ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - II-BV/569/2009

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Frau Sigrid Riedmair reichte am 21.09.2009 einen Bauantrag für eine Kühlzellenüberdachung ein. Der Antrag giltr das Grundstück Fl.Nr. 1779/4 Gemarkung Garching, Dieselstraße 17.

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 119 Teil C „Gewerbegebiet Hochbrück“ (‚BL 65/95) vom 22.11.1996.

 

Die Kühlzellenüberdachung soll an die Südseite des bestehenden Betriebsgebäudes angebaut werden.

Unter der Festsetzung A 4.4 ist geregelt, dass zu den Grundstücksgrenzen ein Abstand von mindestens 4 m einzuhalten ist. Das Vorhaben sieht einen Grenzabstand von 3,0 m vor.

 

Aufgrund einer Betriebserweiterung wird die Kühlzellenanlage laut Antragsteller dringendst benötigt. Im Betriebsgebäude selbst kann die Anlage nicht untergebracht werden. 

 

Im übrigen entspricht das Vorhaben (GFZ, GRZ, Bauraum, Wandhöhen) dem Bebauungsplan Nr. 119 C.

 

Der unmittelbar südliche Grundstücksnachbar stimmt dem Vorhaben zu.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann einer Befreiung wegen Unterschreitung des Grenzabstandes gem. Festsetzung A 4.4 von 4m auf 3,0 m zugestimmt werden. Die Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt. Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO ergibt sich für dieses Bauvorhaben ein Grenzabstand von 3,0 m.

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Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss nimmt den Bauantrag zur Kenntnis und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen gem. Art. 36 Abs. 1 BauGB mit der erforderlichen Befreiung gem. Art. 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen.

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Anlagen

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