädigungssatzung beschlossen.
Es wird daher empfohlen, folgende Regelung neu in die Entschädigungssatzungen aufzunehmen:
„Verbandsräte erhalten anstelle von Verdienstausfall nach Absatz 1 und 2 oder Entschädigung nach Absatz 3 nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt des Verbandsrates lebenden
a) Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind,
c) pflegebedürftigen Angehörigen ab festgestelltem Pflegegrad 1
bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 Euro.“
II. BESCHLUSS:
Die Zweckverbandsversammlung beschließt die eine Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung vom12.08.2020 entsprechend Anlage 2. Diese Anlage wird zum Bestandteil des Beschlusses erklärt und liegt dem Protokoll bei.
§ 2 (2) wird wie im Sachvortrag vorgetragen geändert und unter § 2 der Abs. (4) neu einzugefügt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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2
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(wie Dokument)
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14,2 kB
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