ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - II-BV/629/2010

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Die European Organisation for Astronomical Research in the Southern Hemisphere (ESO) hat am 04.05.2009 einen Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung der ESO-Hauptverwaltung bei der Stadt Garching eingereicht.

 

Auf dem Grundstück an der süstlichen Grenze des Hochschul- und Forschungsgeländes Garching sollen zwei Gebäude errichtet werden. Zum einen ein Büro- und Konferenzgeude und zum anderen ein Technikgebäude. Das Gebäude der bestehenden ESO-Hauptverwaltung soll durch einen Brückengang im 1. OG mit den beiden geplanten Gebäuden verbunden werden.

Die Stadt Garching hat in der 16. Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses am 28.05.2009 diesem Vorhaben zugestimmt. Der Antrag liegt beim Landratsamt München.

 

Zwischenzeitlich hat die ESO weitere Schritte unternommen um das Projekt zu realisieren. Um vorübergehend eine ausreichende Zahl an Büroräumen zu schaffen, ist beabsichtigt, auf dem Flurstück 1923/1 ein neues temporäres Bürogebäude mit einer Standzeit von ca. 5 Jahren zu errichten. Mit Umzug in das neue Hauptgebäude kann dann auch dieser vorläufige Bau wieder beseitigt werden.

 

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschusses hat in seiner 21. Sitzung vom 29.10.2009 beschlossen, das gemeindliche Einvernehmen für eine dreistöckige Containeranlage im Sinne des § 36 Abs. 1 BauGB für die Dauer von 5 Jahren zu erteilen. Grundlage ist der eingereichte Lageplan in der Fassung vom 22.10.2009.

 

 

Am 14.01.2010 wurde die Stadt Garching b. München darüber informiert, dass die Planung und das laufende Genehmigungsverfahren auf Wunsch der ESO wie folgt geändert werden soll:

 

  1. Reduzierung der Geschossigkeit des geplanten temporären Gebäudes von 3 auf 2 Geschosse
  2. Verschiebung des bestehenden temporären Gebäudes BG 2 (Aktenzeichen Landratsamt München 7.1.1-1104/01/V) vom Flurstück 1924/1 auf das Flurstück 1923/1, neben das neu beantragte temporäre Gebäude. Nach Rückspracheder ESO mit dem Landratsamt nchen ist hierzu eine Lageplantektur erforderlich.

 

Nach Angabe der ESO erfolgt der Rückbau der Containeranlage sobald der Neubau bezogen wurde.

 

Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan als Sondergebiet Forschung ausgewiesen. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Hiernach ist ein Vorhaben zulässig, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Die Reduzierung von 3 auf 2 Geschosse wird durch die Verwaltung sehr begrüßt. Durch die Minderung der Anzahl der Geschossegt sich das geplante Gebäude aus Sicht der Verwaltung wesentlich besser in das Landschaftsbild ein.

 

Die Verschiebung des bestehenden temporären Containergebäudes vom Flurstück 1924/1 auf das Flurstück 1923/1 dient dazu, die eingesparte rofläche durch die Reduzierung der Geschosse auszugleichen.

 

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Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss nimmt den Antrag sowie den Sachvortrag zur Kenntnis und beschließt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB r die geplanten Änderungen zu erteilen.

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Anlagen

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