ALLRIS - Vorlage

BESCHLUSSVORLAGE - 2-BV/335/2022-1-2

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Beratungsfolge

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I. Sachvortrag:

 

Am 29.09.2022 hat der Stadtrat den Aufstellungsbeschluss für BPl. 196 „Erweiterung Angerlweg Süd-Ost“ gefasst. Der Bebauungsplan soll gem. § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der nördliche Teil des Umgriffs liegt im Außenbereich, gem. § 13b BauGB war die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren zum damaligen Zeitpunkt möglich.

 

Am 25.05.2023 erfolgte die Freigabe des Vorentwurfes durch den Stadtrat und die Freigabe der Planung für das Bauleitplanverfahren und die vorgezogene Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB.

 

Am 24.07.2023 wurde die Verwaltung durch das LRA von folgender Pressenmitteilung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Nr. 4 CN 3.22 vom 18.07.2023, in Kenntnis gesetzt:

https://www.bverwg.de/pm/2023/59

 

Zusammengefasster Leitsatz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist:

Freiflächen außerhalb eines Siedlungsbereichs (Anm. Verwaltung = Außenbereich) einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden.“

Weiter wird begründet, dass § 13b Satz 1 BauGB gegen Europarecht in Form von Art. 3 i.V.m. Art. 5 SUP-RL (Richtlinie 2001/42/EG - Richtlinie über die strategische Umweltprüfung, SUP) verstößt. Die in § 13b BauGB vorgenommenen Tatbestandsvoraussetzungen (Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung, Anschluss an Ortsteil) sind nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen von vorneherein auszuschließen und werden nicht dem eindeutigen und strengen Maßstab der SUP-RL gerecht.

 

r das Bauleitplanverfahren Nr. 196 hat dies zur Folge, dass aufgrund der Außenbereichsflächen im nördlichen Teil des Geltungsbereichs ein Regelverfahren durchgeführt werden muss. Ferner müssen, da die Erleichterungen des beschleunigten Verfahrens entfallen, noch ein Umweltbericht, eine Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung, und eine artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durch entsprechende Fachbüros ergänzt werden.

 

Der in der Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanz ermittelte Eingriff durch die Bauleitplanung ist auszugleichen, hierfür kann das Ökokonto der Stadt herangezogen werden. Für die hiervon ebenfalls betroffenen Flächen von Privateigentümern wäre noch eine Regelung zum finanziellen Ausgleich abzuschließen.

 

Durch die saP wird sich das Bauleitplanverfahren um ca. 1 Jahr verlängern, da im Rahmen der Bestandserfassung und Habitatseignung regelmäßig alle Jahreszeiten untersucht und begutachtet werden. Aus der erstellten, für ein §13a-Verfahren ausreichenden, und mit der UNB abgestimmten Relevanzprüfung und Potentialabschätzung ist bekannt, dass die im Plangebiet vorhandenen Gehölzstrukturen (Sträucher, Büsche, kleine Bäume) potenzielle Habitate und Nistplätze für freibrütende Vögel wie Goldammer und Stieglitz, sowie für Haseluse darstellen. Die an das Untersuchungsgebiet angrenzende und teilweise von ihm eingefasste Ackerfläche stellt einen potenziellen Lebensraum für Rebhühner und Wachteln dar. r die Feldlerche ist der Lebensraum im Umkreis des Untersuchungsgebiets eher ungeeignet, da sie zu Siedlungen und Gehölzsäumen größere Distanz einhält, kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In weiteren Begehungen konnte ein Vorkommen an Feldlerchen aber ausgeschlossen werden.

 

Auf den bestehenden Tauschvertrag zum Flächentausch hat die obige Entscheidung des BVerwG ebenfalls Auswirkungen, da durch das nun deutlich längere, umfangreichere Bauleitplanverfahren die im Vertrag vereinbarte Rücktrittsfrist ggfs. nicht mehr gehalten werden kann. Hierzu befindet sich der FB Liegenschaften bereits in Abstimmung mit dem Vertragspartner.

 

r das Bauleitpanverfahren ist der Aufstellungsbeschluss dahingehend zu korrigieren, dass BPl. 196 im Regelverfahren und nicht mehr im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt wird.

 

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II. BESCHLUSS:

 

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuß nimmt den Sachvortrag zur Kenntnis und beschließt dem Stadtrat die Aufstellung von BPl. 196 „Erweiterung Angerlweg Süd-Ost“ im Regelverfahren zu empfehlen.

Nach Fertigstellung der Unterlagen wird die Freigabe für die Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB erteilt.

 

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Anlagen

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