BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/220/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
BPl. 171 Kommunikationszone, Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB vorgebrachten Anregungen und Einwände, Satzungsbeschluss.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- BESCHLUSSVORLAGE
- Geschäftsbereich:
- Bauverwaltung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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24.06.2021
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I. Sachvortrag:
Der Stadtrat hat mit Sitzung vom 25.02.2016 beschlossen, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 171 Kommunikationszone zu fassen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 12.07.2017 - 08.09.2017 statt. Die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen wurden in den Sitzungen des Bau-, Planungs- und Umweltausschuss am 05.06.2018, 12.09.2019 und 28.05.2020 beraten. Es wurde beschlossen die Änderungen einzuarbeiten und den überarbeiteten Entwurf für die Auslegung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB freizugeben.
Die Beteiligung Nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 19.11.2020 - 15.01.2021 durchgeführt, aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Rathauses wurde die Auslegung abgebrochen und die Beteiligung der Öffentlichkeit im Zeitraum vom 03.02.2021 - 09.03.2021 wiederholt. Zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange hat der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss am 13.04.2021 beschlossen, die notwendigen Änderungen einzuarbeiten und den so geänderten Bebauungsplanentwurf für die Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB freizugeben.
Die Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB fand im Zeitraum vom 28.04.2021 - 31.05.2021 statt, es sind die folgenden Stellungnahmen eingegangen:
A. TöB
A1 LRA München
Sachvortrag s. Anlage A1
Stellungnahme Verwaltung:
zu 1. Aus Sicht der Stadt kann die vorgeschlagene Festsetzung der offenen Bauweise „o“ ergänzend zur abweichenden Bauweise „a“ nicht festgesetzt werden, da sich die offene und abweichende Bauweise gegenseitig ausschließen. Zudem passt die offene Bauweise im Übrigen nicht in den Bereichen, wo Gebäudelängen von >50 m zulässig sind, aber Baulinien zwingend vorgeben, dass das Gebäude auf die Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche gesetzt werden muss, z.B. WA 1, WA 2(2), WA 3(2), WA 4(3), WA 5(1), WA 5(2). Zur Beseitigung der Problematik ist wird vorgeschlagen, die Festsetzung „E“ in der Nutzungsspinne der Quartiere und Teilquartiere herauszunehmen, soweit dort bereits die abweichende Bauweise („a“) festgesetzt war (= Gebäudelänge >50 m). Zur Klarstellung wird in der Begründung ergänzt, dass die abweichende Bauweise es ermöglichen soll, dass die Gebäude die Bauräume vollständig ausnutzen dürfen und sich hieraus Gebäudelängen von mehr als 50 m ergeben. Aufgrund der detaillierten Festsetzung von Bauräumen durch Baugrenzen und Baulinien bedarf es keiner weiteren Erläuterung der abweichenden Bauweise.
Es handelt sich um keine grundsätzliche Änderung der Festsetzungssystematik, auch die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Dem betroffenen Personenkreis (= LRA, Eigentümer) wurde gem. § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme und Äußerung im Vorfeld der Sitzung gegeben.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht gefolgt. Es wird die Festsetzung „E“ in den Quartieren herausgenommen, in denen bisher eine abweichende Bauweise „a“ festgesetzt war. In der Begründung wird ergänzt, dass die Bauräume durch die Gebäude voll ausgenutzt werden dürfen und sich hieraus Gebäudelängen von >50 m ergeben.
zu 2. Nachdem die Straßenbaulast im BayStrWG geregelt ist, ist hiermit keine Änderung des Inhalts der Planung verbunden.
Beschlussvorschlag:
Die angesprochene Formulierung wird unter A 5.5 gestrichen.
zu 3. Beschlussvorschlag:
Die Formulierung bei Ziff. A 8.14 wird redaktionell angepasst.
zu 4. Bei der Darstellung der Freisportflächen der Gemeinbedarfsfläche 3 gem. C) 17 handelt es sich um einen Hinweis. Um den vom Landratsamt befürchteten Missverständnissen im Vollzug vorzubeugen wird unter § 10 Abs. 2 der Buchst. „g) oberirdische Nebenanlagen und Freisportflächen der Gemeinbedarfsfläche 3“ redaktionell ergänzt um dies klarstellend zu regeln.
