Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Letztmals ergingen am 12.05.2021 Grundsteuerbescheide für alle wirtschaftlichen Einheiten der Stadt Garching b. München. Weitere Grundsteuerbescheide wurden nach später folgenden Grundsteuermessbescheiden des Finanzamtes München festgesetzt. Dies galt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagung.

Vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuerbescheides macht die Stadt Garching b. München hinsichtlich der Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch, gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festzusetzen. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der keinen Grundsteuerbescheid erhält, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Jahr 2023 nach dem zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheid zu entrichten hat. Für diesen Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihm an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024, vorbehaltlich einer anders getroffenen Regelung, fällig (§ 28 Abs. 1 GrStG). Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 01.07.2024 fällig. Auf den Inhalt des zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheides wird ausdrücklich verwiesen.

Durch die Grundsteuerreform endet die Wirksamkeit aller Grundsteuerbescheide spätestens mit Ablauf des 31.12.2024.

Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Stadt Garching b. München‚ Steueramt, Zimmer Nr. 1.21, Rathausplatz 3, 85748 Garching b. München eingesehen werden.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Stadt Garching b. München

Jürgen Ascherl
Zweiter Bürgermeister

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist einzulegen bei der Stadt Garching b. München.

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a.         Schriftlich oder zur Niederschrift

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet:

                                               Rathausplatz 3, 85748 Garching b. München

b.         Elektronisch

Der Widerspruch kann auch elektronisch eingelegt werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

·          Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur1 über den von der Behörde eröffneten Zugang für elektronische Dokumente. Die Adresse hierfür lautet:

·          Versenden eines signierten elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der der Absender sicher im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist, an folgende De-Mail-Adresse:

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben werden.

Für die Klageerhebung stehen die unter 2. aufgeführten Möglichkeiten zur Verfügung.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Garching b. München) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist zu erheben bei dem            Bayerischen Verwaltungsgericht München.

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a.         Schriftlich oder zur Niederschrift

Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet:

Postfachanschrift:              Postfach 20 05 43, 80005 München

Hausanschrift:                                            Bayerstraße 30, 80335 München

 b.         Elektronisch

Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München auch elektronisch2 nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de / Allgemeinde Informationen / Einleitung eines Verfahrens) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

-  Widerspruchseinlegung und Klageerhebung haben keine aufschiebende Wirkung; insbesondere wird die Zahlungspflicht nicht berührt (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
    Der Betrag ist fristgerecht zu zahlen.
-  Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
-  Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

1 Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.
2 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!