ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - II-BV/624/2010

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

Der Stadtrat der Stadt Garching b. München hat in seiner Sitzung am 23.07.2009 beschlossen, für die Flurnummer 1680, 1680/1, 1681 und 1682 den Flächennutzungsplan zu ändern. Ziel der Bauleitplanung ist die Errichtung eines mit Altholz der Klassen A I/A/II befeuerten Biomasse-Heizwerkes in einer 1. Phase und eines mit Altholz AI/AII befeuerten Biomasse-Heizkraftwerkes in einer 2. Phase. Ziel der Änderung ist es, die ausgewiesene Fläche zukünftig als Sondergebiet für Energieerzeugungsanlagen auszuweisen.

 

Der Planentwurf der 40. Flächennutzungsplanänderung wurde für die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB freigegeben. Diese Beteiligungen wurden in der Zeit vom 04.12.2009 bis 04.01.2010 durchgeführt.

In der Stellungnahme des Landratsamtes vom 29.12.2009 wurde darauf hingewiesen, dass von der Stadt auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden verzichtet wurde. Seit dem Europaanpassungsgesetz Bau ist aber auch die Behördenbeteiligung zweistufig. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist auf der ersten Verfahrensstufe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB verpflichtend.

Um einen formalen Mangel vorzubeugen, wird nach Rücksprache mit der Regierung von Oberbayern ein zweistufiges Verfahren zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Aus diesem Grund wird das Verfahren, das vom 04.12.2009 bis zum 04.01.2010 durchgeführt wurde, wie eine Beteiligung nach § 3 Abs. 1und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung) behandelt und das Verfahren nach § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erneut freigegeben.

 

In der Zeit vom 04.12.2009 bis 04.01.2010 sind mehrere Stellungnahmen eingegangen. In Würdigung aller vorgebrachten Anregungen nimmt die Stadt wie folgt Stellung:

 

 

  1. Stellungnahmen der Öffentlichkeit

 

1          Franz Kenzel vom 04.01.2010

 

Sachvortrag:

Es wird zu Ziffer I 2.3 darauf hingewiesen, dass die Darstellung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspräche. Das Sondergebiet „Abfallentsorgung" sei in den letzten Jahren ganz massiv nach Süden erweitert worden. Diese Änderung sei weder im Bestands- noch im Änderungsplan ersichtlich. Der Änderungsplan sei entsprechen zu korrigieren und die Beschriftungen „Biotop bis Erholungswald" seien zu löschen.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planzeichnung A. 1 der Flächennutzungsplanänderung stellt eine Zusammenschau des derzeit aktuellen Standes der vorbereitenden Bauleitplanung der Stadt Garching b. München dar. Im Bereich südlich der Fläche SO „Fläche für die Abfallentsorgung“ entspricht die tatsächliche Nutzung nicht dem Stand der Bauleitplanung. Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans für das gesamte Stadtgebiet wird die Darstellung entsprechende der tatsächlichen Nutzung berichtigt. Es wird darauf verwiesen, dass dieser Bereich nicht Gegenstand der 40. Änderung des Flächennutzungsplans ist.

 

Sachvortrag:

Es wird zu Ziffer I 7.2: darauf hingewiesen, dass die Ausgleichsflächen für dieses Projekt auf Hochbrücker Flur geschaffen werden sollten.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die 40. Änderung des Flächennutzungsplans enthält eine Ausgleichsflächendarstellung, welche der künftigen Baulandfläche zugeordnet ist. Ein darüber hinaus gehende Ausgleichsflächenbedarf muss außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der FNP-Änderung nachgewiesen werden. Dies geschieht im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung auf der Grundlage des Ergebnisses der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung. Der insoweit verbleibende Ausgleichsflächenbedarf wird in enger Zuordnung zur Eingriffsfläche planungsrechtlich oder vertraglich gesichert soweit hierfür geeignete und verfügbare Flächen vorhanden sind. Änderungen oder Ergänzungen der FNP-Änderung sind nicht veranlasst.

 

Sachvortrag:

Es wird zu Ziffer II 7.1: darauf hingewiesen, dass als alternativer Standort das Sondergebiet „Bahngleis-Verladestation" als möglicher Standort für die Energieerzeugungsanlagen in die Planung mit einzubeziehen sei. Da der vorgesehene Gleisanschluss von AR-Recyling auf Grund der hohen Investitionskosten und der gestiegenen Frachtgebühren der Deutschen Bahn nicht mehr realisiert werden würde.

Dieses Gelände würde laut Herrn Kenzel folgende Vorteile bieten:

  1. Großer Abstand zur Wohnbebauung auch zur Splittersiedlung an der B13.
  2. Lagerung und Aufbereitung des Brennmaterials vor Ort machen Lkw-Fahrten überflüssig. Der Ausbau der Carl-von-Linde-Straße enfällt.
  3. Die Trasse für die, im Entwurf des neuen Flächennutzungsplanes vorgesehene Entlastungs-Straße (Verlängerung der Dieselstraße) für die B471, bleibt erhalten.
  4. Die Versorgungsleitungen zur Heizzentrale Garching verlaufen in gerader Linie zum Kreuzungspunkt an der A9. Die kürzere Strecke und der Verlauf in Feldwegen senken die Herstellungskosten und später die Betriebskosten.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der angesprochene Standort wurde in der Alternativenprüfung untersucht. Der rechtswirksame Planfeststellungsbeschluss der Bahnanlage steht der Planungsabsicht der Stadt entgegen, weshalb die Verfügbarkeit des Standortes nicht gegeben ist bzw. vom Eigentümer nicht eröffnet wird. Änderungen oder Ergänzungen der 40. Flächennutzungsplanänderung sind nicht veranlasst.

 

 

  1. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

1Regierung von Oberbayern vom 15.12.2009 (Landes- und Regionalplanung in den Regionen Ingolstadt (10) und München (14))

 

Die Regierung von Oberbayern hat eine gleich lautende Stellungnahme für den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan abgegeben.

 

Sachvortrag:

Gemäß Regionalplan München liegt das Planungsgebiet in einem Bereich, der für die Siedlungsentwicklung besonders in Betracht kommt (RP 14 B II Z 2.3.3). Es wird darauf hingewiesen, dass das in der Begründung zur FNP-Änderung angesprochene regionale Trenngrün (vgl. S. 3/4) nicht unmittelbar tangiert wird.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Nach Aussage der Regierung von Oberbayern steht das Planvorhaben nicht im Widerspruch mit den Zielen der Raumordnung. Eine Beeinträchtigung des Trenngrüns durch das Vorhaben kann somit ausgeschlossen werden und die Textpassage kann aus der Begründung zur FNP-Änderung entfallen. Die Textpassage ist diesbeglich zu ändern.