Beschlussvorschlag:
Bei § 10 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen wird o.g. Buchst. g) zur Klarstellung angefügt.
zu 5. Unter § 10 Abs. 2 wird der Verweis auf Art. 7 Abs. 3 BayBO geändert. Die in den textlichen Festsetzungen unter § 10 Abs. 2 Buchst. f) in der Aufzählung nach „12(3)“ angeführte Zahl „6“ wird gestrichen.
Beschlussvorschlag:
Bei § 10 Abs. 2 wird der o.g. Verweis berichtigt, die unter Buchst. f) angeführte Zahl „6“ wird gestrichen.
zu 6. Die Tiefe von 1 m muss bei § 10 Abs. 4 1. Spiegelstrich der textlichen Festsetzungen noch ergänzt, die Anzahl in letzten Satz noch gestrichen werden. Bei Einarbeitung der Würdigung wurde dies irrtümlich nur für Abs. 5 angepasst.
Beschlussvorschlag:
Die Formulierung unter § 10 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen wird angepasst.
zu 7. Es wird ein dynamischer Verweis auf die jeweils gültige Fassung beabsichtigt und in der Formulierung klargestellt.
Beschlussvorschlag:
Bei § 11 Abs. 4, 12 Abs. 12 der textlichen Festsetzungen wird redaktionell klargestellt, dass es sich um die jeweils gültige Fassung (= dynamischer Verweis) handeln soll.
zu 8. Die unter § 12 Abs. 2 festgesetzte Möglichkeit, dass die Quartiere WA 19(1), WA 24(1) ihre Stellplätze auch oberirdisch auf eigenem Grundstück nachweisen, soll eine Alternative zur möglichen Realteilung der Quartiere darstellen. Wenn gewünscht, können die Stellplätze auch in der GTGa WA 19, WA 24 nachgewiesen werden. Um dies zu verdeutlichen wird Abs. 2 wie folgt „… dürfen Stellplätze auch oberirdisch innerhalb …“ präzisiert.
Beschlussvorschlag:
Die Formulierung von § 12 Abs. 2 wird wie o.g. präzisiert.
zu 9. Die in Ausgleichsfläche „A2“ dargestellten Gebüschinseln (Stauchinseln als Deckung für Rebhühner) sind im Ausgleichsflächenplan wie im Umweltbericht beschrieben und bei § 19 Abs. 11 der textlichen Festsetzungen noch redaktionell zu ergänzen.
Beschlussvorschlag:
Die in Ausgleichsfläche „A2“ dargestellten, beschriebenen Gebüschinseln sind in den textlichen Festsetzungen, § 19 Abs. 11, noch redaktionell zu ergänzen.
zu 10. Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die Vermerke ergänzt.
zu 11. Die Gutachten, die Bestandteil der Auslegung sind, werden als Anlage zur Begründung geführt. Das Hydrogeologische Gutachten wird als Anlage auf S. 3 der Begründung ergänzt.
Beschussvorschlag:
Die Liste der Anlagen, Begründung S. 3, wird ergänzt.
zu 12. Die Tabelle unter Ziff. 8 der Begründung, S. 58, enthält einen Übertragungsfehler, da fälschlich der vorstehende Wert der Grünflächen übertragen wurde. Die Addition der einzelnen Straßenverkehrsflächen ergibt 59.313 m² und wird redaktionell berichtigt.
Beschlussvorschlag:
Die Summe der Straßenverkehrsflächen der Begründung, Ziff. 8, wird redaktionell berichtigt.
zu 13. Die Angaben im Ergänzungsplan GF, enthalten einen Übertragungsfehler, da die Einzelwerte mit den Angaben der Begründung, S. 58, identisch sind (= Größe 296.758 m²). Die in der Zusammenstellung der Ausgleichsbilanzierung genannte Zahl wurde nochmals geprüft und auf ebenfalls 296.758 m² berichtigt.
Beschlussvorschlag:
Die Zahlen wurden überprüft und werden berichtigt.
LRA München, Fachstelle Grünordnung
Sachvortrag s. Anlage A1
Stellungnahme Verwaltung:
zu § 19 (5) b
Im Rahmen der Vorlage des Bauantrags ist aufgrund der grünordnerischen Vorgaben ein Freiflächenplan einzureichen. Hierbei können die nicht überbauten Flächen vom Fachplaner ermittelt und dargestellt werden, was die Nachvollziehbarkeit nicht erschweren sollte. An der Formulierung wird daher festgehalten.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht nachgekommen.
zu E3
Ein Hinweis ist aus Sicht der Stadt entbehrlich, da zur Beurteilung des Vorhabens aufgrund der detaillierten Festsetzungen zur Grünordnung ohnehin ein Freiflächengestaltungsplan vorzulegen ist.
