ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - II-BV/549/2009

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

Herr Peter Wendl reichte am 10.08.2009 einen Bauantrag für die Errichtung eines Gebäudes zur Reparatur und Lagerung von Ersatzteilen für den Go-Kart-Betrieb auf dem Grundstück Fl.Nr.1720, Gemarkung Garching, Robert-Bosch-Straße 13 ein.

 

Der Neubau soll ersatzweise für vier Fertigteilgaragen erstellt werden. Drei Fertigteilgaragen bleiben bestehen. Das Gebäude ist zweigeschossig mit den Außenmaßen 11,99 m x 9,0 m geplant. Es ist 3,40 m länger als die bestehenden Garagen. Deshalb ist es erforderlich, in den bestehenden Wall zu bauen. Der Wall wird an der Rückseite mit einer Stützwand versehen.

 

 

Im Erdgeschoss ist ein Raum für die Motorinstandsetzung, einer Cart-Werkstatt, einer Toilette sowie eines Verkaufsraumes vorgesehen. Im Obergeschoss ist ein Lager sowie ein Büroraum geplant. Das Vorhaben wird in Systembauweise errichtet und entspricht optisch einer Büro-Containeranlage.

 

Im Bereich des Walles stehen Sträucher und Bäume, die adäquat zu ersetzen sind. Deshalb ist für das Bauvorhaben ein Freiflächengestaltungsplan in dem der Eingriff sowie die Ersatzpflanzungen dargestellt sind, nachzureichen.

 

Ebenso nachzureichen ist ein ordnungsgemäßer Entwässerungsplan.

 

Planungsrechtlich ist das Vorhaben als sonstiges Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Es ist genehmigungsfähig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange sind insbesondere dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben

  • Den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
  • Den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
  • Schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen kann oder Ihnen ausgesetzt wird, Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
  • Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder die Wasserwirtschaft gefährdet,
  • Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
  • Die Funktionsfähigkeit von Funkstellen oder Radaranlagen stört.

 

Der Flächennutzungsplan weist für diesen Bereich „Fläche für die Landwirtschaft“ aus. Nach Prüfung der Verwaltung erscheint eine Zustimmung zu dem Vorhaben vertretbar, da kein Hinweis erkennbar ist, dass öffentliche Belange durch diese Maßnahme beeinträchtigt werden könnten.

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Der Planungs- und Umweltausschuss beschließt, das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erteilen. Für das Vorhaben ist ein Freiflächengestaltungsplan, in dem der zu beseitigende Baumbestand sowie die Ersatzpflanzungen dargestellt sind, nachzureichen. Ebenso ist ein Entwässerungsplan nachzureichen.

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Anlagen

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