 

Sachvortrag:

Laut Landesentwicklungsprogramm Bayern ist der wirtschaftliche und energieeffiziente Betrieb von Fern- und Nahwärmeversorgungen, insbesondere auf der Basis von Kraft-Wärme-Kopplung, soll erhalten und bei geeigneten strukturellen Bedingungen neue Anlagen errichtet werden (LEP B V 3.4 (Z)).

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Planvorhaben entspricht den Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsprogramms Bayern. Änderung der Planung sind nicht veranlasst.

 

Sachvortrag:

Es wird darauf hingewiesen, dass fundierten immissionsschutzfachlichen Festsetzungen zu erarbeiten wären. Dann stünde die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Folgende immissionsschutzrechtliche Gutachten liegen vor bzw. werden in Auftrag gegeben:

Lufthygienisches Gutachten (Ausbauphase 1), Orientierende Immissionsprognose (Ausbauphase 2), Ermittlung der zu erwartenden Geräuschemissionen und immissionen (Ausbauphase 1), Ermittlung der zu erwartenden Geräuschemissionen und immissionen (Ausbauphase 2), wobei die Ergebnisse der Schallgutachten auf der Ebene des Bebauungsplans und dessen Festsetzungen berücksichtigt werden.

Die Ergebnisse der Gutachten finden im weiteren Planungsverlauf entsprechend Berücksichtigung.

 

 

2Landratsamt München vom 29.12.2009 (Bauplanungs-, Bauordnungs- und Raumordnungsrecht)

 

Sachvortrag:

r die vorgenannte Flächennutzungsplanänderung wird von der Stadt auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden verzichtet. Seit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau ist aber auch die Behördenbeteiligung zweistufig. Die Beteiligung der Berden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf der ersten Verfahrensstufe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist verpflichtend.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Um einem formalen Mangel vorzubeugen wird nach Rücksprache mit der Regierung von Oberbayern ein zweistufiges Verfahren zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Durch diese Vorgehensweise wird der Anregung des Landratsamtes München entsprochen.

 

Sachvortrag:

Wie auch in der Begründung ausgeführt, liegt das Plangebiet im Bereich eines im Regionalplan festgesetzten Trenngrüns. Die Stadt begründet die Zulässigkeit der geplanten Anlage mit der Standortbindung i.S.d. § 35 Abs. 1 S.1 BauGB. Wir weisen darauf hin, dass der Begriff „Standort gebunden" im vorgenannten Sinne nur zur Anwendung kommt, wenn ein Vorhaben im Außenbereich an ein konkretes Grundstück gebunden ist, was hier nicht der Fall ist. Die Lage der Energieerzeugungsanlage ist aus städtebaulicher Sicht sicher sinnvoll wegen der Nähe zur Recyclinganlage. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass deshalb nur das von der Stadt Garching vorgesehene konkrete Grundstück r die Heizanlage in Frage kommt. Die Begründung hinsichtlich der Vereinbarkeit der Anlage mit dem Trenngrün ist daher in der vorliegenden Form nicht zutreffend.

 

rdigung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Entsprechend der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 15.12.2009 wird das angesprochene regionale Trenngrün (vgl. S. 3/4) nicht unmittelbar tangiert. Eine Beeinträchtigung des Trenngrüns durch das Vorhaben kann somit ausgeschlossen werden. Die entsprechende Textpassage in der Begründung zur 40. FNP-Änderung wird entsprechend angepasst.

 

Sachvortrag:

Zu Ziffer 8 des Umweltberichtes weisen wir darauf hin, dass die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser usw. mit einer Fernwärmeleistung von 50 MW oder mehr gemäß Anlage 1 zum UVPG (Nr. 8.2.1) nicht der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt, sondern UVP-pflichtig (X in Spalte 1) ist.

 

rdigung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Entsprechend den Vorgaben der Regierung von Oberbayern (SG 55.1) Rechtsfragen des Immissionsschutzes (Genehmigungsbehörde) ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzellfalls nach § 3c des UVPG durchzuführen, da das zu untersuchende Vorhaben gemäß Anlage 1 zum UVPG Nr. 1.1.2 ein Vorhaben zur Wärmeerzeugung und Energie darstellt (A in Spalte 2). Soweit ein Vorhaben eine entsprechende UVP-pflicht auslösen, sollte wird diese im Rahmen der Vorhabensgenehmigung durchgeführt. Für den Bebauungsplan wird in soweit auf § 17 UVPG verwiesen. Eine Notwendigkeit zur Änderung der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung ergibt sich daraus nicht.

 

 

3Landratsamt München vom 14.12.2009 (Immissionsschutz und Recht der Abfallwirtschaft)

 

Sachvortrag:

Es wurde darauf hingewiesen, dass entlang der Sondergebietsfläche das Planzeichen „Immissionsschutzmaßnahmen" aufzunehmen sei. Zudem sei auf die Ergebnisse der lufthygienischen und schalltechnischen Untersuchung im Erläuterungsbericht (Kapitel 5) kurz einzugehen. Ebenso sei der Umweltbericht auf der Grundlage der lufthygienischen und schalltechnischen Untersuchung anzupassen bzw. zu ergänzen.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zur Klarstellung sind die Ergebnisse der lufthygienischen und schalltechnischen Untersuchung in der Begründung entsprechend zu ergänzen. Ebenso sind das Planzeichen Nr. 15.6 „Immissionsschutzmaßnahmen“ im Plan zu ernzen.

 

Sachvortrag:

Die Kaminhöhe wird im Rahmen des erforderlichen BlmSchG-Genehmigungsverfahrens ermittelt. Eine Festlegung im Flächennutzungsplan (siehe Ziffer 4.1) greift dem Genehmigungsverfahren voraus und würde zudem bei Änderungen im Heizkraftwerk eine Anpassung des Flächennutzungsplans nach sich ziehen. Aus unserer Sicht sollte nur auf die erforderliche Genehmigung verwiesen werden.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festlegung der Kaminhöhe ist im Flächennutzungsplan nicht notwendig. Eine Genehmigung des Vorhabens kann ausschließlich durch das erforderliche BlmSchG-Genehmigungsverfahren erteilt werden, durch das rechtkräftig die Kaminhöhen vorgeschrieben werden. Zur Beurteilung der Umweltauswirkungen im Bezug auf das Landschaftsbild können die ermittelten Höhen der Schornsteine auch ohne Festsetzung berücksichtigt werden. Dadurch könnten mögliche Kritikpunkte an der Planung begründet ausgeschlossen werden. Die Begründung zur 40. Flächennutzungsplanänderung ist entsprechend zu ändern.

