ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - II-BV/557/2009

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

Der Stadtrat der Stadt Garching b. München hat am 19.11.2007 beschlossen, sich an der Energie-Wende-Garching (EWG) für die Fernwärmeversorgung der Stadt Garching mit thermischer Energie aus Geothermie und Biomasse zu beteiligen.

 

Die Energiewende Garching GmbH plant ab Mitte 2010 Fernwärme für das Versorgungsgebiet Garching bereitzustellen. Hierzu ist die Errichtung einer Energiezentrale auf dem Teilungsgrundstück Fl. Nr. 1904, nordöstlich der Stadt Garching vorgesehen.

 

Bauplanungsrechtlich handelt es sich dabei um ein Bauvorhaben im Außenbereich.

 

Laut § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es u.a. der öffentlichen Versorgung mit Wärme und Wasser dient.

Ursprünglich lag die Geothermieheizzentrale im nordwestlichen Bereich des Grundstücks Fl. Nr. 1904. Der Standort lag hier nach dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan im Sondergebiet „Hochschul- und Forschungsbereich“. In der in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplanneuaufstellung wurde der Gebietscharakter in Standort für „Geothermieanlage“ geändert. Nun hat sich der Standort geringfügig geändert. Dieser wird nach Südosten auf dem Grundstück selbst verschoben, um die Erschließung des Objekts zu optimieren. Gegenwärtig ist die Energieheizzentrale gemäß dem rechtsgültigen und dem in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet.

 

Somit wird ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren notwendig, da absehbar ist, dass das Verfahren der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird. So soll der von der Planung betroffene Bereich aus dem Verfahren zur Neuaufstellung ausgekoppelt werden und als eigenständiges Flächennutzungsplanänderungsverfahren des seit dem 18.05.1979 geltenden Flächennutzungsplans weitergeführt werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt, für die Fl. Nr. 1904 das Verfahren der 41. Flächennutzungsplanänderung einzuleiten und für diesen Bereich ein Sondergebiet „Geothermieanlage“ auszuweisen.

 

Damit stehen im Hinblick auf die 41. Flächennutzungsplanänderung dem Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegen. Somit sind die Tatbestandsmerkmale des § 35 Abs. 1 BauGB erfüllt und es handelt sich um ein sog. privilegiertes Vorhaben, welches im Außenbereich zulässig ist.

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Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss beschließt, dem Stadtrat zu empfehlen, für die Fl. Nr. 1904 das Verfahren der 41. Flächennutzungsplanänderung einzuleiten, r diesen Bereich ein Sondergebiet für Energieerzeugungsanlagen auszuweisen und den Aufstellungsbeschluss für die 41. Flächennutzungsplanänderung Geothermieanlage zu fassen.

 

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