BESCHLUSSVORLAGE - GB II/194/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Empfehlungsbeschluss zur 48. Flächennutzungsplanänderung "Sondergebiet Energieerzeugungsanlagen Freiflächenphotovoltaikanlage" (Bereich Bebauungsplan Nr. 159) Beschluss zur rechtlichen Würdigung der i. R. des Auslegungsverfahrens nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen und Freigabe für das Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- GB II Bau - Planung - Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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10.07.2012
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I. Sachvortrag:
Der Stadtrat der Stadt Garching b. München hat in seiner Sitzung am 13.09.2011 den Aufstellungsbeschluss für die 48. Flächennutzungsplanänderung (Bereich Nr. 159 "Sondergebiet Energieerzeugungsanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlage") gefasst. Der Planentwurf der 48. Flächennutzungsplanänderung „Sondergebiet Energieerzeugungsanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlage“ wurde in der Stadtratssitzung am 24.04.2012 gebilligt und für die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 freigegeben. Diese Beteiligung fand in der Zeit vom 09.05.2012 bis zum 12.06.2012 statt.
Beantwortung von Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung
Stellungnahme Eheleute Wilhelm und Xaveria Eisen
Sachvortrag:
1.Die eingereichte Stellungnahme bezieht sich gleichermaßen auf die Vorentwürfe zum BP Nr. 159 wie auch auf die 48. FNP-Änderung.
2.Das Wohnhaus des Grundstücks Flur Nr. 1680 liege in einem seit 1929 genehmigten Gartengrundstück. Wie bekannt, sei das zu Unrecht auf Grundlage des BP Nr. 156 geplante Biomasseheizkraftwerk zu zwei Drittel auf diesem Grundstück überplant worden. Dies dürfe bei der Standortwahl für die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage keine Berücksichtigung finden.
3.Betreffende Grundstücke habe als Wohngrundstück „absoluten Bestandsschutz“. Dem sei nach dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung zu tragen. Die Planung stelle einen massiven Eingriff und eine „unerträgliche Verunstaltung des Landschaftsbildes“ dar. Es sei eine Aufständerung der Module bis zu einer Höhe von 2,80 m auf rund 43 Hektar geplant. Nach Flächennutzungsplan sei das Vorhabensgebiet als Wiesengelände und im Zusammenhang anderweitiger Vorhaben als Ausgleichsfläche festgestellt. Der FNP sehe eine Bebauung der Grundstücke Nr. 1678 und 1679 nicht vor. Der BP Nr. 159 verstoße gegen das Entwicklungsgebot. Die Planung stehe im Widerspruch zum Flächennutzungsplan. Die beabsichtigte 48. FNP-Änderung sei unzulässig, weil das unbebaute Areal bereits einmal als Ausgleichsfläche herangezogen worden sei.
4.Die Planung zum BP Nr. 159 gehe fälschlicherweise davon aus, dass das „Schutzgut Menschen“ nicht gesundheitsgefährdend betroffen sei. Durch das Vorhaben sei das Grundstück der Eheleute sehr stark von der Gefahr eventueller Blitzeinschläge bedroht. Der Umweltbericht gehe nicht darauf ein, dass von der Anlage gesundheitsgefährlicher Elektrosmog zu befürchten sei. Die Anlage führe auf Höhe des Grundstücks auf ca. hundert Meter zu einer massiven Verschattung und entziehe Tageslicht. Wildwuchs angrenzend an das Grundstück der Eheleute müsse beseitigt werden und als Wiese mit kleinwüchsigen Pflanzen bepflanzt werden, was ein bedrückender und nicht sehr schöner Anblick sei. Von den bis zu 2,80 m hohen Modulen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück gingen schädliche Blendwirkungen aus.
5. Die Planung stelle eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit der Eheleute und ihrer Wohnqualität dar und sei unzulässig. Man appelliere an die Stadt, eine solche mit nachhaltigen Beeinträchtigungen verbundene Planung so nicht zuzulassen.