 

 

4Landratsamt München vom 22.12.2009 (Naturschutz, Forstrecht und Landwirtschaftsrecht)

 

Das Landratsamt München (Naturschutz, Forstrecht und Landwirtschaftsrecht) hat eine gleich lautende Stellungnahme für den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan abgegeben.

 

Sachvortrag:

Wie in der Vorbesprechung dargelegt, wird die riegelartige Situierung zwischen der Ingolstädter Straße und dem bestehenden Gewerbegebiet aus naturschutzfachlicher Sicht sehr kritisch bewertet,

Die bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes trug, wie die Festsetzungen des Bebauungsplanes, der Rahmenbedingung Rechnung, dass entlang der bestehenden Kanaltrasse eine leistungsfähige Verbundachse zwischen den Heiderestflächen Mallertshofer Holz, Fröttmaninger Heide und Flughafen Oberschleißheim weiter entwickelt werden sollte. Dieses Konzept könnte besser gewahrt werden, wenn die Energieversorgungsanlage stärker an das Gewerbegebiet angebunden würde. Damit könnte zum Einen die massive Zersiedelung, aber auch der Ansatz für eine weitere Bebauung des Streifens zwischen Gewerbegebiet und Ingolstädter Straße vermieden werden.

Bei der naturschutzfachlichen Bewertung ist es dabei sehr wesentlich, dass die bereits bestehenden Verbundelemente gestärkt und nicht, wie in vorliegender Planung, in ihrer Funktion geschwächt werden.

In der Vorbesprechung wurde darauf hingewiesen, dass der ca. 40 m Arbeitsstreifen entlang der Trasse als Magerrasenband in der wasserrechtlichen Genehmigung festgesetzt wurde (LBP Büro Kagerer, Plan 848/ 2 vom 02.07.09). Eine Kopie des landschaftspflegerischen Begleitplanes wurde der Stadt Garching zur Verfügung gestellt.

Im vorliegenden Entwurf der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplans sowie der Bilanzierung des Eingriffs wurde dies nicht berücksichtigt!

Das vom Landschaftsarchitekturbüro Prof. Kagerer für die Stadt München erstellte Ausgleichskonzept basierte auf der Grundlage, dass die Stadt München größten Wert darauf legte, auf der Trasse des Abwassersammlers den wesentlichen Teil der erforderlichen Kompensation zu erbringen. Nur das, was dort nicht erbracht werden konnte, sollte auf einer externen Ausgleichsfche im Bereich des Gutes Hochmutting erstellt werden. Die beiliegende Aktennotiz des Büros Prof. Kagerer vom August 1992, in der es um das Konzept auf der externen Ausgleichsfläche ging, belegt diesen Planungsgrundsatz deutlich. Darin heißt es: „Die Ausqleichsplanunq zum NW - Sammelkanal, 1. Abschnitt, kann nicht ausschließlich auf der Bautrasse des Kanals erbracht werden."

Im wasserrechtlichen Bescheid zum Nordwestsammler, 1, Abschnitt, Gruppe NW H. Los 1, Anhang 3- 5 vom 09.08.1991 ist festgelegt, dass bei der Ausführung der Baumaßnahme der landschaftspflegerische Begleitplan zu beachten ist" (S. 24).

Im landschaftspflegerischen Begleitplan wird ausgeführt, dass es „vorrangiges Ziel der landschaftspflegerischen Maßnahmen ist, einen Beitrag zur Wiederansiedlung der Magerrasen (Heiden) zu leisten. Aus der Sachlage des schmalen, bandförmigen Eingriffes heraus können die Maßnahmen im Trassenbereich jedoch nur in einem beschränkten Umfang dazu beitragen. Die auf der Kanaltrasse neu angesiedelten / initiierten Magerrasen können demnach als Teil eines linienförmigen Verbundsystems zur Verknüpfung der Heideflächen im Bereich des Mallertshofer Holzes mit den Ausläufern der Fröttmaninger Heide beitragen (Trittsteinfunktion)" (LBP S. 20).

Als umzusetzende Maßnahme wird unter Punkt 2, Seite 21, festgelegt: Die Bautrasse wird nach Beendigung der Baumaßnahme, mit Ausnahme der zu bepflanzenden Bereiche, in der jeweils tatsächlich beanspruchten Baufeldbreite als offene Kiesfläche zur Besiedlung durch Magerrasenarten angelegt. In Teilbereichen wird eine Ansaat mit Heublumen vorgenommen."

In der Zusammenfassung der Maßnahmen im LBP (S. 23) heißt es:

Im einzelnen sind folgende landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen:

- Der vom Bau des NW-Sammelkanals in Anspruch genommene Grundstücksstreifen, mit Ausnahme der bebauten Flächen, wird vorrangig als offene Kiesfläche mit begleitenden Maßnahmen zur Ansiedlung von Magerrasen hergestellt. Er dient als lineare Biotopstruktur zur Ausbreitung und Verknüpfung von Heideflächen".

Die Negierung der festgesetzten Ausgleichsfläche für den Nordwestsammelkanal im vorliegenden Umweltbericht dürfte zu einer abwägungsfehlerhaften Entscheidung der Stadt Garching führen.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Nach § 1 Abs. 2 BauGB ist der FNP ein vorbereitender Bauleitplan, der für das Stadtgebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen in den Grundzügen darstellen soll. Um seine Lesbarkeit zu gewährleisten wurde auf die Darstellung der Ausgleichsflächen zum NW-Sammler verzichtet. Die Stadt Garching b. München negiert keinesfalls die Wertigkeit bzw. den naturschutzfachlichen Status der Magerrasenflächen. Diese werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erfasst und bewertet. Hierzu wird in einem noch zu führenden Abstimmungsgespräch mit der UNB des Landratsamtes München der Sachverhalt geprüft und einer sachgerechten Lösung zugeführt.

