BESCHLUSSVORLAGE - I-KIN/004/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag des Waldorfkindergartens Ismaning auf Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit von Plätzen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Kindergärten - Kinderhorte - Kinderkrippen
- Beteiligt:
- GB III Finanzverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
22.09.2009
|
- Sachvortrag:
Der Waldorfkindergarten Ismaning e. V. hat mit Schreiben vom 06.07.2009 einen Antrag auf Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit von vier Plätzen nach Art. 7 Abs. 2 Bay. Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (Bay. KiBiG) ab dem Kindergartenjahr 2009/2010 gestellt. Dies wird damit begründet, dass vier Plätze regelmäßig und mittlerweile über einen längeren Zeitraum von Kindern aus der Stadt Garching b. München belegt sind.
Bereits vergangenes Jahr hatte der Waldorfkindergarten Ismaning e.V. einen Antrag auf Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit von drei Plätzen, hilfsweise der Förderung im Wege der sog. „Gastkindregelung“ nach Art. 23 Bay. KiBiG gestellt. Mit Bescheid vom 30.09.2008 wurde dem Träger der Kindertageseinrichtung mitgeteilt, dass die Gastkindbeiträge für vier Kinder aus Garching b. München ab dem Jahr 2008/2009 bis zu deren Übertritt in die Grundschule übernommen werden, weil tatsächlich vier Kinder die Einrichtung besucht haben. Im Kindergartenjahr 2009/2010 besuchen nunmehr nur drei Kinder den Waldorfkindergarten.
Vor sieben Jahren hat der Waldorfkindergarten Ismaning e. V. seinen Betrieb in provisorischen Räumen der Rudolf-Steiner-Schule in Ismaning aufgenommen. Mittlerweile wurde ein zweiter provisorischer Standort „Weiherstüberl“ von der Gemeinde Ismaning angemietet. Das Kreisjugendamt hatte die Betriebserlaubnis von Jahr zu Jahr nur unter der Bedingung verlängert, dass der Kindergarten mittel- bis langfristig die Räumlichkeiten in einem Gebäude zusammenführt. Die provisorischen Räumlichkeiten sind hierfür nicht ausreichend. Aus diesem Grund ist nun ein Neubau geplant, mit dessen Bau im Frühjahr 2010 begonnen werden soll. Die geplante Kindertageseinrichtung sieht eine Krippengruppe mit 12 Plätzen sowie zwei Kindergartengruppen mit jeweils 25 Plätzen vor. Die geplanten Gesamtkosten belaufen sich auf rund 1,4 Mio Euro.
Gemäß Art. 27 Abs. 3 Bay. KiBiG hat eine Gemeinde bei Kindertageseinrichtungen freigemeinnütziger oder sonstiger Träger einen Baukostenzuschuss in Höhe von zwei Dritteln der notwendigen Kosten zu leisten. Ist der Zuschuss von mehreren Gemeinden gemeinsam aufzubringen, bestimmt sich das Verhältnis der Kostentragung zwischen den Gemeinden nach der Zahl der für die einzelnen Gemeinden als bedarfsnotwendig anerkannten Plätze. Dies bedeutet, dass die Stadt Garching b. München bei einer Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit von einzelnen Plätzen zur Investitionskostenbeteiligung verpflichtet ist.
Für 50 Kindergartenplätze geht der Träger derzeit von Baukosten in Höhe von rund 0,97 Mio Euro aus. Auf Basis der gesetzlichen Regelungen wird ein Baukostenzuschuss in Höhe von 12.187 Euro je Kindergartenplatz erwartet. Somit ergäbe sich bei Anerkennung von drei Betreuungsplätzen für die Stadt Garching b. München ein zu leistender Baukostenzuschuss von 36.561 Euro.
Bereits 2006 hatte der Waldorfkindergarten Ismaning e. V. einen Antrag auf Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit einzelner Plätze gestellt, der durch die Stadt Garching b. München unter Verweis auf eine gültige Bedarfsplanung sowie dem Vorhandensein eines pluralen Angebots im Stadtgebiet abgelehnt wurde. Gegen diesen Bescheid hatte der Träger Widerspruch eingelegt, den das Landratsamt München zurückgewiesen hatte. Die Begründungen waren folgende: Es existiert in Garching b. München eine rechtmäßige Bedarfsplanung sowie ein plurales Angebot an Kinderbetreuungsplätzen. Außerdem war die Nachfrage mit zwei bis vier Plätzen zu gering und es war nicht absehbar, ob die Plätze auf Dauer von Garchingern in Anspruch genommen werden, was eine Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit gerechtfertigt hätte.
