1. Welche Kosten entstehen?
Auskünfte aus dem Melderegister sind kostenpflichtig. Sie können daher auf telefonische Anfragen nicht erteilt werden. Die Kosten hat der Anfragende auch dann zu tragen, wenn die gesuchte Person nicht gemeldet ist, in den jeweiligen Datenbeständen als gemeldet nicht ermittelt werden kann oder die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.

  • einfache Melderegisterauskunft aus dem Datenbestand I (10 EUR/Person)
  • Auskunft aus dem Datenbestand II und erweiterte Auskunft (15 EUR/Person) 

Die entsprechende Gebühr ist bereits im Voraus mit der Anfrage zu entrichten. Aus Vereinfachungsgründen bitten wir Sie, die Auskunftsgebühr in Form eines Verrechnungsschecks Ihrer schriftlichen Anfrage beizufügen. Verfügen Sie nicht über diese Zahlungsmöglichkeit, dann überweisen Sie bitte vorab den entsprechenden Betrag unter Angabe des Zahlungsgrundes "EWO-Auskunft über .................. (Name)" auf das Konto der 

Kreissparkasse München Starnberg Ebersb.
IBAN: DE 74702501500090243346
BIC: BYLADEM1KMS

Postbank München
IBAN: DE 66700100800044337801
BIC: PBNKDEFF

Volksbank Raifeisenbank Ismaning eG
IBAN: DE 87700934000000240109
BIC: GENODEF1ISV

Hypovereinsbank 
IBAN: DE 54700202705250103508
BIC: HYVEDEMMXXX

und fügen Sie Ihrer Anfrage den Einzahlungsabschnitt als Zahlungsnachweis bei. Sie können die Auskunftsgebühr aber auch durch Einzugsermächtigung von Ihrem Konto abbuchen lassen. Geben Sie dafür bitte in Ihrer Anfrage die Bankverbindung an.

2. Datenauskunft ohne Gewähr
Für die erteilte Auskunft kann keine Gewähr übernommen werden, insbesondere nicht dafür, dass die gesuchte Person mit der von der Meldebehörde genannten Person identisch ist.

3. Die verschiedenen Datenbestände
Die Stadt Garching b. München erteilt Auskünfte aus zwei Datenbeständen. Der Datenbestand I enthält alle EinwohnerInnen, die ab 1988 in Garching ordnungsgemäß gemeldet waren oder sich nach diesem Zeitpunkt angemeldet haben. Die Auskunft wird unter Einsatz einer modernen elektronischen Datenverarbeitungsanlage erstellt. Im Datenbestand II sind alle gemeldeten Personen enthalten, die sich vor 1988 in Garching abgemeldet haben oder die bis zu diesem Stichtag verstorben sind. Die Auskünfte müssen von Hand aus verfilmten Unterlagen ermittelt werden. Soweit ein Auskunftsersuchen nicht näher bezeichnet ist, wird die Auskunft nur aus dem Datenbestand I erteilt.

4. Welche Daten kann ich erhalten?
Auskünfte aus dem Melderegister erstrecken sich grundsätzlich nur auf allgemein zugängliche Daten (Vorname, Familienname, Doktorgrad, Meldeanschrift) in Garching gemeldeter und gemeldet gewesener Personen. Weitergehende persönliche Daten eines Meldepflichtigen im Rahmen der erweiterten Auskunft (z. B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit usw.) unterliegen der Geheimhaltung. Sie können nur in Ausnahmefällen bekanntgegeben werden, wenn der Anfragende für jede gewünschte weitergehende Auskunft ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (§§ 44,45 Bundesmeldegesetz).

5. Welche Daten werden von mir benötigt?
Sie tragen zu einer raschen und positiven Beantwortung Ihrer Anfragen bei, wenn Sie alle Ihnen verfügbaren Angaben über die gesuchte Person machen. Ohne Angabe des Geburtsdatums bzw. einer früheren Anschrift kann die gesuchte Person im Datenbestand kaum ermittelt werden.

6. Welche Daten werden von mir benötigt?
Je konkreter Ihre Angaben sind, desto erfolgreicher ist die Suche.

Angaben zur gesuchten Person:
Familienname, Vorname
Geburtsdatum
letzte bekannte Anschrift
Grund, warum Person gesucht wird

Angaben der suchenden Person:
Familienname, Vorname
Anschrift

7. Verwendung für gewerbliche Zwecke
Mit Ihrer Anfrage müssen Sie angeben, ob die gewünschte Auskunft für gewerbliche Zwecke verwendet wird. Gewerblich ist hierbei jede fortgesetzte Tätigkeit, welche selbständig ausgeübt wird und planmäßig sowie dauernd auf die Erzielung eines nicht nur vorübergehenden Gewinns gerichtet ist. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, ist dies anzugeben. Liegt die nötige Erklärung nicht vor, kann Ihre Anfrage nicht bearbeitet werden und wird Ihnen unbearbeitet zurückgesandt.

8. Verwendung für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels
Sie müssen in Ihrer Anfrage ferner angeben, ob Sie die Auskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels nutzen wollen. Im Falle der beabsichtigten Nutzung für einen oder beide dieser Zwecke ist eine Auskunft nur möglich, wenn die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde eine generelle Einwilligung für diese Zwecke erteilt hat oder Sie schriftlich bestätigen, dass Ihnen die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen hierfür vorliegt. Liegt die Einwilligung gegenüber der Meldebehörde, beziehungsweise die benötigte Bestätigung nicht vor, kann Ihre Anfrage nicht bearbeitet werden und wird Ihnen unbearbeitet zurückgesandt.

9. Unterschied Meldeanschrift - Wohnanschrift
Aufgrund von Missachtung der Meldepflichten stimmen die Meldeverhältnisse häufig mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen nicht überein. Die Meldebehörde gibt nur Auskunft über Meldeverhältnisse. Die Ermittlung tatsächlicher Wohnverhältnisse allein für private Zwecke (etwa zur Feststellung eines Schuldners) gehört nicht zu den Aufgaben der Meldebehörde. Es wird empfohlen, ggf. private Einrichtungen (Auskunfteien, Detekteien) mit den Ermittlungen zu beauftragen.

10. Welche rechtlichen Grundlagen bestehen?
Die Gebührenerhebung stützt sich auf Art. 1, 2, 6 und 8 des Bayerischen Kostengesetzes - KG - vom 17.12.1956 (BayBS III S. 442) i.d.F

Formulare:

Öffnungszeiten Einwohnermelde-, Pass- und Gewerbeamt:

Montag - Freitag 8 - 12 Uhr
Donnerstag  14 - 18 Uhr

Für Besuche im EWO ist außer Donnerstags ein Termin zu vereinbaren!

 

Ansprechpartner erreichen Sie unter:

E-Mail: 
Telefon: 089-32089-444
Fax: 089-32089-212