Die Grundsteuer

Die Grundsteuer wird von allen Grundbesitzern und Wohnungseigentümern nach dem Grundsteuergesetz (GrStG) erhoben. Zunächst erfolgt die Einteilung nach Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und Grundsteuer B (für bebaubare oder bebaute Grundstücke und Gebäude / Wohnungen).

Hebesätze der Stadt Garching b. München

Es wurden folgende Hebesätze festgelegt:

1. Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)           260 v. H.

2. Grundsteuer B (Grundstücke)                                                               325 v. H.

Höhe der Grundsteuer

Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt nach der Feststellung der Bemessungsgrundlage durch das zuständige Finanzamt. Der darin festgesetzte Messbetrag wird mit dem jeweiligen Hebesatz der Stadt Garching b. München multipliziert.

Beispiel: Messbetrag x 325 % (Grundsteuer B) = Jahressteuer.

Fälligkeiten:

Die Fälligkeitstermine für die Grundsteuer sind der 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. eines jeden Jahres.

Auf schriftlichen Antrag kann die Zahlungsweise der Grundsteuer ab dem folgenden Kalenderjahr auf eine jährliche Fälligkeit zum 01.07. umgestellt werden. Der Antrag muss bis spätestens 30. September bei der Stadt Garching b. München eingegangen sein.

Eigentumsübertragung (z. B. Verkauf)

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer. Maßgeblich sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Das bedeutet, dass derjenige, der zum 01.01. des Jahres steuerpflichtig ist, dies für das gesamte Kalenderjahr bleibt.

Bei einer Eigentumsübertragung (z. B. Verkauf) während des Jahres erfolgt die Umschreibung zum 01.01. des darauffolgenden Jahres. Anderslautende Vereinbarungen sind privatrechtlich zu regeln.

Grundsteuerreform 2025

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für die Berechnung der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Ab 01.01.2025 wird die Grundsteuer in Bayern nicht mehr nach dem Wert, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet. Die Grundsteuer wird ab dem Jahr 2025 nach dem neuen Bayerischen Grundsteuergesetz festgesetzt. Bis dahin gilt das alte Bundesrecht. Aufgrund der Grundsteuerreform erhalten Sie einen neuen Grundsteuerbescheid.

Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz

Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich unter anderem nach der Größe und der Nutzung des Grundbesitzes. Eigentümerinnen und Eigentümer sind deshalb gesetzlich verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt sämtliche Änderungen ihres Grundbesitzes anzuzeigen, beispielsweise bei Anbau eines Wintergartens oder bei Änderungen der Größe des Flurstücks. Das Finanzamt prüft anschließend, ob sich die Änderung(en) auf die Grundsteuerbemessungsgrundlage auswirken.

Eine gesonderte Aufforderung zur Anzeige von Änderungen erfolgt nicht.

Das Bayerische Landesamt für Steuern beantwortet in einem neuen Flyer wichtige Fragen rund um die Änderungsanzeige am Grundbesitz. Der Flyer kann hier online  abgerufen oder im Rathaus Garching b. München abgeholt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de.

Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid

Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit dieses Bescheides oder an anderen vom Finanzamt ergangenen Bescheiden im Rahmen der Grundsteuererklärung, muss unmittelbar gegen diese Bescheide beim Finanzamt selbst Einspruch eingelegt werden. Die Stadt Garching b. München hat auf diese Grundlagenbescheide sowie auf die generelle Rechtslage keinen Einfluss!

Für Fragen zum Grundsteuermessbetrag, der die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt Garching b. München darstellt, ist ausschließlich das Finanzamt München der richtige Ansprechpartner. Auf den Bescheiden des Finanzamtes finden Sie die Durchwahlnummer des zuständigen Sachbearbeiters bzw. der Sachbearbeiterin.

Rechtsgrundlagen:
Grundsteuergesetz
Bayerisches Grundsteuergesetz
Abgabenordnung

Kontaktdaten

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