6.Die Stadt könne doch ihr Grundstück 1679/1 mit einbringen und die Planung im Bereich des Grundstückes der Eheleute nach Westen verschieben. Man bitte deshalb auf dem Wege eines Grundstücksaustauschs um eine Verlegung des Planbereiches zu prüfen. In jedem Fall müsse die Planung angrenzend an das Flurstück der Eheleute von einer Bebauung frei gehalten und ordentlich begrünt werden.
7. Eine massiv das Landschaftsbild verunstaltende Anlage sei kein schönes Renommee für eine Universitätsstadt.
8.Man bitte darum, den Einwendungen Rechnung zu tragen.
Stellungnahme:
Zu 1.:Da die 48. FNP-Änderung und der BP Nr. 159 zwar im Parallelverfahren bearbeitet werden, jedoch formal unterschiedliche Planungen darstellen, sind die Einwendungen der Eheleute zwar gleichermaßen in beiden Empfehlungsbeschlüssen aufgenommen worden. Eine Behandlung der entgegnenden Stellungnahme findet wegen des engen Zusammenhangs gleichlautend jeweils auf der Ebene des 48. FNP-Änderung bzw. des BP Nr. 159 statt.
Zu 2.:Die Überplanung des den Eheleuten gehörenden Grundstückes Nr. 1680 durch den genehmigten BP Nr. 156 ist bekannt. Die Überplanung von Grundstücken im Gemeindegebiet gehört jedoch zur Planungshoheit einer Kommune, was allerdings noch kein Umsetzungsrecht bedingt.
Zu 3.:Der Bestandsschutz des Wohngrundstücks der Eheleute wird in Zweifel gezogen. Der Stadt Garching ist keine baurechtliche Genehmigung für das Nebengebäude bekannt, in dem de facto eine Wohnnutzung stattfindet. Eine privilegierte Wohnnutzung kennt das BauGB im Außenbereich nur für landwirtschaftliche Wohnnutzungen, die hier jedoch offensichtlich nicht vorliegen. Somit handelt es sich materiell-rechtlich um eine allenfalls geduldete Wohnnutzung, jedoch ohne Bestandsschutz und auch ohne einen immissionsschutzrechtlichen Schutz.
Auch findet im Rahmen des Baurechtsverfahrens selbstverständlich ein sachgerechter Umgang mit dem „Gebot der Rücksichtnahme“ statt.
Der Eingriff ins Landschaftsbild geht bereits aus den eingereichten Planunterlagen hervor und wird durch die Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich berücksichtigt. Die Eheleute gehen von einer falschen Größenordnung der geplanten PV-Freiflächenanlage aus: Es werden nicht 43 ha, sondern lediglich 4,37 ha überplant! Die Aussage, das Vorhabensgelände sei im Zusammenhang anderweitiger Vorhaben als Ausgleichsfläche festgestellt, ist der Stadt nicht bekannt und wird in Abrede gestellt, weshalb die 48. FNP-Änderung zulässig ist. Es ist korrekt, dass der derzeit noch rechtsverbindliche FNP eine Bebauung der Grundstücke Nr. 1678 und 1679 nicht vorsieht. Gerade deshalb aber wird die 48. FNP-Änderung durchgeführt. Der Bebauungsplan Nr. 159 verstößt auch nicht gegen das Entwicklungsgebot und bildet keinen Widerspruch zum FNP, da er erst nach Genehmigung der 48. FNP-Änderung von der Stadt als Satzung beschlossen werden wird. Dies soll allerdings im Parallelverfahren geschehen.