Hinsichtlich der Flächendarstellung SO ist sich die Stadt Garching b. München als Plangeber der Konflikte des vorliegenden Bodennutzungskonzeptes am vorgesehenen Standort durchaus bewusst, sieht aber keine gleichgeeignete Planungsalternative. Auf die entsprechende Passage in der Begründung / Umweltbericht (Punkt 7.1) wird verwiesen. Alle abwägungsrelevanten Belange sind den Vorgaben des BauGB entsprechend ermittelt und bewertet sowie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in die Planentscheidung eingestellt worden. Die Planentscheidung ist in der Begründung mit Umweltbericht nachvollziehbar dargelegt. Änderungen der Planung sind nicht veranlasst.

 

Sachvortrag:

Der in den Bauleitplänen vorgesehene ersatzweise zu erstellende Ausgleichsstreifen am Nordrand des Planungsbereiches ist in großen Teilen auf ehemaligen Waldflächen geplant, die nach Aussage des AELF - Ebersberg ohne die erforderlichen Genehmigungen entfernt wurden. Damit ist es zweifelhaft, ob die Fläche überhaupt für eine Verlagerung des Verbundstreifens zur Verfügung steht. Der Ausgleichsstreifen weist an den Engstellen zudem nur Breiten von ca. 20 m auf, mit denen der erforderliche Verbund in seinem Bestand nicht gesichert, sondern nachhaltig geschwächt wird.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Nach Rücksprache mit der AELF Ebersberg (18.12.2009) konnte der Sachverhalt der Rodung ohne Genehmigung geklärt werden. Unter Becksichtigung von Ausgleichspflanzungen auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft in Form von lockeren Feldgehölzen an den Randbereichen, insbesondere angrenzend an die Flächen der B 13 sowie dem Sondergebiet „Energieerzeugungsanlagen“ direkt vorgelagert, ist die Entwicklung von Magerrasen auf der restlichen Fläche generell möglich und als positiv bewertet worden. Der im Flächennutzungsplan als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellte Bereich umfasst nur einen Teil des in der Planfolge erforderlichen verbleibenden Ausgleichsbedarfs. Die Ermittlung des Ausgleichsumfangs erfolgt im Anschluss an das noch zu führende Gespräch mit der UNB des Landratsamtes München im Rahmen des Bebauungsplans. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden die Ausgleichsflächen entsprechend planungsrechtlich gesichert. Die Begründungen beider Pläne ist entsprechend zu ändern.

 

Sachvortrag:

Eine nachhaltige Beeinträchtigung der bestehenden Verbundfunktion zwischen den Heidegebieten Mallertshofer Holz und Fröttmaninger Heide, die als FFH - Gebiet geschützt sind, steht damit möglicherweise auch im Widerspruch zum Erhaltungsziel „Erhaltung und Wiederherstellung des Biotopverbunds und der funktionalen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Teilgebieten" (FFH - Gebiet „Heiden und Lohwälder nördlich v. München" - Gebietsnr. 7735-371).

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Ergebnisse der FFH-Vorprüfung machen deutlich, dass durch das Vorhaben kein Widerspruch zum Erhaltungsziel „Erhaltung und Wiederherstellung des Biotopverbunds und der funktionalen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Teilgebieten" vorliegt, soweit eine magerer Grünstreifen in dem Umfang, wie er im Plan dargestellt ist, erhalten bleibt. Die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft erfüllt somit die angestrebte Biotopverbundfunktion und schützt deren Erhaltung. Die Ergebnisse der FFH-Vorprüfung werden in die Begrünung zur Flächennutzungsplanänderung und zum Bebauungsplan übernommen.

 

Sachvortrag:

Es liegen erhebliche Mängel der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanentwurfs hinsichtlich der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen und der ausreichenden Berücksichtigung der Eingriffsregelung vor. Außerdem fehlen die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und die FFH -Verträglichkeitsabschätzung.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, auf die vorangegangenen Erläuterungen wird verwiesen. Die geforderten Unterlagen/Gutachten (FFH-Vorprüfung, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) sind bereits erstellt und finden in der Begründung entsprechend Berücksichtigung. Mängel hinsichtlich der Eingriffsbilanzierung und der festgesetzten Ausgleichs-maßnahmen werden im Vernehmen mit der UNB des Landratsamtes München geklärt und entsprechend im Bebauungsplan berücksichtigt.

 

Sachvortrag:

Zudem wird darauf hingewiesen, dass die im Flächennutzungsplan dargestellten Ausgleichsmaßnahmen der Fa. AR - Recycling auf dem nördlich angrenzenden Grundstück, Flurnr. 1700, nicht dem genehmigten landschaftspflegerischen Begleitplan entsprechen.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Flächenabgrenzung der angesprochenen Ausgleichsmaßnahmenflächen entspricht der rechtskräftigen 31. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Garching b. München vom 27.01.2005. Zudem wird darauf verwiesen, dass dieser Bereich nicht Gegenstand der 40. Änderung des Flächennutzungsplans ist, sondern außerhalb des Geltungs- und damit des Änderungsbereichs liegt. Notwendige Änderungen oder Ergänzungen der 40. Flächennutzungsplanänderung ergeben sich daraus nicht.

 

 

5Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg vom 14.01.2010

 

Sachvortrag:

Es wird wie in der Stellungnahme vom 12.01.2010 (Zeichen 673/2009 RL 200) zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 156 darauf verwiesen, dass im Bereich der 40. Flächennutzungsplanänderung ohne vorherige Genehmigung ein als Biotop kartiertes, ca. 1300 qm großes Waldstück (Biotopnr. 7735-0147) komplett gerodet wurde. Der ursprüngliche Bestandsplan weise für diese Fläche die Signatur „Wald" aus. Im vorgelegten Änderungsplan sei hier nun die Anlage einer Fläche für Maßnahmen zum „Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" mit der Zielsetzung „Magerrasen, Hutungsfläche" vorgesehen. Diese Festlegung würde die ersatzlose Beseitigung des Waldbiotops planungsrechtlich manifestieren.

