Der Eigentümer eines Anwesens ist verantwortlich, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt werden. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erlässt dazu einen Feuerstättenbescheid, aus dem ersichtlich ist, welche Arbeiten zu veranlassen sind. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) erfüllen.

Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist für einen bestimmten Bezirk zuständig, in dem er als verbleibende Monopoltätigkeiten die hoheitlichen Tätigkeiten wie z.B. Feuerstättenschau und Abnahmen durchführt. Die zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind in der Kaminkehrersuche zu finden.