Zu 4.:Eine Gesundheitsgefährdung durch eine PV-Freiflächenanlage kann die Stadt nicht erkennen. Zunächst wird hier erneut auf die obigen Ausführungen zum nicht vorhandenen Bestandsschutz und der lediglich geduldeten Wohnnutzung verwiesen. Darüber hinaus wird die PV-Freiflächenanlage, wie jede andere Bebauung auch, vor Blitzschlägen geschützt. Zur Beeinträchtigung durch Elektrosmog sei eine Pressemeldung vom 24.03.2009 des Arbeitskreises Baubiologie Mainfranken zitiert: „Die zusätzliche Elektrosmog-Belastung durch eine Photovoltaikanlage ist - bei richtiger Ausführung! - gering im Gegensatz zu dem, was sich viele Mitmenschen ansonsten zumuten. Beispielsweise ist das magnetische Wechselfeld einer trafobetriebenen Halogenleuchte oder eines kleinen Radios neben dem Bett! häufig höher als die an einer Photovoltaikanlage gemessenen Werte. Eine Messung der tatsächlichen Felder nach der Installation einer Solarstromanlage auf einem Wohnhaus ist immer zu empfehlen.“ Bei Verwendung von Wechselrichtern mit Trafo wird 10 cm hinter den Modulen der baubiologische Richtwert unterschritten. Bei Einsatz von trafolosen Wechselrichtern werden die elektrischen und magnetischen Richtwerte nach einer Distanz von 1 m unterschritten.
Eine „Massive Verschattung“ findet durch das geplante Vorhaben nicht statt. Gerade die Höhe der PV-Module von lediglich bis zu 2,80 m verschattet das benachbarte Wohngrundstück selbst bei niedrigstem Sonnenstand im Winter tagsüber nicht.
Die Pflege des mit PV-Modulen wird im Bebauungsplan durch Festsetzungen festgelegt, die „Wildwuchs“ unterbinden.
Bezüglich „schädlicher Blendwirkungen“ ist auszuführen, dass durch die fest in Reihen montierten PV-Paneelen in Südrichtung eine Blendwirkung der nördlich angrenzenden Flächen gänzlich ausgeschlossen ist. Zwar können PV-Paneele grundsätzlich blenden, dies jedoch lediglich bei relativ flachem Einstrahlwinkel, was lediglich in den frühen Morgen- und den späten Abendstunden vorkommen kann. Dies hätte kurzzeitige Blendwirkungen für Bereiche westlich (morgens) bzw. östlich (abends) zur Folge (vgl. Vortrag Herr Borgmann, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU) vom April 2009). Dort jedoch sind keine Bebauungen vorhanden. Generell sind Blendwirkungen durch die Anlage somit untergeordnet, da Photovoltaik das Sonnenlicht „absorbiert“ und nicht „reflektiert“.
Zu 5.:Eine „massive Beeinträchtigung der Gesundheit“ kann die Stadt nicht erkennen. Eine angebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität durch eine nachbarschaftlich andere, als die derzeitige Nutzung ist auf dem Wege einer privatrechtlichen Einigung mit dem Vorhabensträger zu regeln. Die Stadt Garching möchte mit dem Vorhaben ausdrücklich die Energiewende auf Gemeindegebiet befördern.
Zu 6.:Eine Verlegung des Vorhabens nach Osten (nicht wie die Einwender formulieren nach Westen!) in Richtung auf das Flurstück 1679/1 würde das amtlich erfasste Biotop Nr. 146 überplanen, was daher für die Stadt Garching nicht in Frage kommen kann.
Zu 7.:Dass die Anlage „kein schönes Renommee“ für die Universitätsstadt Garching sei, wird in Abrede gestellt. Gerade weil die Stadt Garching die Energiewende auch auf ihrem eigenen Territorium voranbringen will, wird ein Imagegewinn erwartet.
Zu 8.:Die Einwendungen werden zurückgewiesen.
Landratsamt München, Immissionsschutz und staatliches Abfallrecht
Sachvortrag:
1.Das Sachgebiet weist darauf hin, dass das Vorhaben laut Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG einer UVP-Vorprüfung unterliege, dessen Ergebnisse in den Erläuterungsbericht bzw. die Begründung einzuarbeiten sei.
2.Es wird vom Sachgebiet nicht ausgeschlossen, dass es durch das Vorhaben zu Beeinträchtigungen anliegender Bebauung durch Lärm (Wechselrichtergebäude) und Licht (Blendwirkung) kommen könne, hält entsprechende Nachweise für erforderlich und verweist auf die entsprechende Stellungnahme zum BP 159.