In Abstimmung mit dem Landratsamt München/UNB und dem beauftragten Planungsro Froelich und Sporbeck sei man der Auffassung, dass die Anlage von Feldgehölzen in Abwechslung mit Strauchgruppen und Magerrasenbereichen auf der genannten Fläche der Zielsetzung, die geplanten Energieerzeugungsanlagen in das Landschaftsbild fachgerecht einzubinden, wesentlich gerechter würde als ein ausschließlich als Magerrasen konzipierter Bereich. Es wird deshalb um die Änderung der Signatur durch Aufnahme der Zeichen für „Wald", „Baum" und „Schutz- und Leitpflanzungen geplant" in den dafür vorgesehenen Flächenteilen gebeten.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Berücksichtigung von Ausgleichspflanzungen auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft in Form von lockeren Feldgehölzen an den Randbereichen, insbesondere angrenzend an die Flächen der B 13 sowie dem Sondergebiet „Energieerzeugungsanlagen“ direkt vorgelagert, ist die Entwicklung von Magerrasen auf der restlichen Fläche generell möglich. Zudem kann durch diese Vorgehensweise eine bessere Integration des Vorhabens in die Landschaft gewährleistet werden. Zur Klarstellung ist in der Planzeichnung die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft durch den Zusatz „MG (Magerrasen mit einzelnen Gehölzstrukturen)“ zu ergänzen und in der Begründung entsprechend zu erläutern.

 

Sachvortrag:

Es wird hervorgebracht, dass die Verbindung zwischen der Ingolstädter Landstraße und der Carl-von-Linde-Straße teilweise über den für landschaftspflegerische Maßnahmen vorgesehenen Bereich führen würde. Einer weiteren Verkleinerung dieser Fläche könne aber nicht zugestimmt werden; die künftige innere Erschließung des Planungsgebietes sei daher auf den Bereich des Sondergebietes „Energieversorgungsanlage" festzulegen. Im Übrigen bestünde mit der vorgelegten Planung Einverständnis.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine interne Erschließung des Sondergebietes über die Flächen mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft geht weder aus den Detailplänen des Vorhabens noch aus den Planunterlagen zur Flächennutzungsplanänderung hervor. Da sich der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, ist planungsrechtlich sicher gestellt, dass Erschließungsflächen nicht über die dargestellte Magerrasenfläche führen werden.

 

 

6Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 16.12.2009

 

Sachvortrag:

Es wird darauf hingewiesen, dass es erforderlich sei, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (§ 5 Abs. 4-5 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90).

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Südlich des Geltungsbereichs der 40. Änderung des Flächennutzungsplans liegt das Bodendenkmal Nr. D-1-7735-0291 „Siedlung unbekannter Zeitstellung“. Weil sich dieses Denkmal außerhalb des Geltungsbereiches befindet, wird es entsprechend der Angaben der Denkmalliste (Denkmal-View) bei nächster Gelegenheit nachrichtlich in den Flächennutzungsplan aufgenommen. Änderungen der Planung sind nicht veranlasst.

 

 

7Staatliches Bauamt Freising vom 18.12.2009

 

Sachvortrag:

Es wird darauf hingewiesen, dass entlang der freien Strecke von Bundesstraßen gemäß § 9 Abs. 1 FStrG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand - gemessen vom äeren Rand der Fahrbahndecke ein Bauverbot gilt. Die entsprechende Anbauverbotszone sei im Flächennutzungsplan darzustellen.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Bauverbotszone wird mit einer Linie im Abstand von 20 m vom Fahrbahnrand der Bundesstraße B 13 im Plan nachrichtlich dargestellt.

 

Sachvortrag:

Zudem sei die Erschließung des Plangebietes ausschließlich über Gemeindestraßen vorzusehen. Unmittelbare Zufahrten zur Bundesstraße seien nicht zulässig.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine unmittelbare Zufahrt des SO „Energieerzeugungsanlagen“ ist nicht geplant.

 

Sachvortrag:

Auf die von der Bundesstraße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuell erforderliche Lärmschutzmaßnahmen würden nicht vom Baulastträger der Bundesstraße übernommen.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Vorbelastungen die aus dem Verkehrslärm der Bundesstraße B 13 durch die hohe Verkehrsfrequenz resultieren sind bekannt. Konflikte mit der künftigen Nutzung SO „Energieerzeugungsanlagen“ sind nicht zu erwarten.

 

 

8Wasserwirtschaftsamt München vom 13.01.2010

 

Sachvortrag:

Auf die Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 156 wird verwiesen. Die Würdigungen innerhalb des Verfahrens zur 40. Flächennutzungsplanänderung sind demnach identisch zu den vorgenommenen Würdigungen m Bebauungsplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 156.

Es wird zum Thema Bodenschutz und Altlastenverdachtsflächen hervorgebracht, dass auf dem Grundstück Fl. Nr. 1682, Gemarkung Garching Bauschutt und diverse Abfälle verfüllt wurden, die bis max. 3 m unter Gelände reichen (gemäß Bericht der UIC der „rot“ gekennzeichnete Bereich). Hilfswert 1-Überschreitungen (Arsen, Blei, Kupfer, Mineralölkohlenwasserstoffe, polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe und polychlorierte Biphenyle) gemäß dem Merkblatt 3.8/1 des Bayer. LfU konnten im östlichen Teil des Fl. Nr. 1682, Gemarkung Garching festgestellt werden. Folglich habe sich der Verdacht auf eine Altablagerung für die Fl. Nr. 1682/T, Gemarkung Garching bestätigt.

Es wird zum Thema „Umgang mit Niederschlagswasser“ hervorgebracht, dass für die Bemessung und Planung der Entwässerungsanlagen auf das Arbeitsblatt A 138 (Planung und Ausführung von Versickerungsanlagen) und das Merkblatt M 153 (Nachweis der Gewässerverträglichkeit) der DWA verwiesen wird.

Das Niederschlagswasser sei grundsätzlich oberirdisch über die sog. Belebte Oberbodenzone (begrünte Flächen, Mulden, Sickerbecken) zu versickern

  • sparsame Flächenversiegelung
  • wasserdurchlässige Beläge (z.B. Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster)
  • Regentonnen und Zisternen
  • ckhalteteiche
  • Begrünung von Dächern

Es sei eine breitflächige Versickerung des nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers unter Ausnutzung der Reinigungswirkung der belebten Bodenzone vorzunehmen (bewachsene Seitenstreifen, Mulden, Schotterrigolen).

Die Zufahrten, Wege und Stellflächen sollten in wasserdurchlässiger Bauweise ausgeführt werden, um den natürlichen Wasserkreislauf möglichst zu erhalten.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Flächen mit Verdacht auf Bodenverunreinigungen sind in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt und in der Begründung entsprechend erläutert. Darüber hinaus beziehen sich die vorgetragenen Sachverhalte auf die Inhalte des Bebauungsplans und werden im Rahmen dieses Verfahrens ausführlicher kommentiert. Änderungen und Ergänzungen der Planung sind nicht veranlasst.

