BESCHLUSSVORLAGE - II-BV/707/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Marion und Rudolf Stützle; Bauantrag für den Einbau einer Dachgaube in einem bestehenden Reihenmittelhaus auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1048/44 in der Danziger Straße 34 in Garching
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB II Bau - Planung - Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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29.06.2010
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I. Sachvortrag:
Frau Marion und Herr Rudolf Stützle haben einen Bauantrag für die Errichtung einer Dachgaube auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1048/44 in der Danziger Straße 34 in Garching eingereicht.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 102 „Garching Süd-Ost II Nr. 1“ vom 27.12.1988. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass Dachgauben unzulässig sind.
Laut den Unterlagen der Verwaltung wurde in dem Bebauungsplangebiet bis jetzt eine Befreiung für die Errichtung einer Dachgaube erteilt. Es handelt sich hier um die Fl.Nr. 1048/120 in der Danziger Straße 33.
Dieser Dachgaube wurde unter Beachtung folgender Auflagen zugestimmt:
- Die Breite der Dachgaube darf maximal die Hälfte der Hausbreite betragen und ist mittig zur Fassadenbreite anzuordnen
-Der First der Gaube muss 50 cm unter dem Hauptfirst liegen
-Die Gaube darf nur auf der Westseite des Daches errichtet werden
-Sollte eine eigene Wohneinheit entstehen, ist hierfür ein Stellplatznachweis vorzulegen.
Die neu zu errichtende Dachgaube in der Danziger Straße 34 wird baugleich wie die in der Danziger Straße 33; das Vorhaben wird vom gleichen Architekten geplant. Die beantragte mittige Gaube wird 3 m breit werden; das Gebäude selbst ist 6,10 m breit. Der First der Gaube ist 0,5 m unter dem Hauptfirst angeordnet. Die Gaube soll ebenfalls auf der westlichen Hausseite (Gartenseite) errichtet werden.
Auch in diesem Fall kann aus Sicht der Verwaltung einer Befreiung zugestimmt werden.
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss beschließt, das erforderliche gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB mit der erforderlichen Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes gem. § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen. Sollte durch den Bau der Dachgaube eine eigene Wohneinheit entstehen, ist hierfür ein Stellplatznachweis vorzulegen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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496,8 kB
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103 kB
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