ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/448/2024

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Beratungsfolge

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I. SACHVORTRAG:

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr auf eine schriftliche Anfrage eines Abgeordneten auszugsweise wie folgt geantwortet:

 

Auszug:

Im Übrigen sind gesundheitliche Auswirkungen erst ab Schalldruckpegeln von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts zu erwarten.

Die Lärmimmissionen von Straßen werden nach der Umgebungslärmrichtlinie als Lärmindizes LDEN und LNight angegeben und im Rahmen der Lärmkartierung, bezogen auf eine Höhe von vier Meter, dargestellt.

Bei der Ermittlung der Betroffenen muss zwischen Einzelhäusern und Wohnblöcken unterschieden werden. Häuser sind dann von Lärm betroffen, wenn sich mindestens eine vollständige Fassade des Hauses in einem Bereich mit Lärmbelastung befindet.

Als Rechtsgrundlage für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen kommt, auch wenn diese dem Grunde nach in einem Lärmaktionsplan enthalten sein können, einzig § 45 StVO in Betracht. Ein Lärmaktionsplan entfaltet nach Auffassung des für straßenverkehrsrechtliche Fragestellungen zuständigen Ressorts – welche auch der Auffassung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr sowie mehrere Obergerichte entspricht – keine Bindungswirkung gegenüber den Straßenverkehrsbehörden.

Die Straßenverkehrsbehörden haben auch weiterhin eigenständig zu prüfen, ob die bundeseinheitlich geltenden Voraussetzungen für streckbezogenen Anordnung von Tempo 30 gegeben sind und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.

Auszug Ende

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme zum Lärmaktionsplan Bayern – Runde 4

Die Tabelle zeigt die Auswertungen der Betroffenenanzahl für die Gemeinde Garching, die von Straßenlärmpegeln lDEN ab 55 dB(A) oder Lnight ab 50 dB(A) betroffen sind.

Gemeinde

Lärmart

Pegelart

Ab 55 nis 69 dB (A)

Ab 60 bis 64 dB (A)

Ab 65 bis 69 dB (A)

Ab 70 bis 74 dB (A)

Ab 75 dB(A)

Garching

Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen

lDEN

4144

1635

338

150

7

 

Reduzierung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen:

Eine nicht bauliche Maßnahme stellt eine Verringerung der erlaubten Maximalgeschwindigkeit im Straßenverkehr dar. Beispielsweise kann die Beschränkung der Geschwindigkeit auf Hauptverkehrsstraßen von 50 km/h auf 30 km/h zu einer Reduzierung der Lärmemissionen um bis zu 3 dB führen, wie durch Simulationen in einer vom Umweltbundesamt aufgetragenen Studie gezeigt werden konnte.

 

Wirkung von Geschwindigkeitssendungen auf bundes- und Landstraßen innerorts:

Maßnahme

Gesamt

Nur Pkw

Von 50 km/h auf 40 km/h

-1,3 dB

-1,9 dB

Von 50 km/h auf 30 km/h

-2,0 dB

-3,9 dB

 

Elektromobilität

Bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb kann es, im Vergleich zu Kraftfahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor, bei niedrigen Fahrgeschwindigkeiten zu geringerer Lärmbelastung kommen. Dies kann ein geringeres Lärmausmaß im Stadtbereich zur Folge haben und besonders bei großen Fahrzeugen, die beispielsweise der Beförderung von Personen dienen, zum Tragen kommen [35]. Allerdings überwiegen bereits ab Geschwindigkeiten von 30 km/h die Reifen-Fahrbahn-Geräusche gegenüber den Antriebsgeräuschen und dominieren somit die Gesamtemissionen von Kraftfahrzeugen.

 

Nutzungen

Orientierungswert in dB (A) tags (06 – 22 Uhr)

Orientierungswert in dB (A) nachts (22 – 06 Uhr)

WA

55

45

Dorfgebiete, Mischgebiete

60

50

 

Im Flächennutzungsplan ist der Bereich entlang der ST2350 zwischen Hüterweg und Auweg sowie westlich der ST2350 bis zur Wasserturmstraße als Mischgebiet ausgewiesen. Ein Auszug aus dem Flächennutzungsplan ist als Anlage beigefügt.

 

Betroffenheit:

Nach Aussage des Ministeriums ist es Einzelhaus oder Wohnblock betroffen, wenn mindestens eine Fassade vollständig belastet ist. Der Auszug aus dem Lärmschutzgutachten zum Bebauungsplan Nr. 180 zeigt, dass die Fassade nur in Teilbereich betroffen ist und somit keine Betroffenheit im Sinne des Lärmaktionsplanes vorliegt.

 

Der Auszug aus der Umgebungslärmkartierung 2022 zeigt, dass an den Häuserfassaden im Sinne des Lärmaktionsplanes im Bereich des Maibaumplatzes Werte von über 70 dB(A), die dann gesundheitliche Auswirkungen haben können, an den Fassaden zu erwarten sind. Ob die Überschreitung die gesamte Fassade umfasst, ist dem Maßstab nicht zu entnehmen. Nachdem der Lärmaktionsplan keine Bindungswirkung für die Straßenverkehrsbehörde entfaltet, schlägt die Verwaltung folgende Stellungname zum Lärmaktionsplan abzugeben:

Die Stadt Garching sieht im Bereich der ST2350 im Bereich des Hüterwegs bis zum Auweg die Überschreitung der Grenzwerte, die gesundheitliche Auswirkungen haben können, als gegeben an. Daher ist in diesem besonderen Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im Rahmen der Ermessensausübung als zwingend geboten anzunehmen ist.

 

 

 

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II. BESCHLUSSVORSCHLAG:

Der Bau,- Planungs und Umweltausschuss beschließt zum Lärmaktionsplan folgende Stellungnahme abzugeben:

Die Stadt Garching sieht im Bereich der ST2350 im Bereich des Hüterwegs bis zum Auweg die Überschreitung der Grenzwerte, die gesundheitliche Auswirkungen haben können, als gegeben an. Daher ist in diesem besonderen Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im Rahmen der Ermessensausübung als zwingend geboten anzunehmen ist.

 

 

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Anlagen

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