 

 

9Gemeinde Oberschleißheim vom 15.12.2009

 

Sachvortrag:

Die Gemeinde Oberschleißheim nimmt derzeit keine Stellung zum Bebauungsplan Nr. 156 „Energieerzeugungsanlagen Hochbrück“ und zur 40. Flächennutzungsplanänderung und behält sich nach Vorliegen der Gutachten eine Stellungnahme im weiteren Verfahren vor.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Oberschleißheim wird im Rahmen des weiteren Verfahrens nochmals mit der Bitte um Stellungnahme gehört.

 

 

10Stadt Unterschleißheim vom 17.12.2009

 

Sachvortrag:

Die Stadt Unterschleißheim hat eine gleich lautende Stellungnahme für den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan abgegeben.

Es wird hervorgebracht, dass im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Garching (eingeleitet Dezember-Januar 2007/08) der Stadtrat Unterschleißheim von den Absichten der Stadt Garching, im betreffenden Bereich Energieversorgungsanlagen zu errichten, Kenntnis genommen und in der städtischen Stellungnahme Gründe zur Ablehnung des Vorhabens aufgeführt hat, darunter:

-          Planungserfordernis und fehlende Netzkonzeption

-          Mangelnde Kennzeichnung der Gebietskategorie

-          Fehlende Alternativlosigkeit, Auswirkungen der Planung für benachbarte Gebiete

Im Zuge des aktuellen Bauleitplanverfahrens soll diesen Belangen Rechnung getragen werden, indem ein neuer Standtort weiter südlich der Gemeindegrenzen für die Errichtung des geplanten Anlagen vorgeschlagen werde. In den Begründungen der Bauleitpläne, denen auch Umweltberichte beigefügt sind, wird auf die von der Stadt Unterschleißheim angemahnte Planungserforderlichkeit, die Alternativprüfung und auf die zwingende Ausweisung eines Sondergebietes für diese Art der Nutzung Bezug genommen.

Es wird darauf hingewiesen, dass in diesen Unterlagen sämtliche Aussagen zu den von der Stadt Unterschleißheim erwähnten Auswirkungen der Planung in punkto Immissionsschutzr benachbarte Gebiete sowie Erschließung und Verkehr fehlten. In den Ausführungen der vorgelegten Unterlagen wird auf immissionsrechtliche Verfahren und Gutachten verwiesen, die nachträglich durchgeführt werden bzw. sich noch in Bearbeitung befinden. Aus diesen Gründen weist die Stadt Unterschleißheim auf die im ersten Verfahrensschritt zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes aufgeführten Ablehnungsgründe hin und hält diese in vollem Umfang aufrecht. Auf die Stellungnahmen im Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 23.01.2008 und 12.02.2009 wird dabei verwiesen.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Vorhaben der Stadt Garching b. München wird im Rahmen der 40. Änderung des FNP durch die Darstellung eines Sondergebietes SO „Energieerzeugungsanlagen“ vorbereitet und im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 156 durch entsprechende Regelungen planungsrechtlich gesichert. Die Planungsabsicht der Stadt Garching ist in den jeweiligen Begründungen mit Umweltbericht ausführlich erläutert. Insbesondere auf den Abschnitt zur Alternativenprüfung wird verwiesen. Die Auswirkungen der Planung sind in mehrere Fachgutachten untersucht worden (schallschutztechnische Gutachten, lufthygienische Untersuchung, FFH-Vorprüfung, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und allgemeine UVP-Vorprüfung für den Einzelfall). Die Ergebnisse der Untersuchungen werden in den Plankonzepten der FNP-Änderung und des Bebauungsplans berücksichtigt.

 

Sachvortrag:

Es wird hervorgebracht, dass aus Sicht der Stadt Unterschleißheim die vorgelegte Planung das Gebot der Konfliktbewältigung verletze, wenn die Lösung der durch die Bauleitplanung aufgeworfenen Probleme nahezu vollständig in ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren verlagert und dadurch große Teile des benachbarten Plangebiets hinsichtlich der Umweltauswirkungen überhaupt nicht betrachtet werden und somit hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen aus den Energieversorgungsanlagen keine Aussagen gemacht werden.

Demnach lasse der Bebauungsplanentwurf nicht hinreichend erkennen, ob bei Realisierung der Vorhaben die Immissionen aus dem Gebiet empfindliche Wohngebiete bzw. Naturschutzgebiete nicht berührt werden. So sind die Festsetzungen aus Sicht der Stadt Unterschleißheim unzureichend, um der Immissionsproblematik einer auf Verbrennungsbasis funktionierenden Anlage zu begegnen.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Nach § 50 BImSchG sind grundsätzlich die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umweltwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Zur Klärung der Anforderungen an den Immissionsschutz wurde deshalb das Ingenieurbüro Müller-BBM, Planegg, mit der Ausarbeitung von schalltechnischen Gutachten, sowie einer lufthygienischen Untersuchung beauftragt. Die Ergebnisse der Untersuchungen finden Eingang in die Planungskonzepte des FNP und des Bebauungsplans, mit dem Ziel die durch das Planvorhaben beeinflussten Veränderungen der örtlichen und überörtlichen Umweltqualität mit Mitteln der Planung in der Weise zu steuern, dass nachhaltige Beeinträchtigungen der Schutzgüter möglicht vermieden und, soweit unvermeidbar, durch geeignete Maßnahmen vermindert und kompensiert werden. Zur Beurteilung der Auswirkungen des Planvorhabens auf den Naturhaushalt und insbesondere auf das FFH-Gebiet „Heideflächen und Lohwälder nördlich München“ wurde eine FFH-Vorprüfung (FFH-VorP), eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), sowie eine allgemeine UVP-Vorprüfung für den Einzelfall durchgeführt. Die Begründungen zur FNP-Änderung und zum Bebauungsplan werden entsprechend ergänzt.

 

Sachvortrag:

Das Gebiet ist durch den Betrieb der bestehenden Anlagen (u.a. AR-Recycling) vorbelastet. Aus diesem Grund müsse bei der Prüfung von relevanten Umweltaspekten auch die Summenwirkung behandelt werden. Zudem sei bei der Umweltprüfung eine dynamische Betrachtungsweise anzusetzen, welche u.a. die Veränderungen der Wetterlagen mit einbeziehe, um diesbezüglich Vorkehrungen zu treffen.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf die Ergebnisse der zwischenzeitlich vorliegenden UVP-Einzelfallprüfung wird verwiesen. Die Ergebnisse werden in den Begründungen zur FNP-Änderung und zum Bebauungsplan entsprechend ergänzt.