Ein Hinweis auf die DIN 8920 ist aus Sicht der Stadt ebenfalls entbehrlich, da es sich um eine einschlägige und zu beachtende Norm handelt.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
zu E Pflanzenlisten
Die angeführte Schreibweise wird redaktionell berichtigt.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird aufgenommen, die Schreibweise berichtigt.
A1.1 LRA München, Untere Naturschutzbehörde
Sachvortrag s. Anlage A1.1
Stellungnahme Verwaltung:
Mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) fand eine nochmalige Abstimmung statt, aus Sicht der Fachbehörde bestand weiterer Abstimmungsbedarf hinsichtlich der Lage der Ausgleichsflächen in der Mallertshofer Heide und der CEF-Maßnahmen. Zusammengefasst wurde besprochen (s. Anl. Ausgleich Naturschutz):
- Ausgleich Mallertshofer Heide
Die Flächen gem. Ausgleichsbilanzierung werden durch einen Plan (Anl. 2 zum Umweltbericht) örtlich bestimmt, zudem werden die naturschutzfachlichen Aufwertungsmaßnahmen beschrieben. Aus dem Gesamtkontingent ist eine Fläche von ca. 9,4 ha für den Ausgleich zu BPl. 171 „gebucht“.
Hinweis:
Es wird auf Nr. 13 der Stellungnahme der LRA hingewiesen. Aufgrund eines Übertragungsfehlers beträgt die Gesamtfläche 296.758 m², dies wurde in der Bestandsbewertung angepasst, auf die Auswirkungen des Eingriffs hat dies keine Folgen.
- Ausgleichsfläche Nr. A5
Die im Ökokonto der Stadt befindliche, bereits angelegte Fläche an der U-Bahn (in Richtung Forschungsinstitute) wird mit 1.528 m² als Ausgleichsfläche für die Erdverkabelung der 110 kV-Leitung angesetzt. Die Lage wird künftig durch einen Übersichtslageplan (Anl. 1 zum Umweltbericht) dargestellt.
- Ausgleichsfläche A2 + A3
Der nördlich des Sportgeländes liegenden Streifen wird als extensive Blühfläche mit entspr. Blühmischung (A2) und Umbruchsfläche (A3) angelegt, im Osten befinden sich zudem zwei Gebüschinseln als deckungsgebende Strukturen.
- Ausgleichsfläche A3 + A4
Die Fläche nordöstlich des Planbereichs wird als extensiv genutztes, artenreiches Grünland mit entspr. Blühmischung (A4) und als Umbruchsfläche (A3) angelegt.
- CEF-Fläche Nr. 1
Die im Auenvorfeld befindliche Fläche wird durch eine Auflockerung des bisherigen Feldgehölzes aufgewertet, künftig werden 7 Strauchgruppen gepflanzt. Auf die Anrechnung des extensiven Grünlandes musste verzichtet werden, der Nachweis in den Naturerbeflächen der Mallertshofer Heide erhöht sich dementsprechend.
- Die Maßnahmen der einzelnen Ausgleichsflächen werden in die textlichen Festsetzungen aufgenommen, bzw. die dortigen Festsetzungen präzisiert. Ebenso wird der Umweltbericht angepasst bzw. ergänzt.
Auf Grundlage der überarbeiteten Unterlagen wurde die vorstehende Stellungnahme der UNB verfasst. Wie in der vorherigen Abstimmung bereits besprochen, war die UNB mit den beschriebenen Maßnahmen grundsätzlich einverstanden. In der Stellungnahme wurden keine weiteren Bedenken und Anregungen angeführt.
Beschlussvorschlag:
Die Darstellungen zu den Ausgleichsflächen, den CEF-Flächen, die Eingriffsbilanzierung, der Umweltbericht und die textlichen Festsetzungen werden wie vorstehend beschrieben und mit der UNB abgestimmt ergänzt.
