Die Wahl des 10. Europäischen Parlaments findet am 09. Juni 2024 statt.

 

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind:

•           alle Deutschen, die in Deutschland gemeldet sind und die am Wahltag

-           das 16. Lebensjahr vollendet haben,
-           seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Est-
            land, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,
            Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern) eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
-           nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

•         Deutsche, die am Wahltag im Ausland leben (Auslandsdeutsche)

           Deutsche Staatsangehörige im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, können per Briefwahl an der Europawahl teilnehmen, sofern sie am Wahltag mindes-
           tens 16 Jahre alt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind sowie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)        Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Deutsche Staatsbürger können entweder

-            auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitglied-
             staaten der Europäischen Union wohnen, oder
-            in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen. Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Für weitere Informa-
             tionen wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Stelle Ihres Wohnsitzmitgliedstaates.

b)         Deutsche mit Wohnsitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union

Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen zu, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie

-            entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik
             Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
-            wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und
             von ihnen betroffen sind.

Auslandsdeutsche werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Sofern sie an der Europawahl teilnehmen wollen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen und im Original an die zuständige Behörde zu senden:

-           Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.
-           Für diejenigen Auslandsdeutschen, die niemals mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (19.05.2024) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

•           alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger)

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, können in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie am Wahltage

-           das 16. Lebensjahr vollendet haben,
-           seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Est
            land, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,
            Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern) eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
-           nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen und
-           in einem Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind:

a)         Eintragung von Amts wegen:
Wahlberechtigte Unionsbürger werden von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie bereits bei der Europawahl vom 13. Juni 1999 oder später in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie am 42. Tag vor der Wahl (28.04.2024) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann automatisch einen Wahlbenachrichtigungsbrief (ab ca. KW 19). Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis (siehe Buchstabe b) gestellt werden.

b)         Eintragung auf Antrag:
Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden (siehe Buchstabe a), müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (19.05.2024) bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates. Unionsbürger, die von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen werden (siehe Buchstabe a), jedoch in ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat wählen möchten, müssen spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl (19.05.2024) bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich einen Antrag stellen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.

 

Wahlbenachrichtigungsbriefe

Die Wahlbenachrichtigungsbriefe werden voraussichtlich in der Zeit vom 06.05.2024 bis 19.05.2024 zugestellt. Sollten Sie am 20.05.2024 noch keinen Wahlbenachrichtigungsbrief erhalten haben, wenden Sie sich bitte an das Wahlamt im Rathaus.

 

Briefwahl

Wahlberechtigte, mit Hauptwohnsitz in Garching b. München, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dies ist auch möglich, wenn sie sich vorübergehend im Ausland befinden. Dazu müssen Sie beim Wahlamt der Stadt Garching b. München einen sogenannten Wahlschein mit Briefwahlunterlagen bis spätestens Freitag, 07.06.2024, 18.00 Uhr, beantragen. Einer Begründung hierzu bedarf es nicht.

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

•           per Online-Antrag

Über unser Bürgerservice-Portal (https://www.buergerservice-portal.de/bayern/garching) können vom 06.05.2024 bis spätestens 05.06.2024, 12:00 Uhr, Briefwahlunterlagen beantragt werden. Mit dem auf dem Wahlbenachrichtigungsbrief abgedruckten QR-Code gelangen Sie ebenfalls bequem zu Ihrem Online-Antrag.

•           per schriftlichem Antrag

Bitte verwenden Sie das Formular auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung und senden diese in einem ausreichend frankierten und an das Wahlamt der Stadt Garching adressierten Umschlag zurück. Sie können die ausgefüllte und unterschriebene Wahlbenachrichtigung (Vorder- und Rückseite!) auch per Telefax (089/32089-285) übermitteln.

Der Antrag kann aber auch schon gestellt werden, bevor die Wahlbenachrichtigung zugestellt wurde. Folgende Angaben sind erforderlich

•       Familienname,
•       Vornamen,
•       Geburtsdatum und
•       Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).

und können mittels Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen an das Wahlamt () übermittelt werden.

•           persönlich im Rathaus (Briefwahlbüro, Zimmer R 1.08 im Rathaus-Nebengebäude, Rathausplatz 1, Aufgang „Ratssaal“,)

Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis/Reisepass und den ausgefüllten Antrag auf der Rückseite des Wahlbenachrichtigungsbriefs mit. Sie haben dann die Möglichkeit die Briefwahlunterlagen mitzunehmen oder direkt an Ort und Stelle zu wählen.

Das Briefwahlbüro ist ab 06.05.2024 jeweils Montag - Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet. Zusätzlich ist das Briefwahlbüro auch am Freitag, 07.06.2024, von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet. Bitte beachten Sie, dass das Briefwahlbüro am Mittwoch, den 08.05.2024 aufgrund des Betriebsausflugs der Stadtverwaltung geschlossen bleibt.

•           durch eine/n Bevollmächtigte/n

Der bzw. die Bevollmächtigte muss eine gesonderte schriftliche Vollmacht vorlegen, die von der wahlberechtigten Person ausgestellt wurde. Bitte beachten Sie hierzu die Informationen in Ihrer Wahlbenachrichtigung. Ein/e einzelne/r Bevollmächtigte/r kann maximal für vier Wahlberechtigte auf diese Weise Briefwahlunterlagen abholen.

Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich!

Die Briefwahlunterlagen können voraussichtlich ab 06.05.2024 versendet werden. Von Rückfragen über den Stand der Versendung bitten wir, aufgrund der Vielzahl von Anträgen, Abstand zu nehmen.

Am Samstag, 08.09.2024, können in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr noch Wahlscheine erteilt werden, wenn Wahlberechtigte diesen nachweislich beantragt, aber noch nicht erhalten haben.

In besonderen Ausnahmefällen kann ein Wahlschein noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden (z. B. wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann).

Links und Flyer

Die Ergebnisse der vorangegangenen Wahlen in Garching b. München können Sie unter folgendem Link einsehen: https://wahlen-garching.de/

Wahlhilfeheft in leichter Sprache finden Sie hier.

https://elections.europa.eu/de/
https://www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024.html
https://www.statistik.bayern.de/wahlen/europawahlen/index.html

Kontaktdaten

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0.14 089-32089-301 089-32089-9301