BESCHLUSSVORLAGE - 3-BS/015/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Garching b. München
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Bildung und Soziales
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Unterbrochen
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Haupt- und Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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06.06.2019
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I. Sachvortrag:
Die Verwaltung hat in einer Grundsatzdiskussion in der Stadtratssitzung vom 21.03.2019 (GBIII/706/2019) eine satzungsgemäße Änderung der Kindergartengebühren zur Disposition vorgeschlagen. Hintergrund ist die -inzwischen durch den bayerischen Landtag- verabschiedete Beitragsentlastung von mtl. 100,00€ für die gesamte Kindergartenzeit, nicht nur wie bisher im letzten Kindergartenjahr.
Der Beitragszuschuss wird mit Wirkung zum 01.04.2019 gewährt und ist an eine Stichtagsregelung gekoppelt. Er gilt ab dem 01. September des Jahres, in dem das Kind 3 Jahre alt wird und wird bis zur Einschulung gezahlt. Die finanziellen Mittel des Freistaates werden wie bisher an die Gemeinden ausgezahlt, diese reichen die Gelder an die nicht kommunalen Träger weiter. Bei den Eltern kommt dies über eine verpflichtende Beitragssenkung an. Eine komplette Abschaffung der Gebühren ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich. Art. 19 BayKiBiG verlangt als Fördervoraussetzung für Kindertageseinrichtungen eine nach Buchungszeit gestaffelte Erhebung von Elternbeiträgen.
Neben der Landeshauptstadt München haben sich bereits mehrere Gemeinden im Landkreis entschlossen, die Satzung der Kindergartengebühren dahingehend anzupassen, dass Eltern weitestgehend kein Entgelt mehr entrichten müssen. Das eingeholte Meinungsbild des Garchinger Stadtrates ergab eine breite Zustimmung zur Anpassung der Gebühren, so dass Kindergarteneltern ab dem 01.09.2019 vollständig von den Gebühren entlastet werden.
Zur Erlangung einer tatsächlichen Beitragsfreiheit für die Garchinger Eltern, müsste die Gebührenstaffelung so geändert werden, dass der Betrag für die maximale Buchungszeit ≤ 100,00€ beträgt. Beträgt der Elternbeitrag weniger als die geförderten 100,00€, deckt der überschießende Betrag die Verwaltungskosten des Trägers ab.
Damit die staatliche Beitragsentlastung zum 01.09.2019 in Kraft rechtssicher für die städtischen Kindergärten in Kraft treten kann, ist eine Änderung der geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen notwendig. Eine Entscheidung darüber ist für die Stadtratssitzung am 27.06.2019 vorgesehen.
Die Verwaltung stellt dazu folgende Gebührenstaffelung für den Kindergarten vor:
Kindergarten IST | Gebührenvorschlag zum 01.09.2019 | |||||
Buchungszeit | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder |
bis 4 Stunden | 95,00€ | 81,00€ | 67,00€ | 60,00€ | 51,00€ | 42,00€ |
bis 5 Stunden | 105,00€ | 89,00€ | 74,00€ | 66,00€ | 56,00€ | 46,00€ |
bis 6 Stunden | 115,00€ | 98,00€ | 81,00€ | 72,00€ | 61,00€ | 50,00€ |
bis 7 Stunden | 125,00€ | 106,00€ | 88,00€ | 78,00€ | 66,00€ | 55,00€ |
bis 8 Stunden | 135,00€ | 115,00€ | 95,00€ | 84,00€ | 71,00€ | 59,00€ |
bis 9 Stunden | 145,00€ | 123,00€ | 102,00€ | 90,00€ | 77,00€ | 63,00€ |
über 9 Stunden | 155,00€ | 132,00€ | 109,00€ | 96,00€ | 82,00€ | 67,00€ |
Anhand der aktuellen Belegungszahlen und Buchungszeiten geht die Verwaltung von einem Einnahmeausfall von ca. 78.000€ jährlich für die städtischen Kindergärten aus.
Da alle freien Träger von Kindereinrichtungen in Garching, mit denen die Stadt eine Defizitvereinbarung abgeschlossen hat, die (nahezu) gleiche Gebührenstaffelung haben wie die Stadt, müssten für eine „Beitragsfreiheit“ von der Stadt zusätzlich ca. 107.00€ jährlich bereitgestellt werden, um die dortigen Einnahmeausfälle zu kompensieren (die Einrichtungen am Forschungsgelände sind hiervon nicht betroffen). Tritt eine Neuregelung der Kindergartengebühren in Kraft, ist davon auszugehen, dass die jetzigen sogenannten Defizitvereinbarungen mit den Trägern überarbeitet und nachjustiert werden müssen.