 

Sachvortrag:

Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Schutzwürdigkeit und der Vorkehrungen zum Schutz des nur 300 m nördlich gelegenen Natur- und FFH-Schutzgebietes keine Angaben gemacht würden. Auch wird hervorgebracht, dass eine fehlerhafte FFH-Vorprüfung und eine unzureichende Berücksichtigung der allgemeinen Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes zu einem Abwägungsdefizit und damit zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen können.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei dem Bebauungsplan ein Abwägungsdefizit bestünde, da er auf einer im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens noch tu erstellenden FFH-Vorprüfung beruhe, die den gesetzlichen Anforderungen so nicht genüge. Es lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Verwirklichung der Bauleitplanung keine nachteiligen Auswirkungen auf das nördlich gelegene Naturschutz- und FFH-Gebiet Nr. 7735 302 „Mallertshofer Holz mit Heiden“ habe. Weder die Vorbelastung dieses Gebietes noch die durch das Heizwerk zu erwartende Zusatzbelastung seinen bisher ermittelt und bewertet worden. Dies entspreche nicht den geltenden rechtlichen Vorraussetzungen. Nach Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 ist bei Plänen oder Projekten, die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten beeinträchtigen können, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen vorzunehmen. Dabei ist von einem günstigen Erhaltungszustand des maßgeblichen FFH-Gebietes auszugehen (siehe ABI.EG 1992 L 206/7 FFH-Richtlinie).

Eine FFH-Vorprüfung - und damit ein Verzicht auf eine umfassende Verträglichkeitsprüfung reiche nur dann aus, wenn Beeinträchtigungen offensichtlich ausgeschlossen sind. Dies sei aus den Unterlagen zum Bebauungsplan nicht ersichtlich. Hierfür sei der Planungsträger beweispflichtig. Der Hinweis darauf, dass die Anlage gemäß ihrer Größe nur einer Einzelfallprüfung nach den Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, entlastet die Bauleitplanung nicht.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf die Ergebnisse der zwischenzeitlich vorliegenden FFH-Vorprüfung wird verwiesen. Die Ergebnisse werden in den Begründungen zur FNP-Änderung und zum Bebauungsplan entsprechend ergänzt.

 

Sachvortrag:

Ferner sei es auch aus Sicht der Stadt Unterschleißheim notwendig, eine Erweiterung des Prüfgebietes auf die westlich der B 13 liegenden Waldbestände vorzunehmen, welche als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind und Bedeutung für den regionalen ökologischen Ausgleich besitzen (Berglwald). Diese seinen nach Aussagen des Regionalplanes München und des Landschaftskonzeptes für den Münchner Norden für eine höhere Schutzkategorie vorgesehen (u.a. Bannwald).

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das lufthygienische Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass keine Beeinträchtigung der Waldfunktionen, insbesondere auch des westlich der Bundesstraße B 13 bestehenden Bannwaldes mit seinen Funktionen zum Klimaschutz und zum Immissionsschutz zu befürchten sind. Die Ergebnisse werden in den Begründungen zur FNP-Änderung und zum Bebauungsplan entsprechend ergänzt. Weiter gehende Untersuchungen sind nicht veranlasst.

 

Sachvortrag:

Es wird hervorgebracht, dass der Bebauungsplanentwurf die Erschließung der Anlage über zwei Verlängerungen der CarlvonLinde Straße als gesichert vorsieht. In den Unterlagen befänden sich keine Aussagen über den durch die Anlage verursachten Zuwachs des Verkehrsaufkommens in diesem Bereich. Somit blieben auch die Fragen zur Belastung umliegender Straßen und Kreuzungspunkte unbeantwortet.

Ferner sei der geplante Ausbau des vorhandenen Feldweges aus Sicht der Stadt Unterschleißheim nicht weiterführend, da dadurch nur für das Aufkommen aus den südlichen Gebieten eine Entlastung erreicht würde. Im Norden bliebe der Kreuzungspunkt B 13 / Kreuzstraße weiterhin als Stör- und Unfallbrennpunkt erhalten. Eine direkte Anbindung der Anlage an die B 13 würde nicht in Aussicht gestellt.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Verkehrsabwicklung und Erschließung des in der Planfolge zulässigen Vorhabens ist derzeit bereits gesichert. Nach dem derzeitigen Stand erfolgt die Anlieferung von der Firma AR-Recycling aus, über den zu erzüchtigenden Feldweg (Verlängerung der Carl-von-Linde-Straße). Daneben kann durch die Ertüchtigung der Carl-von-Linde-Straße künftig auch eine Anlieferung vom Süden durch das Gewerbegebiet Hochbrück erfolgen. Soweit die Anlieferung von der Firma AR-Recycling aus erfolgt, ist mit Entlastungen im umliegenden Verkehrsnetz zu rechnen, da etwa Schwerlastverkehr nach Zolling verringert werden könnte.

Selbst wenn die Anlieferung nicht von der AR-Recycling aus erfolgt, ist durch die Verwirklichung des Vorhabens mit einer Zunahme des LKW-Verkehrs in einem Umfang von ca. 80 Fahrten pro Tag zu rechnen. Die vorhandenen Kapazitäten des überregionalen Verkehrsnetzes sind ausreichend und gewährleisten auch künftig die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, insbesondere im Bereich des Knotens Bundesstraße B 13 und der Staatstraße St 2053.

 

 

11Gemeinde Eching vom 22.12.2009

 

Sachvortrag:

Die Gemeinde Eching hat eine gleich lautende Stellungnahme für den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan abgegeben.

