Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes dürfen gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten  nur an den von der Stadt Garching zum Anschlag bestimmten Flächen, wie insbesondere Anschlagtafeln und Plakatsäulen, angebracht werden.

Die Plakatierung ist mittels Antrag rechtzeitig beim Ordnungsamt zu beantragen.