Inwieweit sich das Buchungsverhalten der Eltern verändern wird und durch die Gebührenentlastung höhere Buchungszeiten gewählt werden, ist aus jetziger Sicht nicht kalkulierbar. In der Konsequenz kann sich die Nachfrage nach längerer Versorgung nachteilig auf die Arbeitszeit/ Kosten des Personals (= höherer Personalbedarf zur Erhaltung des Anstellungsschlüssels sowie zur Deckung der Öffnungszeiten) auswirken. Prospektiv kann eine bauliche Erweiterung/ Ertüchtigung von Räumen nicht ausgeschlossen werden, eine verbindliche Aussage ist im Vorgriff jedoch nicht valide.
Im Zuge einer notwendigen Satzungsänderung regt die Verwaltung an, die allgemeine Preisentwicklung bei den Lebensmitteln, Getränken, Spielmaterialien und der Essensversorgung kostentechnisch abzubilden.
Die Ausgaben für die Caterer (5 von 7 Einrichtungen erhalten Frischekost) übersteigen aktuell die Einnahmen durch den Elternbeitrag deutlich.
Gegenwärtig werden Kosten zwischen 3,30€- 3,35€ (Kindergarten) sowie 3,45€ – 3,50€ (Hort) pro Menü fällig. Im Durchschnitt sind in den letzten Jahren die Ausgaben für die Einrichtung um 10% mehr angestiegen, als die tatsächlichen Einnahmen seitens der Eltern sind. Die Nebenkosten (u.a. für Strom, Reinigung; Geschirr, Verbrauchsmaterialien) sowie die Personalkosten (z.B. für die angestellte Hauswirtschafterin) wurden bisher nicht auf den Essensbetrag anteilig umgelegt.
Die Stadt Garching erhebt – im Gegensatz zu anderen freigemeinnützigen Trägern- nur die Kosten des Caterings für das Mittagessen.
Ein Lieferant hat für das kommende Betreuungsjahr bereits die Erhöhung der Pauschale zwischen 00,05€ – 00,15€ pro Portion angekündigt. Die Anpassung der Essenspauschale zur Kostendeckung ist daher zwangsläufig notwendig. Um Zeiten der Nichtinanspruchnahme wegen Urlaub oder Krankheit zu kompensieren, wird die Essenspauschale nur für 11 Monate erhoben. Für längere Abwesenheit (ab 30 Tage) infolge Krankheit/Kur wird kein Essens-/Getränkegeld erhoben.
Tagesverpflegung | IST Stand | Gebührenvorschlag zum 01.09.2019 |
Spiel- und Getränkegeld | mtl. 7,00€ | mtl. 8,00€ |
Essenspauschale für 11 Monate | mtl. 60,00€ | mtl. 70,00€ |
Die Verwaltung schlägt parallel eine Neuordnung der Gebührenstaffelung für die städtischen Horte vor. Die Gebühren für die Horte sind seit der letzten Satzungsänderung zum 01.09.2015 stabil und liegen im Vergleich zu anderen Gemeinden des Landkreises bzw. des benachbarten Landkreises Freising im Mittel 10,00€ niedriger (Anm. der Verf.: i.d.R. werden die Horte im Landkreis nicht von kommunalen Trägern betrieben). Im Zuge der letzten Behandlung der Gebührensatzung im Jahr 2015 hat die Verwaltung auf das Ungleichgewicht zwischen den beiden Staffelungen für Hort und Kindergarten hingewiesen (deutlich günstigere Beiträge für Horteltern).
Rechtliche Einordnung und Förderkulisse:
Beide Betreuungsformen benötigen im Sinne des Art. 9 BayKiBiG i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB VIII und
den geltenden Ausführungsbestimmungen des AVBayKiBiG §§ 16,17 ausreichend und qualifiziertes Personal (Fachkräftegebot), um eine staatliche Förderung zu erlangen (Gewährung einer Betriebserlaubnis). Die Träger haben die Maßgabe -unabhängig von den unterschiedlichen Betreuungsformen Krippe, Kindergarten und Hort- erzieherisches Personal (i.d.R. ErzieherInnen, KinderpflegerInnen) vorzuhalten.
Die jährliche Erhöhung des sogenannten Basiswertes, d.h. der staatlichen Förderung durch den Freistaat deckt nicht vollumfänglich die tariflichen Personalkostensteigerungen. Die Verwaltung ist bestrebt mehr Personal zu beschäftigen (z.B. Sprungkräfte in Teilzeit), als es der gesetzliche Mindestrahmen vorsieht, um bei kurz- und mittelfristigen Fehlzeiten (Krankheit, Schwangerschaft, Kündigung) gegenzusteuern und die Förderung zu gewährleisten.
