Krähenkolonie in Garching – Stadt prüft Maßnahmen

260318_Saatkrähen Parkplatz südl Friedhof

Die Garchinger Stadtverwaltung prüft angesichts der zunehmenden Belastung durch eine wachsende Krähenpopulation in der Lehrer-Stieglitz-Straße gezielte Maßnahmen zur Regulierung der Bestände. Ziel ist es, die Beeinträchtigungen für Anwohnerinnen und Anwohner zu reduzieren und gleichzeitig den gesetzlichen Artenschutz umfassend zu gewährleisten.

Saatkrähe besonders geschützte Art

Die Saatkrähe ist – wie alle europäischen Vogelarten – eine besonders geschützte Art. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Arten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dies gilt auch für Kolonien und Nester der Saatkrähe. Aufgrund ihrer ausgeprägten Standorttreue stehen diese Fortpflanzungsstätten auch dann unter Schutz, wenn sie vorübergehend nicht besetzt sind.

Eingriffe in bestehende Kolonien – beispielsweise durch Fällung oder Rückschnitt von Bäumen – bedürfen daher ganzjährig einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Darüber hinaus ist es gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG untersagt, die Tiere während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, sofern sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.

Sorgfältige Planung von ausgewogenen Maßnahmen

In den vergangenen Monaten sind vermehrt Beschwerden über Lärmbelästigung und Verschmutzungen eingegangen. Insbesondere in den frühen Morgenstunden sowie während der Sammelzeiten der Tiere kommt es zu spürbaren Beeinträchtigungen.

Ein Großteil der mit Nestern belegten Bäume befindet sich nicht im Eigentum der Stadt Garching, sondern in Privatbesitz. Für die sich im städtischen Eigentum befindlichen Straßenbäume liegt eine Genehmigung der Regierung von Oberbayern für tierschutzkonforme Vergrämungsmaßnahmen vor. Diese Genehmigung ist an Auflagen gebunden. Unter anderem dürfen die Maßnahmen ausschließlich außerhalb der gesetzlich geschützten Vogelbrutzeit vom 1. März bis 30. September durchgeführt werden.

Erfahrungen aus anderen Kommunen zeigen, dass kurzfristige Maßnahmen in der Regel nicht zu nachhaltigen Ergebnissen führen. Daher ist eine sorgfältige Planung, in enger Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden, erforderlich.

Ziel ist es, eine ausgewogene und langfristig tragfähige Lösung zu entwickeln, die sowohl den Schutz der Tiere als auch die Lebensqualität der Bevölkerung berücksichtigt. Die Öffentlichkeit wird rechtzeitig über konkrete Maßnahmen und deren Umsetzung informiert.