BESCHLUSSVORLAGE - II-BV/632/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Sachstandsbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung "Energieerzeugungsanlagen Hochbrück" sowie zum Bebauungsplan Nr. 156 "Energieerzeugungsanlagen Hochbrück"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB II Bau - Planung - Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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18.02.2010
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I. Sachvortrag:
Der Stadtrat der Stadt Garching b. München hat in seiner Sitzung am 23.07.2009 beschlossen, für die Flurnummern 1680, 1680/1, 1681 und 1682 den Flächennutzungsplan zu ändern und für diesen Bereich den Bebauungsplan Nr. 156 „Energieerzeugungsanlagen Hochbrück“ aufzustellen. Ziel der Bauleitplanung ist die Errichtung eines mit Altholz der Klassen A I/A II befeuerten Biomasse-Heizwerkes in einer 1. Phase und eines mit Altholz A I/A II befeuerten Biomasse-Heizkraftwerkes in einer 2. Phase. Ziel der Änderung bzw. der Aufstellung ist es, die ausgewiesene Fläche künftig als Sondergebiet für Energieerzeugungsanlagen auszuweisen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange für die 40. Flächennutzungsplanänderung wurden in der Zeit vom 04.12.2009 bis 04.01.2010 durchgeführt. Die im Rahmen der Beteiligung eingegangenen Anregungen wurden in der Bau-, Planungs- und Umweltausschusssitzung am 02.02.2010 entsprechend gewürdigt und der Flächennutzungsplanentwurf für die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB freigegeben (II-BV/624/2010). Die Beschlussvorlage wurde nur dem Bau-, Planungs- und Umweltausschuss beigebracht, da eine sehr knappe Zeitschiene von Seiten der EWG der Verwaltung vorgegeben wird.
Die vollständigen Planunterlagen liegen nun der Verwaltung vor. Somit kann zum jetzigen Zeitpunkt die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB für die 40. Flächennutzungsplanänderung in der Zeit vom 10.02.2010 bis zum 11.03.2010 durchgeführt werden.
Der Begründung inkl. Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung liegen folgende Gutachten bei:
- Lufthygienische Untersuchung,
- Orientierende Immissionsprognose,
- Ermittlung der zu erwartenden Geräuschemissionen und –immissionen (Beschreibung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen),
- Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG § 3c,
- FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet DE 7735-371 „Heideflächen und Lohwälder nördlich München“,
- Artenschutzrechtliche Prüfung (saP).
Die vollständigen Unterlagen sind als Anlagen der Beschlussvorlage beigefügt. Diese werden nur im Allris eingestellt und nicht verschickt.
40. Flächennutzungsplanänderung
Eine kurze Zusammenfassung der 40. Flächennutzungsplanänderung mit deren Gutachten wird im Folgenden gegeben:
Planungskonzept:
Der räumliche Geltungsbereich der 40. Flächennutzungsplanänderung umfasst ca. 4,98 ha und liegt im Nordwesten des Stadtteils Garching Hochbrück. Die Fläche des Planbereichs ist unbebaut und wird derzeit teilweise landwirtschaftlich genutzt. Die übrigen Bereiche sind Biotop und Sukzessionsflächen. Das Plangebiet ist von Westen über die Ingolstädter Straße und von Osten über einen bisher unbefestigten Feldweg erschlossen.
Der Geltungsbereich grenzt nicht unmittelbar an Siedlungskörper an. Im weiteren Betrachtungsraum schließen Acker- und Sukzessionsflächen des Außenbereichs sowie vornehmlich Gewerbe- und Sondergebiete an.
Ein Großteil der im Änderungsbereich für Bebauung vorgesehenen Flächen ist als sonstiges Sondergebiet i. S. des § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Biomasse-Heizkraftwerk“ dargestellt. (siehe Anlagen 1 und 2 – Planzeichnung mit Begründung inkl. Umweltbericht).
Das Planungskonzept sieht im südlichen Bereich zwei Gebäudekomplexe entsprechend den beiden Ausbauphasen vor. Der Gebäudekomplex des Biomasse-Heizwerkes der ersten Ausbauphase wird im westlichen Grundstücksteil errichtet. Östlich daran anschließend erfolgt einige Jahre später, mit der zweiten Ausbauphase, die Errichtung des Biomasse-Heizkraftwerkes. Somit ergibt sich eine ca. 330 m lange, ca. 35 m breite Gebäudeabfolge mit einer durchschnittlichen Höhe von ca. 20 m sowie zwei Schornsteinen mit einer Höhenentwicklung von ca. 39 m. Zur landschaftlichen Einbindung werden die Gebäude entsprechend eingegrünt.
Immissionsschutz:
Zur Klärung der Anforderungen durch die geplanten Nutzungen wurden lufthygienische und schalltechnische Untersuchungen durch das Fachbüro Müller BBM durchgeführt (Siehe Anlagen 3, 4 und 5). Aus diesen Immissionsschutzgutachten geht hervor, dass eine Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsgrenzwerte unter Verwendung von Lärmminderungs- und Luftreinhaltungsmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik erfolgt. Demnach sind schädliche Umweltwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgeschlossen. Die Sicherstellung der Einhaltung der notwendigen immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte für Mensch und Natur erfolgt durch entsprechende Festsetzungen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) bzw. durch entsprechende Auflagen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach BImSchG durch die Regierung von Oberbayern.
Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG:
Gemäß der Anlage 1 UVPG sowie nach dem UVP-Richtlinien-Umsetzungsgesetz ist die UVP-Pflicht für dieses Vorhaben im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG zu prüfen. Das Büro Froelich & Sporbeck hat hierfür die Unterlage erstellt (siehe Anlage 6).