A2 WWA München
Sachvortrag s. Anlage A2
Stellungnahme Verwaltung:
zu 1. Altlasten
Im laufenden Verfahren wurde von allen Eigentümern in Abstimmung mit den Fachbehörden eine Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen und/oder Altlasten vorgenommen. Mit einer hinweislichen Aufnahme des vom WWA gewünschten Passus unter Ziff. E. der textlichen Festsetzungen besteht Einverständnis.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis auf die Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG wird unter Ziff. E. der textlichen Festsetzungen hinweislich aufgenommen.
A3 Regierung von Oberbayern
Sachvortrag s. Anlage A3
Stellungnahme Verwaltung:
Die auch weiterhin als landesplanerisch raumverträgliche Einstufung der Bauleitplanung wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag:
Die Anmerkung der Regierung wird zur Kenntnis genommen.
A4 AELF Ebersberg
Sachvortrag s. Anlage A4
Stellungnahme Verwaltung:
Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Bewertung des städtebaulichen Eingriffs und die daraus resultierenden Kompensationsmaßnahmen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde im LRA München abgestimmt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
A5 TUM
Sachvortrag s. Anlage A5
Stellungnahme Verwaltung:
Zu den angeführten Punkten gab es bereits Gespräche, die Ergebnisse werden von der Stadt in einen Entwurf einer Sonderbaulastvereinbarung aufgenommen. Ein erster Entwurf wird der TUM bzw. dem mandatierten Rechtsanwalt möglichst zeitnah übermittelt.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
A6 Die Autobahn Südbayern
Sachvortrag s. Anlage A6
Stellungnahme Verwaltung:
Die Prognose der Verkehrsbelastung wurde im beiliegenden Verkehrsgutachten bis 2030 angestellt, dies stellt auch den Horizont des aktuellen Verkehrswegeplans dar. Wie vom Einwender selbst eingeräumt, sind keine Ausbaupläne im Verkehrswegeplan 2030 enthalten. Aus Sicht der Stadt ist damit ein ausreichender Prognosehorizont gegeben. Im Verkehrsgutachten wurde die Belastung durch das gegenständliche Neubaugebiet BPl. 171 ermittelt und in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des neu anzulegenden Kreisverkehrs an der St2350 mit Qualitätsstufe „B“ beurteilt.
Die künftige Belastung der AS Garching Nord wird ebenfalls im Verkehrsgutachten dargestellt (Anlage 12). Wie vom Einwender selbst darauf hingewiesen worden ist, wird erst die geplante Umfahrung Dietersheim eine erhebliche Verkehrsquelle darstellen, welche aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist. In der Darstellung der Gesamtbelastung gem. Anlage 12 wurde auch die Umfahrung Dietersheim im Prognosefall 2030 bereits berücksichtigt.
Die durch die Bauleitplanung verursachten Auswirkungen auf das Straßennetz sind damit umfänglich dargestellt und können von diesem gut bewältigt werden.
Da aufgrund der Entfernung zur BAB A9 keine Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen und keine beeinträchtigenden Werbeanlagen erkennbar sind, werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, eine Planänderung ist nicht erforderlich.
A7 Bayernwerk
Sachvortrag s. Anlage A7
Stellungnahme Verwaltung:
Es wird auf die zuletzt abgegebene Stellungnahme verwiesen, ergänzende Informationen oder Anmerkungen werden nicht vorgetragen. Die letztmalige Stellungnahme wurde mit Sitzung vom 13.04.2021, A5, behandelt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
A8 Telefonica O2
Sachvortrag s. Anlage A8
Stellungnahme Verwaltung:
Die Richtfunkstrecke wurde bereits in der letzten Beteiligung angezeigt, diese wird in der Planzeichnung und unter B) hinweislich dargestellt. Zur Klarstellung kann die Höhe des freizuhaltenden Korridors von 15 - 45 m noch bei B) 4 redaktionell ergänzt werden.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, die Höhe des Korridors wird bei B) 4 noch ergänzt.
A9 Staatliches Bauamt München 2
Sachvortrag s. Anlage A9
Stellungnahme Verwaltung:
zu 1. Es wird auf die Ausführungen zur TUM, Ziff. A5, verwiesen.
zu 2. Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist abgeschlossen und kein Gegenstand des Verfahrens. Ein Verweis auf z.T. 7 Jahre alte Stellungnahmen erscheint wenig zweckmäßig, da diese bereits anderweitig berücksichtigt oder behandelt wurden.