Das Landratsamt München hat uns zum vorliegenden Antrag auf das Urteil des Bay. Verwaltungsgerichtshofes (Bay. VGH) vom 05.05.2008 ausdrücklich hingewiesen, welches folgendes besagt:
Demnach haben die Träger von Kindertageseinrichtungen einen Anspruch auf Bedarfsanerkennung ihrer Plätze, wenn diese mit dem von der Gemeinde festgestellten Bedarf übereinstimmen oder für den Fall, dass eine Gemeinde keine Bedarfsplanung durchgeführt hat, der tatsächliche Bedarf aber vorhanden ist. Dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern misst der Bay. VGH besondere Bedeutung zu.
Die Bedarfsplanung der Stadt Garching b. München wurde 2006 durch das Landratsamt München als gültig anerkannt. Sie wird durch die Auswertung des Einwohnermelderegisters, der Wartelisten aller Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet (städtischer, konfessioneller, freigemeinnütziger und sonstiger Träger) und Berücksichtigung der Ausweisung neuer Baugebiete ständig fortgeschrieben. Das o. g. Urteil besagt außerdem auch noch, dass die Gemeinde die Bedürfnisse der Eltern vollständig und differenziert erfassen muss, auch bezüglich der pädagogischen Ausrichtung von Kindertageseinrichtungen. Dies kann aus Sicht der Verwaltung nur durch eine Elternumfrage geschehen, die bislang nicht durchgeführt wurde.
Wenn somit also das Landratsamt München aufgrund der neuesten Rechtsprechung zu dem Schluss käme, dass unsere Bedarfsplanung nicht ausreichend sei, wäre die Stadt Garching b. München zur Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit von drei Plätzen verpflichtet, weil der tatsächliche Bedarf vorhanden ist.
Zum Vergleich:
Die Gemeinde Ismaning hat 31 der 50 Kindergartenplätze und sechs der 12 Krippenplätze als bedarfsnotwendig anerkannt, da die meisten Plätze des Waldorfkindergartens von Ismaninger Kindern belegt werden.
Bei der Gemeinde Aschheim hat der Waldorfkindergarten Ismaning e. V. die Anerkennung von vier Plätzen beantragt. Die errechnete Investitionskostenbeteiligung seitens der Gemeinde Aschheim würde somit 48.748 Euro betragen. Eine Nachfrage dort hat ergeben, dass der Gemeinderat die Anerkennung abgelehnt hat und dies damit begründet, dass genügend Einrichtungen und auch Pluralität in der Gemeinde vorhanden sei. Dazu bilde die Gemeinde derzeit gemeindliche Beschäftigte in der Montessori-Pädagogik weiter, um zumindest diesen pädagogischen Zweig anzubieten. Außerdem sei es unverhältnismäßig, quasi für vier Kinder bzw. Familien eine Summe von 48.748 Euro zu zahlen, obwohl genügend Plätze in Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde vorhanden sind. Gegen diese Entscheidung hat der Waldorfkindergarten Ismaning e. V. bereits Widerspruch eingelegt, der sich derzeit bei der Bearbeitung durch das Landratsamt München befindet.
Es wird deshalb folgendes vorgeschlagen:
Der Antrag auf Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit von drei Plätzen wird abgelehnt. Die Begründung hierfür ist das Vorhandensein von ausreichend Plätzen sowie einem pluralen Angebot. Außerdem ist es unverhältnismäßig, quasi für drei Kinder bzw. Familien eine Summe von 36.561 Euro zu zahlen, obwohl ausreichend Plätze im Stadtgebiet Garchings vorhanden sind. Im Wege der Gastkinderregelung nach Art. 23 Bay. KiBiG werden die Plätze jedoch weiterhin gefördert.
An den Investitionskosten muss sich die Stadt Garching b. München somit dann nicht beteiligen. Es ist allerdings anzunehmen, dass der Waldorfkindergarten Ismaning e. V. dagegen Widerspruch einlegen wird. Sollte das Landratsamt München dann zu dem Ergebnis kommen, dass wir eine unvollständige und/oder fehlerhafte Bedarfsplanung haben, sind wir spätestens dann dazu verpflichtet, drei Plätze im Waldorfkindergarten Ismaning als bedarfsnotwendig anzuerkennen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
1,8 MB
|