Exkurs:
Der bedarfsgerechte Ausbau außerschulischer Betreuung, die pädagogische Qualität der Hortbetreuung sowie der Bildungsauftrag an den Hort haben sich in den letzten Jahren durch den gesellschaftlichen Fortschritt (Stichwort: familienorientierte Platzversorgung, Ausbau der Ganztagesangebote, kommender Rechtsanspruch) erheblich gewandelt. Eltern möchten nicht nur, eine geeignete nachmittägliche Betreuung ihrer Kinder; sie legen besonderen Wert auf eine kompetente Hausaufgabenbegleitung und eine abwechslungsreiche sowie pädagogisch sinnvoll gestaltete Freizeit. Die öffentliche Wahrnehmung und die Anforderungen an die PädagogInnen im Dreieck zwischen Elternhaus, Schule und Hort professionell zu agieren, steigen zunehmend. Gleichzeitig wird es für die Träger immer schwieriger, qualifiziertes Hortpersonal zu gewinnen. Gerade junge Frauen/ Mütter oder Fachkräfte in Teilzeit wählen eher das klassische Arbeitsfeld des Kindergartens oder der Krippe, um nicht täglich ab dem späten Vormittag bis 17.00 Uhr zu arbeiten.
Die Verwaltung schlägt eine moderate Erhöhung der Hortgebühren zum 01.09.2019 um 10,00€ pro Buchungskategorie vor. Die bereits bestehende Geschwisterermäßigung (jeweils 20% weniger) für die im Haushalt lebenden Geschwister bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleibt unangetastet. Das führt für Eltern mit mehreren Kindern in der Konsequenz zu einer marginalen Kostensteigerung von bis zu 4,00€ monatlich (in den oberen Stundenkategorien ist der Betrag identisch bzw. reduziert sich geringfügig). In den städtischen Horten profitieren zum aktuellen Zeitpunkt 75% aller Familien von der Geschwisterermäßigung.
Unabhängig davon haben alle Eltern mit geringem Einkommen die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Teilnahmebeiträge nach § 90 SGB VIII bzw. § 16a Nr. 1 SGB II zu stellen (incl. Essenskosten). Aktuell bekommen 6% aller Horteltern eine anteilige bzw. eine vollständige Gebührenübernahme ihrer Beiträge.
Zur verwaltungstechnischen Vereinfachung soll die Gebühr für die Ferienbetreuung zukünftig immer zum 01.02. einmal jährlich erhoben werden. Ursächlich ist die programmtechnische Umstellung der BayKiBiG Abrechnung auf das Haushaltsjahr (bisher Schuljahr).
Die Verwaltung schlägt das folgende Gebührenmodell für die Hortbeiträge vor:
Hort IST | Gebührenvorschlag zum 01.09.2019 | |||||
Buchungszeit | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder |
bis 3 Stunden | 76,00€ | 65,00€ | 53,00€ | 86,00€ | 69,00€ | 55,00€ |
bis 4 Stunden | 84,00€ | 71,00€ | 59,00€ | 94,00€ | 75,00€ | 60,00€ |
bis 5 Stunden | 92,00€ | 78,00€ | 64,00€ | 102,00€ | 82,00€ | 66,00€ |
bis 6 Stunden | 100,00€ | 85,00€ | 70,00€ | 110,00€ | 88,00€ | 70,00€ |
bis 7 Stunden* | 108,00€ | 92,00€ | 76,00€ | 118,00€ | 94,00€ | 75,00€ |
bis 8 Stunden* | 116,00€ | 99,00€ | 81,00€ | 126,00€ | 101,00€ | 81,00€ |
bis 9 Stunden* | 124,00€ | 105,00€ | 87,00€ | 134,00€ | 107,00€ | 86,00€ |
über 9 Stunden* | 132,00€ | 112,00€ | 92,00€ | 142,00€ | 114,00€ | 91,00€ |
*gilt nur bei Ferienbuchung
Weiteres Vorgehen:
Befürwortet das Gremium die vorliegenden Änderungspläne zur Gebührensatzung der städtischen Kindergärten und Horte, kann eine Satzungsänderung beschlussmäßig in der nachfolgenden Stadtratssitzung behandelt werden. Zeitgleich wird der Fachbereich Bildung und Soziales die Elternbeiräte/ Elternsprecher der städtischen Einrichtungen gemäß Art. 14, Abs. 2 BayKiBiG informieren und anhören. Die Verwaltung unterrichtet parallel die freien Träger von der Änderung und intendiert eine jeweilige Anpassung.
Eine Satzungsänderung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen kann somit zum 01.09.2019 rechtssicher in Kraft treten.
Hinweis:
Zeitgleich mit der letzten Gebührenänderung 2015 wurde die Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Horte ebenfalls überarbeitet und beschlossen. In den zurückliegenden 4 Jahren gab es neben neuen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Datenschutzgrundverordnung) und Meldepflichten (u.a. Impfstatus) allgemeine inhaltliche und formale Aspekte, die eine Anpassung und Ergänzung erfordern. Der Fachbereich Bildung und Soziales arbeitet dazu einen Entwurf aus, der dem Gremium bis Ende des Kalenderjahres vorgelegt werden soll.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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