Erklärung Pässe

Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz, die der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde vorzulegen. Diese Besitzpflicht entfällt, sofern man in Besitz eines gültigen Reisepasses oder vorläufigen Personalausweises ist.

Der Personalausweis ist unterschiedlich lange gültig:

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre
  • vorläufiger Personalausweis 3 Monate

 Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.

Voraussetzungen
Persönliches Erscheinen des Antragsstellers (sowie des gesetzlichen Vertreters bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres) ist erforderlich. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.

Erforderliche Unterlagen

  • ein aktuelles biometrisches Passbild (nicht älter als 6 Monate)
  • alter Personalausweis bzw. Reisepass
  • bei einer Beantragung nach einer Einbürgerung, muss eine aktuelle Geburts-/ Heiratsurkunde nicht älter als 4 Jahre und die Einbürgerungsurkunde vorgelegt werden

Erforderliche Unterlagen bei Ausstellung von Personalausweisen vor dem 16. Lebensjahr

  • Geburtsurkunde
  • Zustimmungserklärung
  • aktuelles biometrisches Passfoto (nicht älter als 6 Monate)
  • Ausweise bzw. Pässe beider Elternteile im Original 
  • bei ledigen Elternteilen muss ein Sorgerechtsbeschluss vorgelegt werden
  • vorheriges Ausweisdokument sofern vorhanden
  • das betreffende Kind muss persönlich anwesend sein

Bei getrennt lebenden Elternteilen, ist für die Ausstellung nur der Elternteil zuständig, bei dem das Kind wohnhaft gemeldet ist (eine Zustimmungserklärung ist in diesem Fall nicht notwendig). Sind beide Eltern sorgeberechtigt, kann die Beantragung auch von einem Elternteil erfolgen, sofern dieser die oben aufgeführte Zustimmungserklärung unterschrieben vom nicht anwesenden Elternteil vorlegt.

Gebühren

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres (22,80 Euro)
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres (37,00 Euro)
  • nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion (gebührenfrei)
  • Ändern der PIN (gebührenfrei)
  • vorläufiger Personalausweis (10,00 Euro)
  • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall (gebührenfrei)
  • Entsperren der Online-Ausweisfunktion (gebührenfrei)

Die Bearbeitungszeit durch die Bundesdruckerei in Berlin dauert in der Regel 2-3 Wochen. Die Ausstellung des vorläufigen Personalausweises erfolgt im Passamt der Stadt Garching b. München.

Zusätzliche Gebühren

  • bei Ausstellung eines vorläufigen und endgültigen Personalausweises , außerhalb der behördlichen Dienstzeiten (13,00 Euro)
  • bei Ausstellung eines vorläufigen und endgültigen Personalausweises (auch schon vor Vollendung des 24. Lebensjahres), durch eine unzuständige Behörde auf Veranlassung des Antragstellers (13,00 Euro)

Formulare

Öffnungszeiten Einwohnermelde-, Pass- und Gewerbeamt:
Montag - Freitag 8 - 12 Uhr
Donnerstag  14 - 18 Uhr

Für Besuche im EWO ist außer Donnerstags ein Termin zu vereinbaren!

Ansprechpartner erreichen Sie unter:

E-Mail: 
Telefon: 089-32089-444
Fax: 089-32089-212