Stellungnahme:
Zu 1.: Zur Pflicht einer UVP-Vorprüfung ist zu bemerken, dass in der betreffenden Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG lediglich von „Städtebauprojekten“ die Rede ist, wozu gewöhnlich z. B. Wochenendgebiete, Kultur- und Begegnungsstätten etc. gerechnet werden, als welches man eine PV-Freiflächenanlage zweifelsohne jedoch nicht zählen kann. Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass der Umweltbericht in der Begründung zur 48. FNP-Änderung sämtliche Schutzgüter des UVPG aufgreift und wesentlich detaillierter gefasst ist, als es bei einer UVP-Vorprüfung der Fall wäre. Deshalb hält die Stadt Garching den Hinweis für mehr als erfüllt.
Zu 2.:Zu einer möglichen Lärmbeeinträchtigung ist zu sagen, dass von Wechselrichtern lediglich minimale Geräuschentwicklungen entstehen (vgl. Wechselrichteranlagen innerhalb von Wohngebäuden mit Dachanlagen). Eine gutachterliche Nachweisführung wird deshalb als unangemessen betrachtet.
Bezüglich einer potenziellen Blendwirkung ist auszuführen, dass durch fest montierte PV-Paneelen in Südrichtung eine Blendwirkung der nördlich angrenzenden Wohnbebauung ausgeschlossen ist. Zwar können PV-Paneele grundsätzlich blenden, dies jedoch lediglich bei relativ flachem Einstrahlwinkel, was lediglich in den frühen Morgen- und den späten Abendstunden vorkommen kann. Dies hätte kurzzeitige Blendwirkungen für Bereiche westlich (morgens) bzw. östlich (abends) zur Folge (vgl. Vortrag Herr Borgmann, Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU) vom April 2009). Dort jedoch sind keine Bebauungen vorhanden. Generell sind Blendwirkungen durch die Anlage somit untergeordnet, da Photovoltaik das Sonnenlicht „absorbiert“ und nicht „reflektiert“. Ein Blendgutachten wird deshalb aus Sicht der Stadt Garching als nicht notwendig erachtet.
Landratsamt München, Baurecht, Denkmalschutz und Raumordnungsrecht
Sachvortrag:
1.Das Sachgebiet weist auf den Wegfall einer im rechtsgültigen Flächennutzungsplan dargestellten Fuß- und Radwegeverbindung hin.
2.Es wird der Hinweis gegeben, dass es keine nördliche alternative Anbindung des Bereiches der 40. FNP-Änderung mehr geben wird.
3.Das Sachgebiet empfiehlt eine Vereinheitlichung der Benennung des geplanten Vorhabens sowie eine klarstellende Zweckbestimmung bei der Planzeichnung des Sondergebietes.
4.Es wird eine Planzeichen-Darstellung für die beabsichtigte zeitlich befristete Nutzungsform (SO PV-Freiflächenanlage) bzw. die anschließend geplante Nachnutzung (Grünfläche) empfohlen.
5.Es wird die Darstellung der extern benötigten Ausgleichsfläche empfohlen.
6.Es wird eine Darstellung der „Knödellinie“ in der Legende unter Hinweise empfohlen.
7.Das Sachgebiet übernimmt materiell die Stellungnahme zum Immissionsschutz.
8.Das Sachgebiet weist auf die noch ausstehende Stellungnahme des Naturschutzes hin.
Stellungnahme:
Zu 1.:Der Hinweis auf die Fuß- und Radwegeverbindung ist berechtigt. Diese ist de facto jedoch nicht vorhanden und sowohl nördlich (im genehmigten Bebauungsplan Nr. 159 Biomassekraftwerk bzw. der genehmigten 40. FNP-Änderung nicht weiterführend) als auch südlich (ungeordnetes Gelände) ebenfalls nicht vorhanden. Da der Geltungsbereich der 48. FNP-Änderung auf die Flurstücke 1678 und 1679 begrenzt ist, kann auch nur darin die Aufhebung des Weges stattfinden. Es ist Fußgängern und Radfahrern jedoch möglich, sich sowohl westlich als auch östlich des Geltungsbereiches in Nord-Süd-Richtung zu bewegen.
