ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - II-BV/667/2010

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Am 15.03.2010 reichte die Firma Lichthaus HAID Ges m. b. H. einen Bauantrag für die Anbringung einer Leuchtschriftanlage an das Gebäude der Gesellschaft für Anlagen und Reaktorsicherheit m. b. H. ein. Das Vorhaben befindet sich auf dem Grundstück Fl. Nr. 1925/4 in der Boltzmannstraße 14 in Garching.

 

Das Vorhaben befindet sich entsprechend dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan innerhalb der Sondergebietsfläche Hochschul- und Forschungsbereich. Planungsrechtlich wird das Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben im Außenbereich beurteilt. Es ist somit zu prüfen, ob öffentliche Belange beeinträchtigt werden.

Die technische Beschreibung für die Leuchtschriftanlage lautet wie folgt:

-          Leuchtschrift RK 8 Plexi

-          Die Buchstaben bestehen aus einem Alu-Boden und einer Plexiglashaube

-          Die Vorderfläche ist stumpf auf die Zarge aufgeschweißt. Die Ausleuchtung erfolgt mittels LEDs weiß, Spiegel lichtdicht

-          Text: GRS

-          Abmessung: 2000 x 849 mm

 

 

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 BauGB dann vor, wenn das Vorhaben

1 den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht

2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,

3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,

4. unwirtschaftliche Aufwendungen ...

5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.

6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder die Wasserwirtschaft gefährdet,

7.die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt              oder

8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.

 

 

Aus Sicht der Verwaltung werden durch die Anbringung der Leuchtschrift keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Dem Vorhaben kann somit zu gestimmt werden.

 

 

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Der Bau-, Planungs und Umweltausschuss beschließt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB.

 

 

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Anlagen

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