In dieser allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls steht eine überschlägige Prüfung des Vorhabens im Vordergrund. Es wird ermittelt, ob von dem Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. In dieser Prüfung sind Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Die Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass das geplante Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist. Die verbleibenden vorhabensbedingten Beeinträchtigungen und Verluste sind überwiegend kleinräumig auf den bereits stark degradierten Standort bezogen und stellen keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG dar und begründen somit keine UVP-Pflicht.
FFH-Vorprüfung:
Aufgrund der Nähe des Geltungsbereichs zum ca. 370 m entfernt liegenden, südöstlichen Teilgebiet 04 „Mallertshofer Holz“ des FFH-Gebiets „Heideflächen und Lohwälder nördlich München“ ist gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG bzw. gemäß Art. 49a Abs. 1 BayNatSchG eine Überprüfung des Projektes auf Verträglichkeit hinsichtlich der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets durchzuführen. Dabei ist die Relevanz der von dem Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die für die Erhaltungsziele und Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteile des Schutzgebietes zu untersuchen (FFH-Vorprüfung).
Aus der Auswirkungsprognose der Vorprüfung geht hervor, dass im Sinne der FFH-Richtlinie erhebliche Beeinträchtigungen für das FFH-Gebiet „Heideflächen und Lohwälder nördlich München“ durch das zu betrachtende Vorhaben „Biomasse Heizkraftwerk am Standort Hochbrück“ sicher ausgeschlossen werden können. Die Erarbeitung einer vollständigen FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. (siehe Anlage 7)
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP):
Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Planung mit den §§ 42 und 43 BNatSchG ist für die gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten – Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, alle Europäischen Vogelarten – eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchzuführen. (Froelich & Sporbeck, siehe Anlage 8)
Darin wurde die Vereinbarkeit des Vorhabens hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten geprüft. Daraus ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände für Pflanzen- und Tierarten des Anhangs IV oder europarechtlich geschützter Vogelarten gemäß § 42 BNatSchG erfüllt werden. Damit liegen die artenschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens vor.
Bebauungsplan Nr. 156
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 156 „Energieerzeugungsanlagen Hochbrück“ fand in der Zeit vom 04.12.2009 bis zum 04.01.2010 und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 08.12.2009 bis zum 08.01.2010 statt.
Die im Rahmen der Beteiligung eingegangen Stellungnahmen werden voraussichtlich in der Bau,- Planungs- und Umweltausschusssitzung am 02.03.2010 und in der Stadtratssitzung am 18.03.2010 zur Würdigung und zur Freigabe für das Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vorgelegt. Der Bebauungsplan kann/konnte nicht früher behandelt werden, da noch Abstimmungsgespräche sowohl mit dem Landratsamt als auch mit den Planern erforderlich sind/waren. Des Weiteren beansprucht auch die Einarbeitung der Stellungnahmen sowie der bereits oben genannten Gutachten entsprechend Zeit. Die Grundlagen für die Erstellung der Gutachten bzw. die vollständigen Unterlagen lagen dem Planungsbüro Froelich & Sporbeck z. T. erst im Dezember 2009 bzw. Januar 2010 vor.
Es ist von Seiten der Verwaltung vorgesehen, die Auslegung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit von Ende März bis Ende April durchzuführen.
Planungsrechtliche und tatsächliche Nutzungen im Umfeld des Bebauungsplan- bzw. Flächennutzungsplanumgriffs
Unter diesem Punkt werden kurz die planungsrechtlichen und auch die tatsächlich vorhandenen Nutzungen, die im Umfeld des Bebauungsplanes Nr. 156 bzw. der 40. Flächennutzungsplanänderung liegen, dargestellt. Verdeutlicht werden diese durch eine Luftaufnahme von 2009 (siehe Anlage 9).
Im Anschluss des nördlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 156 „Energieerzeugungsanlagen Hochbrück“ findet sich eine extensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche. An dieser Fläche schließen zum einen die AR Recycling und zum anderen die Ziegelschuttverwertung Stadler an. Beide Flächen entsprechen den planungsrechtlichen Vorgaben. Die Ziegelschuttverwertung ist planfestgestellt und wird im Zuge der Flächennutzungsplanneuaufstellung nachrichtlich in diesen übernommen.
Planungsrechtlich sollte sich auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche Wald bzw. eine Sukzessionsfläche mit dem Entwicklungsziel Wald befinden.
Südlich des Geltungsbereiches grenzen planungsrechtlich Flächen mit folgenden Nutzungen an:
Vorrangig sollte in diesem Bereich Wald bzw. Sukzessionsflächen mit dem Entwicklungsziel Wald vorzufinden sein (siehe auch Plandarstellung 40. Flächennutzungsplan – Bestand). In der Realität findet man eine widerrechtlich genutzte Lagerfläche und eine Abfolge von extensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Wegeflächen, in der vereinzelt Gehölzstrukturen eingestreut sind. Die Eigentümer der für die südlich des Geltungsbereiches gelegene Fläche haben einen Antrag gestellt, hier eine Fläche zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien planungsrechtlich zu schaffen. Da der Antrag erst seit kurzem der Stadt vorliegt, müssen diesbezüglich noch weitere Gespräche mit den Eigentümern der Fläche geführt werden.
Am südlichsten Rand des Betrachtungsraumes findet man den planfestgestellten Bereich der Autoverwertung Rotegger, östlich davon grenzt ein Gewerbegebiet an. Die tatsächliche Nutzung entspricht den planungsrechtlichen Vorgaben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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533,7 kB
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413 kB
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3,8 MB
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4,5 MB
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5
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273,9 kB
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6
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1 MB
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7
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(wie Dokument)
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407,8 kB
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8
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(wie Dokument)
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531,2 kB
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9
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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10
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(wie Dokument)
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261,2 kB
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