Durch die unter § 16 Abs. 1 getroffenen Festsetzungen zu schutzwürdigen Aufenthaltsräumen in der Gemeinbedarfsfläche 2 kann eine Beeinträchtigung des Betriebs des Heizkraftwerks ausgeschlossen werden.
zu 3. Die Inhalte des zitierten Schreibens von 2017 wurden bereits berücksichtigt. Es wurde § 16 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen derart präzisiert “Fenster die ausschließlich der Belichtung des Raumes dienen, dürfen nur zu Reinigungszwecken geöffnet werden können.“ Zudem wurde ein konkretes Schalldämm-Maß vorgegeben. Es handelt sich demnach nicht, wie 2017 angemerkt, um eine als Festsetzung unzulässige Handlungsempfehlung.
zu 4. Anhand der Planunterlagen und Gutachten ist eine Einschränkung nicht zu erkennen. Welche zukünftigen Nutzungen gemeint sind, wird nicht ausgeführt.
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, eine Planänderung ist nicht erforderlich.
A10 Telekom
Sachvortrag s. Anlage A10
Stellungnahme Verwaltung:
Der Hinweis, dass die Anregungen und Bedenken mit der letzten Beteiligung berücksichtigt worden sind wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
A11 Immobilien Freistaat Bayern
Sachvortrag s. Anlage A11
Stellungnahme Verwaltung:
zu a) Weshalb der Freistaat bzw. einer seiner Nutzer keine PV-Anlage errichten kann erscheint schwer nachvollziehbar. Gerade der Freistaat sollte hinsichtlich nachhaltiger, ökologischer Bauweise eine Vorreiterrolle einnehmen. Die Festsetzung gilt auch für die Quartiere des geförderten Wohnungsbaus, ein Verzicht hierauf ist aufgrund klimapolitischer und ökologischer Ziele der Stadt nicht beabsichtigt.
In den textlichen Festsetzungen unter § 9 Abs. 4 wird mit der Formulierung „mindestens“ ausgedrückt, dass eine Dachbegrünung in jedem Fall – d.h. ergänzend zu PV-Modulen gem. Abs. 8 – vorzusehen ist. In Abs. 6 werden die möglichen Freibereiche auf Dächern und deren Gestaltung geregelt.
zu b) Die Festsetzung spiegelt die kürzlich erlassene Reform des Wohnungseigentumsrechts wieder. Bei Planung und Herstellung der Erschließungsanlagen und der Koordination und Integration der Sparten wird dies mit dem zuständigen Spartenträger besprochen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine Änderung der Planung erfolgt nicht.
A12 Gemeinde Eching
Sachvortrag s. Anlage A12
Stellungnahme Verwaltung:
Die Äußerung ist deckungsgleich mit der im letzten Verfahrensschritt eingegangenen Stellungnahme. Der Hinweis auf das Verkehrsaufkommen und die Umfahrung Dietersheim werden zu Kenntnis genommen, hierzu finden bereits interkommunale Abstimmungen statt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, zu BPl. 171 wird nichts vorgebracht.
A13 Bayerischer Bauernverband
Sachvortrag s. Anlage A13
Stellungnahme Verwaltung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die für die Ausgleichsmaßnahmen notwendigen Flächen und deren Maßnahmen- und Pflegekonzept wurden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde vorgenommen.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Folgende Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit ihrer Zustimmung zur Planung bzw. ohne weitere Äußerungen vorgebracht:
- bayernets GmbH
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
- Gemeinde Ismaning
- Handwerkskammer für München und Oberbayern
- IHK für München und Oberbayern
- Kreisheimatpflegerin Landkreis München
- Landeshauptstadt München
- GTT GmbH
- Staatliches Bauamt Freising
- Regionaler Planungsverband München
B. Öffentlichkeit
Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Zusammenfassung:
Eine Vorberatung im Bau-, Planungs- und Umweltausschuss am 08.06. war aufgrund des Endes der Auslegungsfrist, der anzufertigenden Würdigung und der Ladungsfristen nicht möglich. Insgesamt sind aus Sicht der Verwaltung keine Stellungnahmen und Anregungen eingegangen, die eine erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich machen würden.
Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB kann der Bebauungsplan Nr. 171 Kommunikationszone mit den vorstehenden Ergänzungen i.d.F. vom 24.06.2021 als Satzung beschlossen werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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