Zu 2.:Der Hinweis ist korrekt dargestellt.
Zu 3.:Die Empfehlungen wird in der Entwurfsfassung sämtlicher Unterlagen berücksichtigt werden. Aus dem Planzeichen „SO“ wird ein „SO PV“ (Photovoltaik) werden.
Zu 4.:Es ist bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen gängige Praxis, dass, weil es sich um eine zeitlich befristete Nutzungsform handelt, die Zweckbestimmung ebenfalls auf den Zeitraum einer definierten Nutzung zur Erzeugung solaren Stroms handelt. Deshalb sollte bislang auch lediglich eine textliche Festsetzung dazu getroffen werden, weil eine Plandarstellung einen geplanten Zustand durch einen anderen geplanten Zustand darzustellen hätte und es dazu keine Entsprechung in der Planzeichenverordnung gibt. Deshalb wird hilfsweise in der Entwurfsfassung ein neues Symbol erstellt werden, welches aus dem Planzeichen 9. der Anlage der PlanzV 90 bestehen wird, jedoch mit gerissener Außenlinie.
Zu 5.:Die Darstellung der extern benötigten Ausgleichsfläche war zum Zeitpunkt des Vorentwurfs nur dem Grundsatz, nicht jedoch dem Typus und der Lage nach bekannt und wurde deshalb bislang nicht dargestellt. In der Entwurfsfassung wird dies entsprechend nachgeführt werden.
Zu 6.:Die Darstellung der „Knödellinie“ wird in der Legende unter Hinweise im Entwurf erfolgen.
Zu 7.:Auf die Beantwortung zur Stellungnahme des Sachgebietes Immissionsschutz wird hier verwiesen.
Zu 8.:Zur 48. FNP-Änderung erging zwischenzeitlich eine Stellungnahme des Sachgebietes Naturschutz, Forstrecht und Landwirtschaftsrecht.
Landratsamt München, Kreisheimatpfleger
Sachvortrag:
Gegen den Bebauungsplan werden keine Einwände erfolgen, sofern die gesetzlichen Vorgaben für den Natur-, Landschafts-, Umwelt-, Immissions- und Denkmalschutz Beachtung finden. Im Zuge der Einfriedung der Anlage wird um angemessene Be- und bzw. Eingrünung gebeten.
Stellungnahme:
Die Planung trägt diesem Einwand bereits Rechnung. Durch den Erhalt bzw. die Ergänzung der Gehölzeingrünung des Vorhabensgebietes im Westen, Norden und Osten wird das Landschaftsbild neu gestaltet, womit der Eingriff ins Landschaftsbild auch nach Naturschutzgesetz als ausgeglichen gilt. Lediglich im Süden wird keine Gehölzeingrünung vorgesehen, weil eine solche dem Zweck der Anlage – so viel wie möglich Sonnenenergie „einzufangen“ – zuwider laufen würde.
Landratsamt München, Naturschutz, Forstrecht und Landwirtschaftsrecht
Sachvortrag:
- Die Untere Naturschutzbehörde begrüßt das Vorhaben sehr wegen der Nutzung einer Konversionsfläche sowie der Anbindung an das bestehende Gewerbegebiet.
- Das Vorhabensgebiet sei geprägt durch Brachflächen, die für verschiedene, Wert gebende Arten, wie z. B. die vom Aussterben bedrohte Wechselkröte, geeignete Landlebensräume darstellen. Für die Errichtung der PV-Paneele würden auch Biotopflächen in Anspruch genommen werden (degradierte Magerrasenreste und Gehölzgruppen). Mit der Überstellung dieser Flächen bestehe Einverständnis, wenn unter den PV-Paneelen offene oder magere Lebensräume entwickelt würden und damit die grundsätzliche Eignung des Lebensraumes für diese gefährdeten Arten erhalten bliebe.
