In jeder Gemeinde hat der erste Bürgermeister mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben. Das Wort können grundsätzlich nur Gemeindeangehörige erhalten.

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