Verordnung zur Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung – Gestattung für vorübergehenden Alkoholausschank vereinfacht
Am 13. Mai 2025 hat die bayerische Staatsregierung die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung und des Kostenverzeichnisses beschlossen, die am 1. Juni 2025 in Kraft getreten ist. Mit der Reform wird der Alkoholausschank bei Festen und Vereinsveranstaltungen nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) deutlich einfacher und unbürokratischer.
Wer bei Veranstaltungen Alkohol ausschenken möchte (z.B. Vereine), muss eine Gestattung gem. § 12 GastG beantragen. Ab sofort gilt hierfür eine verkürzte Genehmigungsfiktion von zwei Wochen, das bedeutet: Reicht ein Veranstalter den Antrag bei der Gemeinde ein, gilt die Gestattung nach zwei Wochen in der Regel automatisch als erteilt.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Unterlagen mindestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung bei der Gemeinde eingereicht wurden und vollständig sind.
Was muss man bei der Antragstellung angeben?
- Name und Adresse
- Ort und Zeitraum, in dem Alkohol ausgeschenkt wird
- Angebotene Speisen und Getränke
- Nachweis, dass man zuverlässig ist. Das kann sein:
- eine gültige Reisegewerbekarte
- eine gültige Gaststättenerlaubnis
- eine andere gültige Erlaubnis, die zeigt, dass man zuverlässig ist
- eine Bestätigung, dass man bereits ohne behördliche Beanstandung Alkohol ausgeschenkt hat
- ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als ein Jahr sind
Wenn die Gemeinde innerhalb von zwei Wochen keine Prüfung durchführt, ist die Genehmigung kostenfrei. Muss die Gemeinde im Einzelfall vertieft prüfen – z.B. ob es aus Gründen des Jugendschutzes oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist, eine Gestattung zu beschränken oder mit besonderen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen etc.) zu versehen – bleibt es beim bisherigen, kostenpflichtigen Verfahren.
Das notwendige Antragsformular ist auf der Homepage der Stadt Garching b. München unter www.garching.de/gaststättenbetrieb zu finden.
Beachten Sie bitte:
Auch eine fiktiv erteilte Gestattung ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen nach anderen Vorschriften (z.B. LStVG, StVO, BayStrWG, Ausnahmen nach dem Sprengstoffgesetz bei Feuerwerken) oder privatrechtliche Vereinbarungen. Solche Erlaubnisse sind grundsätzlich vom Veranstalter einzuholen.