Es wird hervorgebracht, dass Untersuchungen zu den zu erwartenden Schadstoffemissionen durch den Betrieb des Heizkraftwerkes mit Altholz der Kategorie A I und A II sowie mit Heizöl bislang im Rahmen der Bauleitplanung nicht durchgeführt wurden. Es fehlten in den Unterlagen auch die technischen Daten zum geplanten Heizkraftwerk. Für eine Beurteilung des Vorhabens bezüglich zu erwartender Emissionen fordert die Gemeinde Eching:

-          eine umfassende lufthygienische Untersuchung im laufenden Verfahren bereits zum jetzigen Zeitpunkt

-          eine Darstellung der technischen Betriebsdaten des Heizkraftwerkes (Leistung, Materialströme, insbesondere Holz- und Ölverbrauch, Lärmbelastung) im Bauleitplanverfahren

-          eine Sicherstellung, dass nur Altholz der Kategorie A I und A II bei einer Genehmigung des Blockheizkraftwerkes eingesetzt wird

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Vorhaben der Stadt Garching b. nchen wird im Rahmen der 40. Änderung des FNP durch die Darstellung eines Sondergebietes SO „Energieerzeugungsanlagen“ vorbereitet und im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 156 durch entsprechende Regelungen planungsrechtlich gesichert. Die Auswirkungen der Planung sind in mehrere Fachgutachten untersucht worden (schallschutztechnische Gutachten, lufthygienische Untersuchung, FFH-Vorprüfung, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), allgemeine UVP-Vorprüfung für den Einzelfall). Die Ergebnisse der Untersuchungen werden in den Plankonzepten der FNP-Änderung und des Bebauungsplans hinreichend Berücksichtigung finden. Die Darstellung der technischen Betriebsdaten des in der Planfolge zulässigen Heizkraftwerkes sind in der Begründung zum Bebauungsplan enthalten, auf die entsprechenden Textpassagen wird verwiesen. Die Verwendung des Heizmaterials kann nicht im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geregelt werden. Entsprechende Auflagen werden in der Genehmigung nach BImSchG durch die Regierung von Oberbayern festgelegt.

 

Sachvortrag:

Es wird weitergehend hervorgebracht, dass im Zuge der 40. Flächennutzungsplanänderung sowie des Bebauungsplanes Nr. 156 „Energieerzeugungsanlagen Hochbrück“ weder eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt noch ein Verkehrslenkungskonzept erstellt wurde. Die Gemeinde Eching sieht v.a. im Bereich der Kreuzung Kreuzhof die Gefahr der Überlastung. Daneben befürchtet die Gemeinde auch auf der Staatsstraße 2053 eine Zunahme der Verkehrsbelastung und somit zusätzlichen Durchgangsverkehr durch Eching. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens fordert die Gemeinde deshalb:

-          Eine Erhebung des zu erwartenden Quell- und Zielverkehrs zum geplanten Heizkraftwerk

-          Eine umfassende Verkehrsuntersuchung zur Belastung der Kreuzung Kreuzstraße sowie zur Verkehrszunahme auf der Staatsstraße 2053

-          Ein interkommunal abgestimmtes Verkehrskonzept

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Verkehrsabwicklung und Erschließung des in der Planfolge zulässigen Vorhabens ist derzeit bereits gesichert. Nach dem derzeitigen Stand erfolgt die Anlieferung von der Firma AR-Recycling aus, über den zu erzüchtigenden Feldweg (Verlängerung der Carl-von-Linde-Straße). Daneben kann durch die Ertüchtigung der Carl-von-Linde-Straße künftig auch eine Anlieferung vom Süden durch das Gewerbegebiet Hochbrück erfolgen. Soweit die Anlieferung von der Firma AR-Recycling aus erfolgt, ist mit Entlastungen im umliegenden Verkehrsnetz zu rechnen, da etwa Schwerlastverkehr nach Zolling verringert werden könnte.

Selbst wenn die Anlieferung nicht von der AR-Recycling aus erfolgt, ist durch die Verwirklichung des Vorhabens mit einer Zunahme des LKW-Verkehrs in einem Umfang von ca. 80 Fahrten pro Tag zu rechnen. Die vorhandenen Kapazitäten des überregionalen Verkehrsnetzes sind ausreichend und gewährleisten auch künftig die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, insbesondere im Bereich des Knotens Bundesstraße B 13 und der Staatstraße St 2053.

Ein interkommunal abgestimmtes Verkehrskonzept ist grundsätzlich zu begrüßen, jedoch für die Planung nicht zielführend, da dadurch der Anlieferungsverkehr zum Heizkraftwerk nicht gelenkt werden kann. Änderungen oder Ergänzungen der Planung sind nicht veranlasst.

 

 

12E.ON Netz GmbH vom 15.12.2009

 

Sachvortrag:

Es wird darauf hingewiesen, dass das entlang der B 13 verlaufende 110-kV-Kabel Unterschleißheim - Hochbrück, Ltg. Nr. J282/1, bereits im Flächennutzungsplan eingetragen sei. Auf gleicher Trasse verlaufen auch die Fernmeldekabel ECOO1607-01 und EF001608-01. Die Schutzzone beträgt für Aufgrabungen und Bebauung 3,00 m beiderseits der Trasse.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen der 40. Flächennutzungsplanänderung sind nicht veranlasst.

 

 

13E.ON Bayern AG vom 10.12.2009

 

Sachvortrag:

Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Geltungsbereich Nieder- und Mittelspannungsleitungen befinden. Diesbezüglich hat das Bau/ Betriebsmanagement Unterschleißheim mit Schreiben SPOn/KoS vom 23.11.2009 bereits Stellung genommen. Die Schutzzone einer Kabeltrasse beträgt für Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Über der Kabeltrasse dürfen keine Bäume und tief wurzelnde Sträucher angepflanzt werden. Bezüglich einer Bepflanzung mit Bäumen beträgt die Schutzzone nach DIN 18 920 (Baumschutz) je 2,5 m.

 

rdigung:

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen der 40. Flächennutzungsplanänderung sind nicht veranlasst.

 

 

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben sich schriftlich geäert, aber keine Anregungen oder Einwände vorgebracht:

 

  • Regierung von Oberbayern Gewerbeaufsichtsamt vom 14.12.2009
  • Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 30.12.2009
  • Landeshauptstadt München Referat für Stadtplanung und Bauordnung vom 14.12.2009
  • Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern vom 21.12.2009
  • Gemeinde Ismaning vom 22.12.2009
  • MVV-München vom 23.12.2009
  • Erholungsflächenverein vom 16.12.2009
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 14.12.2009
  • Autobahndirektion Südbayern vom 14.12.2009
  • Bayerngas GmbH vom 09.12.2009
  • Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG vom 11.01.2010

 

Da eine sehr knappe Zeitschiene von Seiten der EWG der Verwaltung vorgegeben wird, kann diese Beschlussvorlage nur dem Bau-, Planungs- und Umweltausschuss beigebracht werden.

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Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss beschließt, die im Rahmen der Auslegung eingegangenen Anregungen entsprechend zu würdigen und den Flächennutzungsplanentwurf vom 02.02.2010 für die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB freizugeben.

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Anlagen

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