ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - II-BV/630/2010

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

 

Herr Manfred Richter reichte am 15.01.2010 einen Bauantrag zur Aufstockung des bestehenden Anbaus mit gleichzeitigem Dachgeschossausbau auf dem Grundstück

Fl.-Nr. 1482/52 in Garching-Hochbrück, Parkstraße 4 ein.

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 47 „Heidenheimer Straße/Parkstraße“ (BL30/64) vom 30.05.1968.

 

Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) beträgt max. 0,3 und die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt max. 0,6.

 

Nach dem Umbau wird eine GFZ von 265,80 erreicht; zulässig wäre eine GFZ von 263,79. Es wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen GFZ um 2,01 beantragt.

 

Das Landratsamt München hat mit Bescheid vom 19.09.1966 einen am 20.06.1966 beantragten Ausbau eines Zimmers des Dachgeschosses genehmigt. Zum damaligen Zeitpunkt wurde ein Zimmer mit Waschgelegenheit und WC gebaut.

 

Der Anbau ursprünglich als Laden genutzt wurde vom Landratsamt München durch Bescheid vom 17.04.1970 genehmigt.

 

Über die Einhaltung der GRZ kann keine Aussage getroffen werden da mit dem Bauantrag kein Stellplatznachweis eingereicht wurde. Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass im Erdgeschoss eine 97,85 m² große Wohnung besteht; im 1. Obergeschoss nach dem Umbau eine dann 97,13 m² Wohnung und im Dachgeschoss nach dem Umbau eine 70,82 m² Wohnung entstehen wird.

Die Stellplatzsatzung der Stadt Garching b. München schreibt für Wohnungen von über 80 m² 2,0 Stellplätze/Garagen vor und für Wohnungen bis 80 m² sind 1,5 Stellplätze/Garagen vorgeschrieben.

r das Anwesen ist lt. den Unterlagen der Verwaltung aus dem Jahr 1964 eine Garage auf der Fl.Nr. 1482/53 nachgewiesen.

Der Stellplatznachweis wurde mit Anschreiben vom 19.01.2010 vom Bauherrn angefordert.

 

Der Bebauungsplan setzt unter Ziff. 2 bei der Doppel- und Reihenhausbebauung zwingend zwei Vollgeschosse fest. Aus diesem Grund re eine Zustimmung zu der geplanten Aufstockung des erdgeschossigen Anbaus städtebaulich vertretbar, da die Grundzüge der Planung dadurch nicht berührt werdenrden.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen erst dann hergestellt werden, wenn ausreichend Stellplätze nachgewiesen werden.

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Der Bau, Planungs und Umweltausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und beschließt, dass nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen gem. § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufstockung des Anbaus mit Dachgeschossausbau auf Grund des fehlenden Stellplatznachweises nicht zu erteilen.

Das Einvernehmen gem. § 36 Abs 1 BauGB gilt jedoch als erteilt, sobald ein Nachweis über die ausreichende Anzahl an Stellplätzen vorgelegt wird, der keinerlei weitere Befreiungen erfordert. Insoweit gilt dann auch die erforderliche Befreiung hinsichtlich der geringfügigen  Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) als erteilt.

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Anlagen

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