- Die auf der Ost- und Nordseite vorgesehenen ergänzenden Gehölzpflanzungen würden die Einbindung der Photovoltaikelemente gewährleisten und eine landschaftsgerechtere Einbindung des Blockheizkraftwerkes darstellen, die auf dem nördlich angrenzenden Grundstück nicht mehr hätte dargestellt werden können.
- Wenn die in der saP und dem Umweltbericht (BP Nr. 159) vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt würden, bestehe mit der 48. FNP-Änderung seitens der unteren Naturschutzbehörde Einverständnis.
Stellungnahme:
Zu 1.:Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Zu 2.:Der Empfehlung auf magere Standortbedingungen und extensiv zu bewirtschaftende Pflege wird durch eine Klarstellung bei den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes gefolgt.
Zu 3.:Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Zu 4.:Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Oberschleißheim
Sachvortrag:
Grundsätzlich sind durch die Freilandphotovoltaikanlage Belange der Gemeinde Oberschleißheim nicht betroffen. Abgelehnt wird jedoch jede Erschließung vom Norden über Oberschleißheim er Flur von der St 2053, da es sich um eine mit der Gemeinde Oberschleißheim nicht abgestimmte Erschließung handelt.
Stellungnahme:
Die Erschließung ist nicht Bestandteil des Flächennutzungsplanverfahrens. Die angesprochene Erschließung war Bestandteil der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes, die rechtskräftig ist.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Sachvortrag:
Das Amt rechnet wegen der unmittelbaren Nähe zur Denkmalfläche D-1-7735-0291 (Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung) die sich möglicherweise bis in das Plangebiet erstreckt, mit dem Auffinden weiterer Bodendenkmälern.
Stellungnahme:
Nach dem Altlastenverdachtsflächenkataster handelt es sich bei dem Plangebiet um eine verfüllte Kiesgrube. Daher ist nicht davon auszugehen, dass Bodendenkmäler noch zu finden sein werden.
Staatliches Bauamt Freising
Sachvortrag:
Das staatliche Bauamt stimmt dem Bebauungsplan unter den folgenden Maßgaben zu, dass entlang der freien Strecke von Bundesstraßen gemäß § 9 Abs. 1 FStrG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand – gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn – Bauverbot besteht. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bauleitplan darzustellen. Die Erschließung des Plangebietes ist ausschließlich über Gemeindestraßen vorzusehen.
Stellungnahme:
Die östliche Grenze des Plangebietes befindet sich 35 Meter vom äußeren Fahrbahnrand der B13 entfernt. Die Eintragung einer Anbauverbotszone ist deshalb verzichtbar.
Erschlossen wird das Plangebiet über die Carl-von-Linde-Straße sowie über die Anliegerstraße.
Wasserwirtschaftsamt München
Sachvortrag:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestünden keine grundsätzlichen Einwände. Spezielle Hinweise würden im Rahmen des parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahrens Nr. 159 gemacht.
Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Sonstige Beteiligte
Telekom
Die Telekom Deutschen GmbH hat keine Einwände vorgebracht. Im Randbereich des Plangebiets ist bereits eine Telekommunikationsinfrastruktur vorhanden. Änderungen sind zurzeit nicht vorgesehen.
E.ON Netz
Sachvortrag
Seitens E.ON Netz bestehen keine grundsätzlichen Einwände, sofern die Sicherheit des Kabelbestandes und – betriebes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Stellungnahme
Die Änderung des Flächennutzungsplanes trägt dem Einwand Rechnung.
Stadtwerke München
Im Planungsumgriff befinden sich keine Versorgungsanlagen der Stadtwerke München.
Folgende Träger öffentlicher Belange teilen mit, dass ihre Belange nicht berührt werden:
- Gemeinde Ismaning
- Gemeinde Eching
- Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern
- Handwerkskammer für München und Oberbayern
- Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung
- Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt
- Interoute Germany GmbH
- Kabel Deutschland GmbH
- Regierung von Oberbayern teilt mit, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht.
- Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern teilt mit, dass keine Maßnahmen geplant sind.
- Erholungsflächenverein e. V.
- Bayerns Erdgas Transport Systeme teilt mit, dass die aktuellen Planungen ihre Belange nicht berühren.
